Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Mordbestätigung, Aufhebung von Verbrechen-gegen-die-Menschlichkeit-Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 579/51
Datum
21.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Rapportführer in einem Konzentrationslager, wurde wegen Mordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und mehrerer Körperverletzungsdelikte zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Der BGH bestätigt die Mordverurteilung aufgrund einer grausamen Tötung und präzisiert die Anforderungen an das Merkmal der Grausamkeit. Wegen des Wegfalls der britischen Ermächtigung zur Anwendung des KRG hebt das Gericht die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und den Gesamtstrafenabschnitt auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Merkmal der Grausamkeit im Mordtatbestand (§ 211 StGB) umfasst eine äußere Tatseite — Zufügung körperlicher oder seelischer Leiden, die zur Herbeiführung des Todes nicht erforderlich sind — und eine innere Tatseite, die Bewusstsein dieser Umstände und eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung voraussetzt.

2

Für die innere Tatseite reicht aus, dass der Täter die leidensverursachenden Umstände gekannt oder deren Eintritt bewusst in Kauf genommen hat; daraus kann der Tatrichter auf eine unbarmherzige Gesinnung schließen.

3

Der Tatrichter ist nicht gehalten, jede denkbare alternative Tatsachenfolge gleichrangig zu prüfen; genügt die Zulässigkeit und Nachvollziehbarkeit der gezogenen Schlussfolgerung, ist die Würdigung nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn andere Möglichkeiten denkbar bleiben.

4

Wer im Rahmen staatlicher Verwaltungsstrukturen öffentliche-rechtliche Funktionen ausübt (z. B. Rapportführer in einem Konzentrationslager), kann als Beamter im strafrechtlichen Sinn angesehen werden und sich daher wegen Amtstaten (z. B. Aussageerpressung, Körperverletzung im Amt) nach den einschlägigen Strafnormen verantworten müssen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 23. Juni 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fleischermeister Walter Friedrich ████████, geboren am ████ 1906 in ███, wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung, als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 23. Juni 1951 unter Aufrechterhaltung seiner Feststellungen aufgehoben:

a) soweit der Angeklagte wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt ist,

b) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen mündlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

Das Schwurgergericht hat den Angeklagten erstens wegen Mordes, zweitens wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und drittens wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.

Gegen die Verurteilung wegen Mordes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat als Kommandoführer einer Abteilung des Konzentrationslagers █████ im Winter 1942/1943 einen russischen Häftling durch drei Pistolenschüsse vorsätzlich getötet. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie wendet sich nur gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den Russen grausam getötet habe. Das Merkmal „grausam“ enthält eine äußere und eine innere Tatseite. Die äußere ist erfüllt, wenn die Ausführung der Tötung dem Opfer körperliche oder seelische Leiden von einer Stärke oder Dauer bereitet, die zur Herbeiführung des Todes nicht erforderlich ist. Zur inneren Tatseite gehört, dass sich der Täter dieser Umstände bewusst ist und dass er aus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung handelt (RGSt 76, 297; 77, 453; RG JW 1944, 148; OGHSt 1, 87; 2, 116, 175).

Zur äußeren Tatseite stellt das Schwurgericht fest: Der Angeklagte brachte den Häftling, den er nach einem Fluchtversuch wieder gefasst hatte, in den Keller in einen dunklen Abstellraum. Dort schoss er mit seiner Pistole auf ihn, ohne bei der Dunkelheit Vorsorge zu treffen, dass der Schuss den sofortigen Tod herbeiführe. Nach kurzer Zeit schoss er ein zweites Mal auf sein Opfer. Auch dieser Schuss war nicht tödlich. Der Angeklagte ließ nun die Tür zum Abstellraum durch den Häftlingssanitäter ██ ███ schließen und entfernte sich vom Tatort. Als er nach einigen Stunden von einer Motorradfahrt zurückkehrte, erfuhr er, dass der Russe noch heftig stöhnte und gegen die Tür schlug. Nunmehr gab er ihm den Todesschuss.

