Beschwerde gegen Bewährungsauflage (Ratenzahlung) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 579/68
- Datum
- 26.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen Bewährungsauflagen setzt voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, die Auflage stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung dar.
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Ratenzahlungsauflagen sind tatsächliche Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Verurteilten zu treffen; steuerliche Unterlagen und Behördenauskünfte sind hierfür verwertbar.
Behauptete Einbußen, die im Widerspruch zu vorgelegten Steuerunterlagen oder behördlichen Auskünften stehen, begründen keine genügende Substantiierung der Unzumutbarkeit.
Die Strafkammerentscheidung über Dauer der Bewährungszeit und Auflagen bleibt insoweit verbindlich, als der Beschwerdeführer keine durchgreifenden Belege für die Unangemessenheit der Auflage vorlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. Dezember 1967
Rubrum
BESCHLUSS
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Gastwirt █████████ ██ ██ aus ██, dort geboren am ██████, wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1969
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts in Köln vom 22. Dezember 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Gastwirt Friedrich ██ ████ wegen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision wurde am 23. Dezember 1968 als unbegründet ███████ verworfen.
Durch mit dem Urteil verkündeten Beschluss vom 22. Dezember 1967 hat die ███████████ die Dauer der Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Verurteilten unter anderem zur Auflage gemacht, in monatlichen Raten von ██████ DM eine Geldbuße von 2 █████ DM zu zahlen. Gegen ████ diese Auflage richtet sich die zugleich mit der Revision ████ eingelegte Beschwerde des Verurteilten, der die Auffassung ████ vertritt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße einen unzumutbaren Eingriff in seine Lebensführung darstelle. Das gemäß § 305a StPO zugelassige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der ███████schen Baubehörde wird der allgemeine Verkehr von und zu der vom Verurteilten in Köln geführten Gaststätte durch die in deren Nähe errichtete U-Bahn-Baustelle nicht beeinträchtigt. Dass die Errichtung der Baustelle keinen ins Gewicht fallenden Umsatzrückgang zur Folge hatte, ergibt sich zudem aus den vom Verurteilten vorgelegten Steuerunterlagen (Umsatzsteuerbescheid für 1966 und Umsatzsteuervoranmeldungen für 1968). Die hierin ausgewiesenen Zahlen zeigen zugleich, dass die jetzt vorgetragene Behauptung des Verurteilten, sein Umsatz, nicht aber sein Einkommen betrage monatlich 2.000,— DM, nicht zutrifft.
| Wilms | Meyer | Baumgarten | |||
| Henning | Müller |