BGH: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung und Bewährungsablehnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 57/86
- Datum
- 12.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine besondere wirtschaftliche Lage des Täters ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn sie zum Tatzeitpunkt bestand und möglicherweise ursächlich für das Fehlverhalten war; der Zeitpunkt ihres Entstehens ist hierfür nicht allein maßgeblich.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten dürfen nur dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn sie in enger sachlicher und zeitlicher Beziehung zur Tat stehen und Rückschlüsse auf Unrechtsgehalt oder innere Einstellung des Täters zulassen.
Bei der Bewertung der seelischen Verfassung des Täters sind bereits vor der Tat vorhandene psychische Störungen auf ihre mögliche Mitursächlichkeit des strafbaren Verhaltens hin zu prüfen und bei Relevanz strafmildernd zu berücksichtigen.
Liegt in den Erwägungen zur Strafzumessung oder zur Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ein rechtlicher Bewertungsfehler, kann dies die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 17. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Gert Hermann ████, geboren am ██████ 1938 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Weingesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Oktober 1985 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Weinvergehen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen vorsätzlicher vorschriftswidriger Buchführung zur Zahlung einer Geldbuße von 4.000 DM verurteilt.
Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet er sich in Einzelausführungen insbesondere gegen den Strafausspruch und die Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.
I.
Die Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
II.
Die Erwägungen zum Strafausspruch und zur Ablehnung der Aussetzung der Freiheitsstrafe begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte unter anderem Geschäftsführer und Gesellschafter zweier in den Rechtsformen einer Kommanditgesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebener Weinkellereien. Er verkaufte in den Jahren 1979 und 1980 als Auslese und als Spätlese bezeichnete Weine, obwohl er sie mit Flüssigzucker und unterwertiger Sübreserve gesüßt hatte, sowie in den Jahren 1979 bis 1981 mit unzutreffenden Etiketten ausgestattete Weine. Er rechnete damit und nahm billigend in Kauf, dass, was das Gericht in einigen Fällen festgestellt hat, die Käufer gutgläubig waren und bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Wein nicht erworben hätten. Außerdem verletzte der Angeklagte auf mehrfache Weise seine Buchführungspflicht.
Nach den Urteilsausführungen zur seelischen Verfassung sowie zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage des Angeklagten übte er seinen Beruf ungern aus und fühlte sich überlastet. Er litt an unbestimmten Angstgefühlen und an Konzentrationsstörungen. Es fiel ihm schwer, gegenüber Untergebenen und Geschäftspartnern selbstsicher aufzutreten. Wegen seiner Schwierigkeiten, mit Kunden Vereinbarungen zu treffen, hatte er im Jahre 1977 einen Mitarbeiter eingestellt. Seit 1978 suchte er in Abständen das Zentralinstitut für Seelische Gesundheit in [REDACTED] auf. Gleichwohl hatte er sich alle bedeutenden Entscheidungen vorbehalten. Ohne sein Einverständnis war im Betrieb nichts durchzuführen. Er war nur schwerfälliger und zurückhaltender zu Entscheidungen bereit. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte zur Tatzeit „in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“ (UA Bl. 59, 60), sowie dass die Voraussetzungen auch des § 21 StGB nicht vorlagen (UA Bl. 66).
Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten war „mitursächlich für sein strafbares Tun ... ein Verlustgeschäft im Herbst 1977 gewesen. Mit (einer anderen Firma) habe ein größerer Vertrag über eine Weinlieferung abgeschlossen werden sollen. Im Hinblick auf diesen Geschäftsabschluss habe er etwa 2,5 Millionen Liter ‚Weißherbst‘ gekauft, den er dann, als der Vertrag nicht zustande gekommen sei, unter dem Einkaufspreis habe verkaufen müssen“ (UA Bl. 26). Es hatten zur Tatzeit hohe finanzielle Verpflichtungen bestanden und der Konkurrenzdruck war erheblich (UA Bl. 64, 65).
