Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Handel mit Betäubungsmitteln – Strafzumessung und Rahmenverschiebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 57/93
Datum
31.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit allgemeiner Sachrüge und wendete sich gegen Strafzumessung und Rahmenbestimmung in einem Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt fest, dass das Landgericht Milderungsgründe genannt hat, aber nicht eindeutig darlegte, ob dadurch der Strafrahmen nach § 49 StGB verschoben wurde; dieser Fehler wirkt sich jedoch nicht auf die verhängte Strafe aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision mit der allgemeinen Sachrüge ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen und die Gesamtwürdigung der Umstände die Verurteilung tragen.

2

Wenn das Tatgericht Strafmilderungsgründe zugunsten des Angeklagten darlegt, muss es angeben, ob diese zur Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 StGB geführt haben oder nur innerhalb des ursprünglich bestimmten Rahmens berücksichtigt wurden.

3

Ein formeller Fehler in der Darlegung der Strafrahmenverschiebung kann unbeachtlich sein, wenn die festgesetzte Strafe so weit vom möglichen Mindestmaß entfernt ist, dass eine Beeinflussung des Urteils zuungunsten des Angeklagten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

4

Bei der Strafzumessung sind die maßgeblichen Umstände umfassend und nachvollziehbar zu würdigen; unklare Formulierungen (etwa zur Anwendung des ‚minder schweren Falls‘) müssen hinreichend erläutert werden, damit die Entscheidung überprüfbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL

2 StR 57/93 vom 31. März 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████ 1966, ██, Häftling in MC █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Bode, Dr. █ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Wienroeder in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassistentin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Oktober 1992 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in einem besonders schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand.

Das Landgericht ist zunächst von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe „gemäß § 29a BtMG“ ausgegangen. Aufgrund einer umfassenden und fehlerfreien Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat es trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 21 StGB, 31 BtMG die Anwendung des Normalstrafrahmens aus § 29 Abs. 1 BtMG nicht für geboten erachtet. Soweit dabei der Begriff des minder schweren Falles verwendet wird, ist zweifelsfrei der genannte Normalstrafrahmen gemeint.

Bei der anschließenden Strafzumessung im engeren Sinne wird auf die zuvor genannten Strafzumessungserwägungen Bezug genommen und „insbesondere noch einmal berücksichtigt, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB sowie des § 31 BtMG vorliegen“.

Aus diesen sehr knappen Ausführungen ergibt sich – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – nicht, ob beide genannten Strafmilderungsgründe zur Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 und 2 StGB geführt haben oder ob das Landgericht sie nur innerhalb des anfangs genannten Strafrahmens zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Dies legt und die gebotene Ermessensentscheidung begründet werden müssen (BGH, Beschl. v. 11. August 1982 – 2 StR 407/82; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11, § 49 StGB 46. Aufl. § 49 Abs. 2 Ermessen 1; Dreher/Tröndle, Rdn. 2). Auf diesem Rechtsfehler beruht die Bemessung der Strafe von zwei Jahren und neun Monaten jedoch nicht. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zunächst einen anderen beauftragt, 10 kg Heroin zu liefern. Nachdem eine Lieferung in diesem Umfang nicht zustandegekommen war, erklärte sich der Angeklagte bereit, mindestens 3 kg und zuletzt 2 kg Heroin abzunehmen. Zu einer Lieferung kam es aber auch hier nicht. Die verhängte Freiheitsstrafe ist von der Mindestfreiheitsstrafe des § 29 Abs. 3 BtMG soweit entfernt, dass sich eine Beeinflussung dieser Strafe zum Nachteil des Angeklagten bei dem festgestellten Schuldumfang und den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sicher ausschließen lässt.

GollwitzerMaierDetter
TheuneBode
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