Revision: Urteil aufgehoben wegen Nichtbeachtung der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 57/90
- Datum
- 13.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist im Lichte der Vorbemerkungen auszulegen; die prozessual unterstellten Tatsachen sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Erklärt das Gericht einen beantragten Sachverhalt dergestalt für unterstellt, darf es dessen Tragweite nicht in den Urteilsfeststellungen unbeachtet lassen.
Widersprechen die Urteilsfeststellungen einer zuvor zugetretenen Wahrunterstellung, kann dies einen rechtserheblichen Verfahrensfehler darstellen, wenn die fehlende Beachtung die Beweiswürdigung beeinflussen kann.
Ein Verfahrensfehler in der Handhabung von Beweisanträgen rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, sofern nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Fehlen der Beachtung die Entscheidung nicht beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 57/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ro ██ - Rk ██ Juan aus ███ ao ████ geboren am ██ ████ 1938 in ███ ███ ███████ wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat entgegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten.
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, im Sommer 1986 und am 9. September 1988 in seiner Wohnung an seiner Tochter Luisa sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben.
In der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung die Vernehmung des Onkels des Tatopfers als Zeugen zum Beweis dafür benannt, dass dieser sich am 9. September 1988 zur Tatzeit in der Wohnung aufgehalten, jedoch nicht gehört habe, dass die Zeugin geheult und geschrien habe.
Gründe
In einer Vorbemerkung zu diesem Beweisantrag wies der Verteidiger darauf hin, die Zeugin habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, während der unsittlichen Berührungen durch den Angeklagten sei ihr Onkel im Wohnzimmer gewesen; sie habe geheult und geschrien. Demgegenüber habe sie bei einer späteren richterlichen Vernehmung angegeben, ihr Onkel habe sich während der Tat im Keller aufgehalten. Der Angeklagte habe sie losgelassen, als er ihren Onkel habe kommen hören. Dass sie geschrien und geheult habe, habe die Zeugin bei dieser richterlichen Vernehmung nicht mehr bekundet.
Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen zugunsten des Angeklagten so behandelt werden könnten, als seien sie wahr.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Landgericht sich an diese Wahrunterstellung nicht gehalten hat.
Im Urteil wird dieser Vorgang wie folgt festgestellt (UA 4, S. 5):
"Am Freitag, dem 9.9.1988, hielt sich der Angeklagte gegen 10 Uhr morgens mit Luisa allein in der Wohnung auf. Ein Bruder des Angeklagten, der mit in der Wohnung lebte, war im Keller beschäftigt... Der Angeklagte fasste nun über ihrer Kleidung mit einer Hand an Luisas Brust und mit der anderen an ihre Scheide. Luisa versuchte nach rechts wegzukommen, der Angeklagte zog sie nach links in Richtung des Bettes zurück. Als er seinen Bruder kommen hörte, ließ er von Luisa ab und verließ die Wohnung zur Arbeit."
Damit hat das Landgericht die volle Tragweite der Beweisbehauptung nicht erfasst. Beweisanträge sind nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Dazu sind die übrigen Erklärungen des Antragstellers heranzuziehen.
Aus der Vorbemerkung zum Beweisantrag ergab sich, dass die Beweisbehauptung nur dahin verstanden werden konnte, dass sich der Onkel zu der näher bezeichneten Tatzeit in der Wohnung selbst aufhielt, also nicht etwa im Keller war und von dort erst während des Geschehens zurückkehrte.
Hätte die Strafkammer diese Beweisbehauptung ihren Feststellungen zugrunde gelegt, hätte sie den Widerspruch aufklären müssen, der darin lag, dass entgegen ihren früheren Angaben nach den jetzigen Bekundungen der Zeugin der Angeklagte die weitere Tatausführung deswegen aufgab, weil er hörte, dass der Zeuge aus dem Keller in die Wohnung zurückkehrte.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen Beurteilung der Schuldfrage gelangt wäre, wenn sie hätte nicht ausschließen können, dass der Zeuge während des Vorfalls sich ununterbrochen in der Wohnung aufhielt.
Der Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Er betrifft zwar nur die Verurteilung wegen des
Vorfalls vom 9. September 1988, berührt aber zugleich die Glaubwürdigkeit der Zeugin insgesamt und damit auch die Verurteilung wegen der weiteren Tat.
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