Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Bewährungsauflage (Ratenzahlung) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 579/68
Datum
26.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte wandte sich gegen eine Auflage, monatliche Raten zur Zahlung einer Geldbuße zu leisten, und rügte diese als unzumutbaren Eingriff in seine Lebensführung. Das Revisionsgericht legte Akten und Behördenauskünfte zugrunde und stellte fest, dass behauptete Umsatz- und Einkommenseinbußen durch Steuerunterlagen nicht belegt sind. Mangels substanziierter Darlegung der Unzumutbarkeit blieb die Beschwerde erfolglos. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen Bewährungsauflagen setzt voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, die Auflage stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung dar.

2

Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Ratenzahlungsauflagen sind tatsächliche Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Verurteilten zu treffen; steuerliche Unterlagen und Behördenauskünfte sind hierfür verwertbar.

3

Behauptete Einbußen, die im Widerspruch zu vorgelegten Steuerunterlagen oder behördlichen Auskünften stehen, begründen keine genügende Substantiierung der Unzumutbarkeit.

4

Die Strafkammerentscheidung über Dauer der Bewährungszeit und Auflagen bleibt insoweit verbindlich, als der Beschwerdeführer keine durchgreifenden Belege für die Unangemessenheit der Auflage vorlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. Dezember 1967

Rubrum

BESCHLUSS

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Gastwirt █████████ ██ ██ aus ██, dort geboren am ██████, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1969

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts in Köln vom 22. Dezember 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Gastwirt Friedrich ██ ████ wegen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision wurde am 23. Dezember 1968 als unbegründet ███████ verworfen.

Durch mit dem Urteil verkündeten Beschluss vom 22. Dezember 1967 hat die ███████████ die Dauer der Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Verurteilten unter anderem zur Auflage gemacht, in monatlichen Raten von ██████ DM eine Geldbuße von 2 █████ DM zu zahlen. Gegen ████ diese Auflage richtet sich die zugleich mit der Revision ████ eingelegte Beschwerde des Verurteilten, der die Auffassung ████ vertritt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße einen unzumutbaren Eingriff in seine Lebensführung darstelle. Das gemäß § 305a StPO zugelassige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der ███████schen Baubehörde wird der allgemeine Verkehr von und zu der vom Verurteilten in Köln geführten Gaststätte durch die in deren Nähe errichtete U-Bahn-Baustelle nicht beeinträchtigt. Dass die Errichtung der Baustelle keinen ins Gewicht fallenden Umsatzrückgang zur Folge hatte, ergibt sich zudem aus den vom Verurteilten vorgelegten Steuerunterlagen (Umsatzsteuerbescheid für 1966 und Umsatzsteuervoranmeldungen für 1968). Die hierin ausgewiesenen Zahlen zeigen zugleich, dass die jetzt vorgetragene Behauptung des Verurteilten, sein Umsatz, nicht aber sein Einkommen betrage monatlich 2.000,— DM, nicht zutrifft.

WilmsMeyerBaumgarten
HenningMüller
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