Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrug, Untreue und Unterschlagung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 579/54
- Datum
- 19.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen unzureichender prozessualer Aufklärung ist nach § 344 StPO unzulässig, wenn die Revisionsbegründung keine konkreten Beweismittel benennt, deren Verwertung das Tatgericht hätte vornehmen sollen.
Die Inanspruchnahme von Straffreiheit wegen wirtschaftlicher Notlage setzt eine unverschuldete, durch die Zeitverhältnisse bedingte Notlage voraus; die freiwillige Aufgabe einer gesicherten Stellung zur Gründung eines risikobehafteten Unternehmens schließt regelmäßig eine unverschuldete Notlage aus.
Eine durch Täuschung veranlasste Vermögensverfügung eines Dritten (z. B. Erwerb eines Geschäfts, Gewährung von Darlehen, fortlaufende Zahlungen) begründet Vermögensschaden und erfüllt den Tatbestand des Betrugs oder der Untreue, auch wenn formale Umbuchungen zwischen Unternehmen vorgenommen werden.
Die Festsetzung der Bewährungszeit als Anordnung nach § 24 StGB ist durch Beschluss zu treffen (§ 268a StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 17. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Buchhalter Ferdinand R. (Co.), geboren am █████████████ in ██████████, wegen Betruges u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 17. September 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
A. Der Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu sechs Monaten und einer Woche Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts und nimmt für sich die Notamnestie des § 3 StrFG 1954 in Anspruch.
I. Verfahrensrüge Die vom Angeklagten erhobene Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es nicht der Behauptung nachgegangen sei, er habe die Not der Angestellten und Arbeiter abwenden wollen, ist nicht in der Form des § 344 StPO erhoben, weil die Revisionsbegründung keine Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Im Übrigen ist der in der Schutzschrift der Verteidiger vom 4. September 1954 benannte Zeuge ████ vernommen worden. Darauf, dass seine Vernehmung nicht erschöpfend gewesen sei, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).
II. Straffreiheitsgesetz Der Angeklagte hat die Straftaten, derentwegen ihn das Landgericht verurteilt hat, in den Jahren 1949 und 1950 begangen, nachdem er sich unter Aufgabe seiner Anstellungen, die ihm Monatsgehälter von 700 DM und Provisionen von mehr als 4.700 DM innerhalb von etwa 8 Monaten eingebracht hatten, selbständig gemacht hatte. Es mag sein, dass sein eigenes Unternehmen infolge der schwierigen Nachkriegsverhältnisse notleidend wurde. Eine unverschuldete Notlage ist aber nicht gegeben, wenn ein junger Kaufmann seine gute Stellung aufgibt, um ohne eigenes Kapital und Fachkenntnisse ein selbständiges Geschäft zu gründen. Auch in normalen Zeiten ist die Gründung eines Unternehmens, das in der Hauptsache auf fremdes Geld angewiesen ist, in aller Regel mit erheblichen Gefahren verbunden.
Dass ███████ oder die Angestellten und Arbeiter der Firma des Beschwerdeführers sich in unverschuldeter, durch die Zeitverhältnisse bedingter Not befunden hätten und dass Nothilfe der treibende Beweggrund des Angeklagten gewesen sei, dafür ergibt der Sachverhalt keinen Anhalt.
III. Sachrüge 1. Keinerlei Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue im Falle ███████████.
2. Die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil ███████ ist im Ergebnis zutreffend, wenn auch den Darlegungen des Landgerichts über die Art der Vermögensschädigung des Kaufmanns █████████ nicht gefolgt werden kann. Das Landgericht übersieht, dass █████████████ seit Anfang 1950 Alleininhaber sowohl der Firma F. █████ Co. wie der Firma J. H. Ko. ████████ war, er also als Inhaber der Firma ███ Geld in die Firma ███████████████ oder dieser Firma Waren überließ. So nahm er keine Vermögensverfügung, sondern lediglich Umbuchungen vor, legte gewissermaßen Geld von einer Kasse in die andere, ohne dass Vermögenswerte aus seinem Vermögen ausschieden.
Dennoch ist die Verurteilung wegen Betruges und wegen Untreue zu Recht erfolgt. Denn der Angeklagte hat durch die Täuschung mittels falscher Vermögensnachweise █████████████ dazu bewogen, das Geschäft der Firma F. ███ Co. zu erwerben und Aufwendungen für den Betrieb dieses zweiten Geschäfts, insbesondere für das Gehalt des Beschwerdeführers selbst, zu machen. Diese Vermögensverfügung entsprach dem Willen und der Absicht des Angeklagten, der ja gerade handelte, um sich seine Existenz als Leiter der Firma F. ███ Co. zu erhalten. Vor der Übernahme der Firma ██████ durch █████████████ hatte der Angeklagte das Darlehen von diesem durch Irrtumserregung erlangt. Die von ██████████████████ vorgenommenen Vermögensverfügungen hatten einen Vermögensschaden zur Folge. Denn, soweit █████████████ dem Angeklagten Darlehen gewährte, erwarb er für gutes Geld lediglich Forderungen gegen eine konkursreife Firma; als er das Geschäft des Angeklagten erwarb, wandte er Vermögenswerte für einen Gegenwert auf, der geringer war als ihm vorgespiegelt wurde. In der Folgezeit bezahlte er Gehälter und Betriebsunkosten für einen Betrieb, für den er sie nicht aufgewandt hätte, wenn er nicht durch falsche Bilanzen über dessen Lebensfähigkeit getäuscht worden wäre. Diese Vermögensverfügung verschaffte dem Angeklagten den von ihm erstrebten Vorteil der Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer.
Hiernach bestehen weder gegen die Verurteilung wegen Betruges noch wegen Untreue rechtliche Bedenken.
3. Soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Bewährungszeit als eine der nach § 24 StGB zu treffenden Anordnungen durch Beschluss zu bestimmen ist (§ 268a StPO).
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Hoepner Schalscha Dr. █████████████████