Revision verworfen: Unzucht mit einem Kinde – Alterskenntnis und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 579/56
- Datum
- 09.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kenntnis des Alters eines deutlich unter der gesetzlichen Altersgrenze stehenden Opfers kann sich aus dem tatrichterlich festgestellten Sachverhalt als selbstverständlich ergeben; eine ausdrückliche Feststellung ist dann nicht erforderlich.
Die wollüstige Absicht bei Sexualdelikten kann sich unmittelbar aus dem konkreten sexuellen Verhalten des Täters ergeben; bei eindeutigen Handlungen bedarf es keiner weitergehenden Darlegung.
Schlussfolgerungen des Tatrichters, aus dem Leugnen des Angeklagten auf ein Bewusstsein des Unrechts zu schließen, gehören zur zulässigen Beweiswürdigung und sind nur bei willkürlicher Feststellung zu beanstanden.
Bei der Strafzumessung sind knappe Begründungen ausreichend, wenn die Einzel- und Gesamtstrafen nahe den gesetzlichen Mindeststrafen liegen und die sonstigen Umstände (z. B. Vertrauensbruch, Vorverfahren) die Würdigung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 6. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Rudolf P ██, geboren ████████████████ in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 6. Juli 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde (richtiger: Verleitung zur Unzucht) zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden; ihm ist Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden.
Seine Revision, mit der er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts behauptet, bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrüge.
Soweit der Angeklagte behauptet, die schriftliche Urteilsbegründung stimme nicht mit den mündlich verkündeten Urteilsgründen überein, ist die darauf gestützte Verfahrensrüge unzulässig (BGHSt 7, 363).
Soweit die Revision eine ausreichende Begründung vermisst, deckt sich die Verfahrensrüge mit der Sachrüge und kann mit dieser behandelt werden.
II. Sachrüge.
1. Schuldspruch.
Der Angeklagte bemängelt, dass das Landgericht nicht ausdrücklich feststelle, er habe gewusst, dass das Kind, an dem er sich vergangen hat, noch nicht 14 Jahre alt war; der Angriff ist unbegründet. Das Urteil ergibt, dass das Kind beim ersten Vorfall erst 11 Jahre alt und beim zweiten Vorfall wenige Monate älter war und dass der Angeklagte das Kind, mit dessen in demselben Hause wie er wohnenden Eltern er befreundet war, genau kannte. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner ausdrücklichen Feststellung, dass ihm bekannt war, das noch weit unter der Altersgrenze des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB stehende Kind sei noch nicht 14 Jahre alt. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Sachverhalt als selbstverständlich.
b) Ebensowenig war für beide Fälle eine nähere Darlegung der wollüstigen Absicht des Angeklagten erforderlich, von der hinsichtlich des ersten Falles, in dem der Angeklagte die Hand des Kindes an seinen entblößten Geschlechtsteil führte, das Landgericht zutreffend sagt, sie ergebe sich ohne weiteres aus den Umständen.
Für den zweiten Fall, als der Angeklagte vor den Augen des Kindes an seinem entblößten Geschlechtsteil spielte, folgert das Landgericht daraus, dass der Vorgang sich so abspielte, dass das Kind ihn wahrnehmen musste, ohne Rechtsfehler, der Angeklagte habe das Kind zu geflissentlichem Betrachten verleiten wollen. Wenn die Strafkammer hinzufügt, diese Absicht schließe sie nicht zuletzt aus dem Leugnen des Angeklagten, so will sie offenbar damit zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte den süßen Tathergang leugne, weil er sich des Unrechts seiner Handlungsweise bewusst sei und ein schlechtes Gewissen habe. Diese Schlussfolgerung im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.
2. Strafausspruch.
a) Die Strafkammer hat dem Angeklagten für die vollendete und für die versuchte Tat mildernde Umstände zugebilligt, weil er noch nicht vorbestraft ist und einen guten Leumund hat. Sie hat für die vollendete Tat sieben Monate Gefängnis, für den Versuch unter Anwendung des § 44 StGB drei Monate Gefängnis als angemessen bezeichnet, dabei sein hartnäckiges Leugnen als straferschwerend berücksichtigt. Wenn auch die Strafzumessungsgründe knapp sind und nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist, welche Folgerungen auf die Einsicht des Angeklagten aus seinem Leugnen gezogen wurden, so wird hier der Bestand des Urteils dadurch nicht gefährdet; denn beide Strafen liegen so wenig über den zulässigen Mindeststrafen, dass weitere Begründung entbehrlich war, namentlich
wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, einen sehr schweren Vertrauensbruch gegen die mit ihm befreundeten und im ersten Fall ihm das Kind vertrauensvoll überlassenden Eltern des Kindes begangen hat und dass er durch das kurz vorher gegen ihn anhängig gewesene, zu einem Freispruch mangels Beweises führende Verfahren gewarnt war.
Auch die Begründung für die Gesamtstrafe als der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Taten entsprechend ist nach den Umständen des Falls ausreichend und nicht rechtsfehlerhaft.
Da auch die sonstige Nachprüfung keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat, ist seine Revision zu verwerfen.
| Busch | Dr. Dotterweich | Schalscha | |||
| Baldus | Dr. Menges |