2. a) Bei der Strafzumessung und der Entscheidung, dem Angeklagten die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu versagen, hat die Strafkammer – so der Sinn der entsprechenden Erwägungen – eine strafmildernde Berücksichtigung der allgemeinen geschäftlichen und der finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten abgelehnt. Sie hat dazu ausgeführt:
Wenn dem Angeklagten die Geschäftsführung zuwider gewesen sei, hätte er einen Geschäftsführer einstellen und ihm Verantwortung übertragen müssen. Durch die Einstellung des damals sehr jungen Mitarbeiters sei er nicht wesentlich entlastet worden, weil er sich jede größere Entscheidung selbst vorbehalten habe. Er hätte, als andere Möglichkeit, seine Ehefrau in die Geschäftsführung einbeziehen können; da sie seit 1985 einen Betrieb führe, „dürfte sie auch früher geschäftstüchtig gewesen sein“. Der Angeklagte habe sich somit zu Tatbeginn nicht in einer ausweglos erscheinenden Lage befunden. Der Konkurrenzdruck sei auch nicht besonderer Art gewesen (UA S. 64 f).
„Die besondere wirtschaftliche Lage entstand bereits 1977 und damit in einem zeitlichen Abstand von dem Tatbeginn. Im Übrigen kann aus voreiligen risikoreichen Großeinkäufen Entscheidendes zugunsten des Angeklagten nicht hergeleitet werden“ (UA Bl. 67, 64).
b) Diese Ausführungen beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht.
Auf den Zeitpunkt der Entstehung der besonderen wirtschaftlichen Lage kommt es nicht an; maßgebend ist, dass sie bei Tatbeginn bestanden hatte und für das Fehlverhalten des Angeklagten (möglicherweise) mit ursächlich war.
Die Umstände, auf Grund deren die Strafkammer die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten nicht zu seinen Gunsten gewertet hat, lagen vor der im Frühjahr 1979 begonnenen Tat. Solche Umstände dürfen nur dann, „wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, also mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden“, straferschwerend berücksichtigt werden (BGH Strafverteidiger 1984, 21; vgl. weiter BGH Strafverteidiger 1982, 567; 1985, 102; BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 – 3 StR 134/85 – und Beschluss vom 17. Oktober 1984 – 3 StR 424/84). Ebenso können sie nur unter diesen Voraussetzungen der strafmildernden Berücksichtigung eines durch sie entstandenen, für sich gesehen zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstandes entgegenstehen. Ein derartiger Zusammenhang zwischen den von der Strafkammer genannten Umständen und der Straftat fehlt hier. Sie betreffen nur die Lebens- und Geschäftsführung des Angeklagten, besagen nichts über die Tatschuld und sind nicht geeignet, einer für die Tat (möglicherweise) ursächlichen schwierigen finanziellen und allgemein geschäftlichen Lage die strafmindernde Wirkung zu nehmen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass auch keinerlei Einzelheiten z. B.
zu dem verlustbringenden Geschäft (Verlauf der Vertragsverhandlungen; Vertretbarkeit oder Unvertretbarkeit der unternehmerischen Entscheidung) und zur unterlassenen Einbeziehung der Ehefrau in die Geschäftsführung zur Tatzeit (Möglichkeiten und Bereitschaft der Ehefrau) festgestellt sind.
Fehlerhaft sind auch die weiteren Ausführungen, mit denen die Strafkammer die psychische Verfassung des Angeklagten bewertet hat. Bei der Anführung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht „die Besonderheit in seiner Person“ erwähnt (UA Bl. 66). Bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände hat es „die Persönlichkeit des Angeklagten mit der oben beschriebenen Abartigkeit [...] besonders beachtet“. Zugleich hat es jedoch Auswirkungen dieser Eigenschaft auf die Tatausführung verneint, weil der Angeklagte die Tat geschickt begangen, die kaufmännischen Möglichkeiten wahrgenommen, sich der Marktlage angepasst und sogar zwei seiner Mitarbeiter in sein strafbares Tun hineingezogen habe. „Aus der Tatbegehung sind Angstgefühle nicht erkennbar, sie dürften daher eher eine Folge der Tat sein“ (UA Bl. 67, 68).
Da der Angeklagte die Tat erst im Frühjahr 1979 begann, kann die bereits seit 1978 behandelte seelische Verfassung jedenfalls in der Anfangszeit nicht eine Folge der Tat sein. Überdies schließen die Feststellungen zur Tatbegehung nicht aus, dass die Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf legalem Weg mehr Energie, Durchsetzungsvermögen und Ideen erfordert hätten als das
ungesetzliche Vorgehen des Angeklagten. Sie lassen deshalb die Möglichkeit offen, dass er wegen seiner abartigen seelischen Verfassung den Weg des geringeren Widerstandes gegangen ist und diese Verfassung entgegen der Annahme der Strafkammer für die Straftat mit ursächlich war.
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler können sich auch auf die Höhe der Geldbuße ausgewirkt haben.
| Meyer | Herdegen | Theune | |||
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