Fehlerhafte Würdigung des Vernehmungsprotokolls – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 578/60
- Datum
- 11.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Überzeugungsbildung hat das Gericht seine Feststellungen aus dem Inbegriff der Verhandlung zu nehmen; es darf den tatsächlichen Inhalt eines verlesenen Vernehmungsprotokolls nicht verkennen oder einen abweichenden, behaupteten Inhalt zugrunde legen.
Das Vorliegen eines Revisionsgrundes ist gegeben, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters den protokollierten Wortlaut einer Vernehmung nicht berücksichtigt und dadurch die Grundlage der Verurteilung beeinträchtigt wird.
Eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls oder Raubes setzt feststellbar voraus, dass kein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB erfolgt ist; bleiben diesbezüglich erhebliche Zweifel, bedarf es konkreter Feststellungen.
Die allgemeine Sachrüge ist begründet, wenn das Urteil wesentliche Feststellungen (z. B. zur Verhinderung der Wegnahme durch den Beschuldigten) vermissen lässt und die Verurteilung daher nicht tragfähig begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 26. August 1960
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Günter H. ███████ aus ███, ███ dort geboren am ██ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Mit der Revision erhebt er eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge. Beide Rügen greifen durch.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte vor, während und nach dem Überfall auf die Arbeiterin ██████ in keinem Augenblick nach deren Handtasche gegriffen. Er hat in der Hauptverhandlung bestritten, bei dem Überfall auf die Arbeiterin ██████ die Absicht gehabt zu haben, ihr die Handtasche wegzunehmen. Das Landgericht sieht ihn jedoch dessen für überführt an, weil er in der polizeilichen Vernehmung auf die Frage nach dem Motiv des Überfalls selbst angegeben habe, er habe Geld benötigt und deshalb der ██████ die Tasche wegnehmen wollen, und weil er diese Angaben bei der Vernehmung durch den Amtsrichter aufrecht erhalten habe. Beweis über den Inhalt der Aussagen hat es durch zeugenschaftliche Vernehmung des Polizeibeamten und durch Verlesung des Protokolls über die richterliche Vernehmung erhoben.
Dieses Protokoll ergibt jedoch – was die Revision geltend macht –, dass der Angeklagte in diesem Punkte seine bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben gerade nicht aufrecht erhalten hat; denn er hat gesagt: „Wenn ich ehrlich bin, so kam mir bei der ganzen Aktion einmal der Gedanke, die Tasche wegzunehmen. Ich habe dies aber gleich wieder von mir gewiesen, da ich mir sagte, dass ich sonst eventuell wegen eines Raubes bestraft werden könnte. Dies wollte ich nicht ... Den Versuch, die Handtasche wegzunehmen, habe ich nicht unternommen.“
Das Landgericht hat demnach bei der Bildung seiner Überzeugung den Inhalt des verlesenen Vernehmungsprotokolls nicht berücksichtigt, vielmehr einen vermeintlichen Inhalt zugrunde gelegt. Insoweit hat es seine Überzeugung nicht, wie es § 261 StPO vorschreibt, aus dem Inbegriff der Verhandlung genommen.
Dieser Verfahrensverstoß zwingt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht hinsichtlich der Absicht, die der Angeklagte bei dem Überfall hatte, zu anderen Feststellungen gelangt, wenn es die Angaben würdigt, die der Angeklagte vor dem Amtsrichter tatsächlich gemacht hat.
Auch die allgemeine Sachrüge ist begründet. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, weshalb der Angeklagte es zuließ, dass ██████ sich aus seinem Würgegriff befreite, die auf den Boden gefallene Handtasche aufhob und davonlief. Da er ihr ersichtlich an Kräften überlegen war und überdies allgemein zu Gewalttätigkeiten neigt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass es ihm physisch unmöglich gewesen wäre, dies zu verhindern und seinerseits die Tasche an sich zu nehmen. Es bleibt daher die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte von der weiteren Ausführung des nach der Überzeugung des Landgerichts beabsichtigten Raubes freiwillig Abstand genommen hat und somit von dem versuchten Raub mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Die bisherigen Feststellungen tragen somit die Verurteilung nicht. Deshalb ist das Urteil auch auf die Sachrüge hin aufzuheben.
Der Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Dr. Schalscha | Busch | Menges | |||
| Baldus | Kirchhof |