Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 578/82
Datum
09.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung für Taten vor dem 1.1.1974 auf und stellte das Verfahren in diesem Umfang nach §154 Abs.2 StPO vorläufig ein; die Kosten dieses Teils trägt die Staatskasse. Für den Zeitraum Jan.1974–Aug.1976 bestätigte der Senat den verbleibenden Mindestschuldumfang (270.000 l Heizöl; Steuerausfall 95.578,65 DM). Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftskammer zurückverwiesen, weil die Strafzumessung rechtsfehlerhaft auf wahlweise getroffenen Tatfeststellungen beruhte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt die Einstellung des Verfahrens gegen bestimmte Taten zu einer Verringerung des festgestellten Schuldumfangs, sind Verurteilungen insoweit aufzuheben und das weitere Verfahren hieran auszurichten.

2

Bleiben Feststellungen für den nach Prüfung verbleibenden Tatzeitraum rechtsfehlerfrei, begründen sie einen verbindlichen Mindestschuldumfang für das weitere Verfahren.

3

Die Strafzumessung darf nicht auf wahlweise getroffenen, sich gegenseitig ausschließenden Tatfeststellungen beruhen; eine solche alternative Feststellung darf nicht als strafschärfender Umstand herangezogen werden.

4

Bei der Strafzumessung ist zu vermeiden, den Eigennutz des Täters pauschal als zusätzlich strafschärfend zu werten; der Tatrichter hat die Maßstäbe des § 46 StGB zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 26. Oktober 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 578/82 vom 9. September 1983 in der Strafsache gegen Joachim K. ███ aus M[REDACTED], dort geboren am ███ ██ 1942, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Oktober 1981

1. aufgehoben, soweit sich die Verurteilung auf strafbare Handlungen vor dem 1. Januar 1974 erstreckt. In diesem Umfang wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens liegt dem Angeklagten nur noch zur Last, in der Zeit von Januar 1974 bis August 1976 fortgesetzt vorsätzlich Steuern hinterzogen oder Steuerhehlerei begangen zu haben. Soweit der Angeklagte deswegen verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt jedoch zu einer Verringerung des Schuldumfangs. Dieser kann nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen – im Sinne eines Mindestschuldumfangs – dahin bestimmt werden, dass der Angeklagte in der Zeit von Januar 1974 bis August 1976 270.000 l Heizöl entweder zweckwidrig verwendete, ohne dies der zuständigen Steuerbehörde anzuzeigen und die dafür anfallende volle Mineralölsteuer zu zahlen, oder dass er, nachdem das Heizöl bereits seinem steuerbegünstigten Zweck entzogen und insoweit Steuer hinterzogen worden war, dieses Mineralöl seines Vorteils wegen aufkaufte und als Dieselöl weiterverkaufte. Der Steuerausfall für 270.000 l (224.100 kg) Heizöl betrug 95.578,65 DM.

2. Nach der Verringerung des Schuldumfangs ist der Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufzuheben. Im Übrigen sind die Strafzumessungsgründe auch rechtsfehlerhaft. Das Landgericht lastet dem Angeklagten bei der Strafzumessung an, er habe entweder seinen Kunden

insgesamt 100.000 l Dieselöl weniger geliefert als er ihnen berechnete und dadurch einen Vorteil erlangt, oder aber auch insoweit Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen. Es hat damit einen Strafschärfungsgrund dahin begründet, dass der Angeklagte entweder ein Steuerdelikt oder aber Betrug begangen habe. Das ist unzulässig. Wenn – wie das Landgericht selbst erkennt – eine wahlweise Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs an seinen Kunden oder Steuerhinterziehung/Steuerhehlerei nicht möglich ist, dann darf auch die Strafzumessung nicht auf eine derartige wahlweise Feststellung gestützt werden.

Der neu entscheidende Tatrichter sollte im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB bei der Begründung der Strafzumessung auch den Eindruck vermeiden, als laste er dem Angeklagten straferschwerend an, dass dieser zum eigenen Vorteil handelte (UA S. 55).

RiBGH Dr. Miller ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben

[REDACTED]

MeyerTheune
Maier