Revision wegen Unzucht: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 578/61
- Datum
- 10.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verhalten, das über eine flüchtige Berührung hinausgeht und sich durch eine gewisse Stärke und Dauer auszeichnet, kann als Unzuchttreiben im Sinne von § 175 StGB gewertet werden.
Die Tat ist vollendet, wenn die zum Tatbestand gehörende Handlung in ausreichender Intensität und Dauer vorgenommen wurde, auch wenn der Täter noch weitere unzüchtige Handlungen beabsichtigt.
Strafschärfende Umstände dürfen nur festgestellt werden, wenn das Urteil hierfür konkrete, tragfähige Feststellungen enthält; bloße Vermutungen oder unbewiesene Schlussfolgerungen genügen nicht.
Rechtliche Bedenken in der Würdigung strafschärfender Tatsachen können zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, damit über Strafe und Kosten neu entschieden wird.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 26. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Wilhelm ███ aus ████, dort geboren am ███ 1896, wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 26. Juli 1961 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht zwischen Männern verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur im Strafaussprache Erfolg.
1.) Die Feststellungen der Strafkammer tragen den Schuldspruch. Danach hat der Angeklagte zunächst zugesehen, wie die Mitangeklagten RC) und ████ onanierten und ██████ dann bei ████████████ ausübte. Während des Verkehrs trat der Angeklagte auf einen Zuruf ███ hinzu, fasste in wollüstiger Absicht das entblößte Glied des ██ ███ und befühlte es eine geraume Weile. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht darin ein Unzuchttreiben im Sinne von § 175 StGB gesehen, weil es sich nicht nur um eine flüchtige Berührung, sondern um ein Tun von einer gewissen Stärke und Dauer handelte (BGHSt 1, 293). Damit war entgegen der Ansicht der Revision die Tat vollendet, auch wenn der Angeklagte noch weitere unzüchtige Handlungen beabsichtigt haben sollte.
2.) Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Strafkammer bewertet strafschärfend, dass der Angeklagte den ████ zur Duldung des unzüchtigen Treibens angehalten und ihn dadurch in den Kreis der Homosexuellen hineingezogen habe. Dafür bietet das Urteil jedoch keinen Anhalt. Als der Angeklagte zur Tat schritt, hatte sich ████████████████ vorher bereits intensiv gleichgeschlechtlich mit RC betätigt; daher kann der Angeklagte ihn nicht an diesem Abend in den Kreis der Homosexuellen hineingezogen haben. Nach den sonstigen Urteilsfeststellungen ist zudem nicht auszuschließen, dass ██ schon vorher mit den Mitangeklagten ██ (Fall II, 1c) und ████ █████ (II, 3) gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben hat.
Dieser Fehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Menges | Meyer | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |