Verzicht auf Rechtsmittel: Wiedereinsetzung und Revision als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 578/98
- Datum
- 02.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel schließt die Zulässigkeit nachfolgender Rechtsmittel aus.
Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden.
Liegt ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vor, sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit unzulässig.
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, kann dem Antragsteller die Kostentragung des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 12. August 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 578/98 vom 2. Dezember 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **2. Dezember 1998
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. August 1998 werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Der Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
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