Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Besitz von BtM; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 57/88
Datum
24.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sachliche Fehler im Landgerichtsurteil wegen Handeltreibens und Besitzes von Betäubungsmitteln. Der BGH verwies die Revision insoweit zurück, als der Strafausspruch wegen Besitzes aufgehoben wurde, weil das Gericht nicht erkennbar geprüft hatte, ob trotz Regelbeispiels (§29 Abs.3 Nr.4 BtMG) bedeutende Milderungsgründe einen besonders schweren Fall ausschließen. Die Verurteilung wegen Handeltreibens und die Einziehung bleiben bestehen; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Neuentscheidung über die Gesamtstrafe an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorliegen eines Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 BtMG (nicht geringe Menge) begründet allenfalls eine Indizwirkung für einen besonders schweren Fall und enthebt das Gericht nicht von der Pflicht zur Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände.

2

Sind erhebliche strafmildernde Umstände ersichtlich (z. B. kurzfristige Aufbewahrung aus Gefälligkeit, verzögerte Besitzzeit durch Dritte, unverzügliche Offenbarung des Aufbewahrungsorts, Geständnis), muss das Gericht diese Umstände ausdrücklich prüfen und in seine Würdigung einbeziehen.

3

Fehlt im Urteil die zur Bejahung oder Verneinung des besonders schweren Falles erforderliche Auseinandersetzung mit maßgeblichen Milderungsgründen, ist der hierauf gestützte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung eines einzelnen Strafausspruchs kann die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge haben und erfordert in der Regel eine Neuentscheidung über die Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 57/88 in der Strafsache gegen █ – ██ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ in ████ (Uruguay), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es verschiedene Gegenstände (Rauschgift, Waffe, Munition) eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch, dem Strafausspruch wegen Handeltreibens und der Einziehungsanordnung gilt. Dagegen kann der Strafausspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer hatte sich insoweit – anders als im Falle des Handeltreibens – mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht trotz Verwirklichung des Regelbeispiels der nicht geringen Menge (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) von der Bejahung eines besonders schweren Falles abzusehen sei; denn hier sprach eine Reihe von gewichtigen Strafmilderungsgründen zugunsten des Angeklagten, angesichts derer der Hinweis auf das Vorliegen des Regelbeispiels nicht ausreichte (BGH, Urteil vom 19. Juni 1987 – 2 StR 159/87, Beschluss vom 14. August 1987 – 2 StR 380/87; vgl. auch BGH NStZ 1987, 222; Körner, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 625 m.w.N.). Der Angeklagte hatte die 38,9 g Kokain, von denen ihm nur 30 g zugerechnet werden, lediglich gefälligkeitshalber zur kurzfristigen Aufbewahrung übernommen; er war bloß deshalb länger in deren Besitz geblieben, weil der Überbringer den Koffer, in dem sich das Rauschgift befand, entgegen seiner Zusage nicht abholte. Darüber hinaus hat der Angeklagte bei seiner – aus anderem Grunde erfolgten – Festnahme den bis dahin unbekannten Aufbewahrungsort des Kokains unverzüglich genannt. Diese Besonderheiten machten hier – insbesondere vor dem Hintergrund weiterer Strafmilderungsgründe (Geständnis, erhöhte Strafempfindlichkeit) – die Prüfung notwendig, ob eine Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die mit der Verwirklichung des Regelbeispiels indizierte Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigte. Dass diese Prüfung angestellt worden wäre, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Die danach gebotene Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Besitzes von Betäubungsmitteln bedingt den Wegfall der Gesamtstrafe, die gleichfalls neu festgesetzt werden muss.

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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