Treffer
BGH Beschluss

Verzicht auf Rechtsmittel: Wiedereinsetzung und Revision als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 578/98
Datum
02.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Revision gegen ein Urteil des Landgerichts. Der BGH verwirft beide Anträge als unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Der Verzicht ist nicht widerruflich und auch nicht wegen Irrtums anfechtbar. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel schließt die Zulässigkeit nachfolgender Rechtsmittel aus.

2

Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden.

3

Liegt ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vor, sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit unzulässig.

4

Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, kann dem Antragsteller die Kostentragung des Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 12. August 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 578/98 vom 2. Dezember 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **2. Dezember 1998

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. August 1998 werden als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Der Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

JahnkeBodeOtten
TheuneRothfuß
Verzicht auf Rechtsmittel: Wiedereinsetzung und Revision als unzulässig verworfen — Themis