Danach hat der Angeklagte seinem Opfer stundenlange Qualen zugefügt, die zur Tötung nicht erforderlich gewesen sind. Die Durchführung der Tötung war deshalb dem äußeren Tatbild nach grausam. Das verkennt auch die Revision nicht. Nach den weiteren Feststellungen hat sich der Angeklagte, obwohl die Dunkelheit kein sicheres Zielen erlaubte, nach dem zweiten Schuss nicht davon überzeugt, ob sein Opfer tot oder nur schwer verwundet und dadurch besonderen Leiden ausgesetzt war. „Da die beiden ersten Schüsse unter vom Angeklagten durchaus vermeidbaren ungünstigen Verhältnissen abgegeben waren, ist das Gericht der Auffassung, dass er beim Verlassen des Abstellraumes nach Abgabe des zweiten Schusses mit der Möglichkeit gerechnet und auch bewusst in Kauf genommen hat, dass der Häftling noch nicht tot, sondern nur getroffen war und erst nach längeren Leiden seinen Verletzungen erliegen würde.“

Demnach hat der Angeklagte die Umstände, die das äußere Tatbild der Grausamkeit ergeben, gekannt. Das Schwurgericht zieht schließlich aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten den Schluss, dass er aus einer unbarmherzigen Gesinnung gehandelt habe. Damit ist der Tatbestand einer grausamen Tötung ausreichend dargetan (§ 211 StGB).

Die Ausführungen der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung:

1.) Die Revision verweist darauf, dass der Angeklagte SS-Mann und Rapportführer im Konzentrationslager gewesen sei. Sie meint, „die Frage der Grausamkeit“ lasse sich von der „Frage weltanschaulicher Entscheidung“ nicht trennen. Nach § 211 StGB kommt es jedoch nicht darauf an, aus welchen Gründen der Täter grausam handelt. Ist das Merkmal der Grausamkeit erfüllt, so muss der Richter wegen Mordes verurteilen.

2.) Sodann wendet sich die Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Auftrag des Angeklagten, █████ die Tür des Abstellraumes zu verschließen, sei nur verständlich, wenn er den Häftling noch nicht für tot hielt. Sie glaubt, es sei ebensogut vorstellbar, der Angeklagte habe verhindern wollen, „dass andere Häftlinge dort hineingelangten und sich in irgendeiner Weise ins Bild setzten oder sonst irgend etwas vornehmen würden“.

Auch dieser Angriff geht fehl. Es ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Tatrichter auch das sachliche Recht verletzt, wenn er von mehreren gleich nahen Möglichkeiten tatsächlicher Schlüsse nur eine erwägt, die anderen aber ungeprüft lässt (BGH, Urt. v. 21. November 1950 – 2 StR 21/50 – in DRspr IV (454) Bl. 38 e). Nach den Urteilsgründen lag jedoch die von der Revision gezogene Folgerung keineswegs nahe. Im Sommer 1942 ließ der Lagerführer 12 Frauen erhängen. Die Insassen des Konzentrationslagers konnten beobachten, wie man die Leichen aus dem Bunker schaffte. Als im Spätsommer 1942 200 vergaste Russen durch das Lager gefahren wurden, mussten die Häftlinge sogar antreten und hierbei ein Lied mit dem Kehrreim singen: „Seid willkommen, frohe Sänger!“ Diese Vorgänge zeigen, dass es den SS-Führern nicht im mindesten darauf ankam, ihre Verbrechen vor den Häftlingen zu verbergen. Der Angeklagte hatte außerdem zu der Tötung einen anderen Häftling hinzugezogen. Es war selbstverständlich, dass dieser seinen Leidensgefährten von sich aus über die Tat des Angeklagten berichten würde. Der Angeklagte konnte sie deshalb vor den übrigen Insassen des Lagers gar nicht mehr verheimlichen. Die Möglichkeit, er habe die Tür dennoch verschließen lassen, damit die übrigen Häftlinge von der Tötung nichts erfuhren, was sie hätten vornehmen können, ist nicht ersichtlich, lag unter diesen Umständen sehr fern. Es ist deshalb kein Rechtsverstoß, dass das Schwurgericht sie nicht erörtert. Im Übrigen stützt das Schwurgericht die von der Revision beanstandete Annahme in erster Linie darauf, dass der Angeklagte im Dunkeln schoss, deshalb gar nicht wissen konnte, wie er sein Opfer traf, und sich dennoch von der Wirkung seiner Schüsse nicht überzeugte. Im Zusammenhang hiermit ist die Folgerung des Schwurgerichts jedenfalls unbedenklich. Dass sie denkgesetzlich zwingend sein müsse, wie die Revision meint, ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass sie möglich ist. Nur der nach den Denkgesetzen unmögliche Schluss ist rechtlich fehlerhaft.

