Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Gefährlichkeitsprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 579/52
- Datum
- 18.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt voraus, dass mit bestimmter Wahrscheinlichkeit künftige Straftaten zu erwarten sind, die die Rechtsordnung unmittelbar bedrohen.
Unterbringung ist nur zulässig, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht geeignet erscheinen, die drohende Gefahr abzuwenden.
Frühere Verurteilungen und wiederholtes Fehlverhalten sind als Beweisanzeichen verwertbar, genügen aber nicht ohne weitere Feststellungen zur Fortdauer des Gefahrpotentials.
Lange Zeiträume unbeanstandeten Verhaltens und positive Verhaltensphasen sprechen gegen die Annahme einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdung.
Es ist zu prüfen, ob Dritte (z. B. Angehörige) durch Abmahnung, Überwachung oder verstärkte Betreuung eine Gefährdung beseitigen können, bevor die Unterbringung angeordnet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen Engelbert ███ aus KC, geboren ████████ ██ 1908 in XD, wegen Unterbringung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, da er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit durch eine unzüchtige Handlung öffentlich Ärgernis erregt habe. Die Revision des Beschuldigten ist begründet.
Nach den Feststellungen ging der Beschuldigte am 18. Dezember 1951 nachmittags durch die Bernhardstraße. Dabei hielt er seinen Mantel mit beiden, hinter dem Rücken verschränkten Händen weit geöffnet und hatte die Hose offen, so dass sein Geschlechtsteil sichtbar war. In diesem Zustand näherte er sich bis auf etwa 10 m den Eheleuten St. Als ihn der Ehemann ███ scharf ansah, wandte er sich zu der am Straßenrand befindlichen Mauer und nahm eine Stellung ein, als wolle er urinieren.
Zutreffend hat die Strafkammer in diesem Verhalten die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 183 StGB gesehen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte früher einschlägig vorbestraft worden war, durfte sie als Beweisanzeichen verwerten. Sie konnte auch würdigen, dass Exhibitionisten häufig den Einwand erheben, sie hätten nur urinieren wollen. Dass der Beschuldigte tatsächlich nicht urinierte, hat sie auf Grund der Zeugenaussagen festgestellt.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer angenommen, dass der Beschuldigte zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war und daher strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
Dagegen begegnen die Erwägungen, mit denen sie die Anordnung der Unterbringung begründet, Bedenken. Die öffentliche Sicherheit erfordert die Unterbringung nur dann, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, der Täter werde durch künftige Straftaten die Rechtsordnung unmittelbar bedrohen, und wenn eine Abhilfe hiergegen nur durch die Sicherungsmaßnahme erreicht werden kann (RGSt 73, 303). Die Annahme der Strafkammer, der bisherige Lebenslauf des Beschuldigten und seine Uneinsichtigkeit ließen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen auf sittlichem Gebiet erwarten, wird durch die Feststellungen nicht getragen. Hiernach ist der Beschuldigte im Jahre 1931 wegen eines Vergehens nach § 183 StGB mit einem Monat Gefängnis bestraft und 1941 in eine Nervenanstalt eingewiesen worden, weil er mehrfach wegen Exhibitionismus aufgefallen war. Dass er zwischen 1931 und 1941 und nach der Entlassung aus der Nervenanstalt bis zu der jetzigen Tat im Jahre 1951 durch unsittliche Handlungen Ärgernis erregte, ist nicht festgestellt. Demnach ist der Beschuldigte lange Jahre hindurch trotz seiner Geisteskrankheit wegen unsittlichen Auftretens in der Öffentlichkeit nicht beanstandet worden. Er war auch in der letzten Zeit mehrfach allein in Anlagen, ohne sich unsittlich zu benehmen. Dass der Beschuldigte jahrelang sich einwandfrei führen konnte, spricht auch gegen die Annahme, Ermahnungen würden keinen Erfolg haben, zumal er nach den Feststellungen gutwillig veranlagt ist. Es hätte daher einer eingehenden Prüfung bedurft, dass trotz dieser Umstände die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, der Beschuldigte werde die Rechtsordnung in Zukunft gefährden.
Die Strafkammer hätte auch prüfen müssen, ob nicht die Verwandten, insbesondere die Schwestern, durch ihren Einfluss den Beschuldigten während der Jahre zurückgehalten haben. Ist dies zu bejahen, hätte sie die Möglichkeit untersuchen müssen, ob die Verwandten nicht durch verstärkte Abmahnung und Überwachung ein unsittliches Auftreten des Beschuldigten und damit eine Gefährdung der Rechtsordnung würden verhindern können.
Für die Entscheidung ist dabei maßgebend nur, ob von dem Beschuldigten eine Gefahr droht und dieser durch Unterbringung allein begegnet werden kann, nicht aber die allgemeine Erwägung, dass dem Exhibitionismus mit Schärfe entgegenzutreten ist, da er sich zu einem verbreiteten Übel auswachse.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |