Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 578/73
- Datum
- 20.02.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist nicht erforderlich, wenn der vorhandene Sachverständige eine nur theoretische Möglichkeit einer Bewusstseinsstörung darlegt und das Gericht diese Möglichkeit durch freie Beweiswürdigung und zusätzliche tatsächliche Feststellungen ausschließen kann.
Notwehr und Putativnotwehr kommen nicht in Betracht, wenn der Handelnde keinen Verteidigungswillen, sondern eine Straf- oder Züchtigungsabsicht verfolgt.
Ist lediglich das Hemmungsvermögen erheblich vermindert, nicht jedoch die Einsichtsfähigkeit, so wird dadurch die Schuldfähigkeit nicht aufgehoben; das Verhalten kann weiterhin als fahrlässig beurteilt werden.
Die Versagung mildernder Umstände und die darauf gestützte Strafzumessung sind rechtlich vertretbar, wenn Tatgeschehen und Vorleben des Täters eine günstigere Bewertung der Schuld nicht rechtfertigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bremen, 21. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Walter Friedrich Gerhard ███ den Matrosen aus M[O] geboren am █████ in W[O] (Kreis ████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 21. Juni 1973 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen einer im Juni 1968 begangenen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
1. Die Rüge, das Schwurgericht hätte einen weiteren Sachverständigen wegen des vom bisherigen Sachverständigen nicht ausgeschlossenen Dämmerzustandes des Angeklagten zur Zeit der Tat hinzuziehen müssen, greift nicht durch. Der Sachverständige Dr. Ploetner, dessen Sachkunde als Psychiater nicht zweifelhaft ist, hat eine leichte Hirnschädigung des Beschwerdeführers infolge jahrelangen chronischen Alkoholmissbrauchs für möglich erachtet und eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens beim Angeklagten zur Tatzeit bejaht. Er hat wegen widersprüchlicher Angaben während verschiedener Vernehmungen und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten die theoretische Möglichkeit, dass dieser sich zur Zeit der Tat in einem Dämmerzustand befunden habe, nicht mit Sicherheit ausschließen können. Sonstige positive Anhaltspunkte für einen Dämmerzustand hatte der Sachverständige nicht. Demgegenüber hat das Schwurgericht die Tatsachen, auf die der Sachverständige diese theoretische Möglichkeit gründete, auf Grund der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung anders beurteilt und zusätzliche Tatsachen angeführt, die einen Dämmerzustand des Beschwerdeführers zur Zeit der Tat ausschließen. Der nicht wortgewandte Beschwerdeführer hat Fragen, die kurze Zeit nach der Tat an ihn gestellt wurden, vernünftig und sinnvoll beantwortet und dabei „eine vollständige Erinnerung an das Vorgefallene“ gehabt (UA Bl. 18). Wie mehrfache vor und nach dieser Tat liegende einschlägige Verurteilungen zeigen, ist die Tat dem Angeklagten nicht wesensfremd. Auf Grund des im Urteil festgestellten Gesamtverhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat durfte das Schwurgericht die nur theoretische Möglichkeit eines Dämmerzustandes des Beschwerdeführers tatsächlich ausschließen, ohne dass ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden musste.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Was die Revision zu einer vermeintlichen Notwehr vorträgt, geht fehl. Der Angeklagte handelte nicht mit Verteidigungswillen. Vielmehr wollte er dem Opfer „einen Denkzettel“ geben (UA Bl. 9, 16). Damit kommen Notwehr und Putativnotwehr nicht in Betracht. Im Hinblick darauf, dass nicht die Einsichtsfähigkeit, sondern nur das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit erheblich gemindert war, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Ansicht des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den Tod des Opfers fahrlässig herbeigeführt hat.
Da auch die Strafzumessung, insbesondere die Versagung mildernder Umstände, rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen. Die Ergänzung des Urteilsspruchs beruht auf Art. 89 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645).
Schumacher Willms Kirchhof Müller Meyer