3.) Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten spricht das Urteil davon, dass die Kreise, denen er damals angehörte, der Auffassung waren, das Leben des einzelnen Menschen, insbesondere eines russischen Gefangenen, sei fast nichts wert. Wenn dies zutreffe, so behauptet die Revision, dann habe der Angeklagte nicht grausam getötet. Auch das ist unrichtig. Die „Grausamkeit“ besteht darin, dass der Täter seinem Opfer aus roher, gefühlloser Gesinnung unnütze Leiden zufügt. Ob und in welchem Grade er sein Opfer als Mensch achtet, ist hierfür bedeutungslos. Fehl geht auch die Ansicht der Revision, man würde „den Angeklagten dafür in besonderer Weise bestrafen, dass er die Weltanschauung eines Kreises geteilt hat, der damals ein starkes psychologisches Kraftfeld darstellte, dem auch der Angeklagte, der nun einmal dazu gehörte, sich nicht entziehen konnte“. Der Angeklagte ist nicht dafür bestraft worden, dass er die „Weltanschauung“ der SS teilte, sondern weil er einen Menschen ermordet hat. Es mag sein, dass seine Tat aus seiner nationalsozialistischen Gesinnung heraus erwachsen ist. Seine strafrechtliche Schuld entfiele jedoch nur dann, wenn ihm ein Schuldausschließungsgrund zur Seite stünde. Das wäre dann der Fall, wenn er im Notstand (§ 52 StGB) oder im Notstand (§ 54 StGB) gehandelt oder einen Rechtfertigungsgrund angenommen hätte. Hierfür bietet der Sachverhalt keinen Anhalt.

II. Im zweiten Fall kann die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht bestehen bleiben, nachdem die Britische Militärregierung die Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 durch deutsche Gerichte zurückgezogen hat. Die Anwendung der §§ 343, 340, 223a, 73 StGB ist jedoch bedenkenfrei. Zu Unrecht bestreitet die Revision, dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen sei. Die Konzentrationslager unterstanden seit dem Jahre 1939 dem Reichssicherheitshauptamt, einem Amt im Innenministerium. Die Verwaltung dieser Lager war deshalb Ausfluss der Staatsgewalt. Sie diente auch damaligen staatlichen Zwecken. Dem steht nicht entgegen, dass die nationalsozialistische Regierung von der Staatsgewalt einen unrechtmäßigen Gebrauch machte und auch rechtswidrige Zwecke verfolgte. Zutreffend ist deshalb das Schwurgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte als Rapportführer „öffentlich-rechtliche Funktionen“ erfüllte. Dass ihn die zuständige Stelle hierzu berufen hatte, ist nicht zweifelhaft, da er seine Tätigkeit schon mehrere Jahre ausübte. Das Schwurgericht stellt auch fest, dass die Untersuchung von Diebstählen, insbesondere die Ermittlung der Täter, zu seinem Aufgabenkreis gehörte. Indem er zwei Häftlinge mit einer Lederpeitsche schlug, bis sie zusammenbrachen, und sie danach so lange mit seinen schweren Uniformstiefeln trat, bis sie die von ihm verlangten Auskünfte erteilten, hat er sich der Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gemacht. Wegen dieser Straftaten hat die Strafkammer den Angeklagten in der neuen Verhandlung zu verurteilen und aus den Strafen sowie den für die beiden Fälle der Körperverletzung verhängten Strafen unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

III. Gegen die Verurteilung nach den §§ 340, 223a, 73 StGB in zwei Fällen bestehen ebenfalls keine Bedenken.

Dr. HoerickeDr. DotterweichDr. Sauer
Dr. KirchnerWerner
Revision teilweise stattgegeben: Mordbestätigung, Aufhebung von Verbrechen-gegen-die-Menschlichkeit-Verurteilung — Themis