Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben wegen nicht geprüften Eidesnotstands

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 578/56
Datum
16.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensmängel und Rechtsanwendungsfehler nach Verurteilung wegen Meineids. Der BGH weist die meisten Verfahrensrügen zurück, billigt die Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschrift als Vorhalt und bestätigt die Schuldspruchwürdigung. Den Strafausspruch hebt der BGH jedoch auf, weil ein möglicher Eidesnotstand (§157 StGB) nicht geprüft wurde; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung der Niederschrift einer polizeilichen Vernehmung zum Zwecke des Vorhalts ist zulässig und begründet nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.

2

Eine Rüge wegen unterbliebener Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsschrift nicht die Beweismittel nennt, die das Gericht hätte erschließen müssen.

3

Die zulässige Gesamtwürdigung gerichtlicher Feststellungen umfasst die Berücksichtigung mehrerer falscher Angaben; Angriffe, die im Kern die Beweiswürdigung betreffen, sind ohne substantiierten Nachweis unzulässig.

4

Ein Eidesnotstand nach § 157 StGB ist anzunehmen, wenn der Erklärende bei wahrheitsgemäßer Aussage die Befürchtung einer Strafverfolgung (auch nur vermeintlich) wegen Teilnahme an der Tat gehabt hat; das Vorliegen dieses Motivs braucht weder konkret nachgewiesen noch alleinig sein; unterbleibt die Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 1. September 1956

Rubrum

2 StR 578/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl Sch. aus BC, dort geboren am ███ 1892, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. September 1956 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Die Revision meint, die Strafkammer habe die §§ 254, 249, 250 und 244 Abs. 2 StPO verletzt, da sie die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 7. Januar 1953 verwertet habe; die Niederschrift dieser polizeilichen Vernehmung hätte nicht verlesen werden dürfen; sie hätte nach ihrer Auffassung nur Grundlage des Urteils sein können, wenn die Verhörsbeamten über die damaligen Angaben des Angeklagten vernommen worden wären; dies sei aber unterblieben.

Die Rüge geht fehl. Nach dem Sitzungsprotokoll ist die Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten nur zum Zweck des Vorhalts verlesen worden. Dies war zulässig (BGHSt 3, 149, 199).

Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie nicht das Urteil in dem Strafverfahren gegen ██ zum Gegenstand der Verhandlung gemacht habe. Dies war nach Ansicht der Revision geboten zur Feststellung, ob die Aussage des Angeklagten für den Ausgang des Strafverfahrens gegen ██ ohne erhebliche Bedeutung war. Für die Frage der Schuld ist es jedoch unerheblich, ob die falsche Aussage Bedeutung hat oder nicht. Dies konnte nur Einfluss haben bei der Strafzumessung. Hier hat aber nach dem Urteil die Strafkammer ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt, dass die Aussage des Angeklagten für den Ausgang des Strafverfahrens gegen ██ █████ erhebliche Bedeutung hatte.

Die Revision meint, die Strafkammer habe auch deshalb gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil sie nicht aufgeklärt habe, wie weit sich der Angeklagte bei seiner richterlichen Vernehmung daran erinnerte, dass er in dem Vormerkungsbuch des ██ eine Abänderung vorgenommen hat. Die Rüge ist unzulässig, weil die Revision nicht die Beweismittel angibt, die die Strafkammer hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

Darauf etwa, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht ausreichend befragt habe, kann die Revision keinesfalls gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).

II. Sachbeschwerde

Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler hinsichtlich des Schuldspruchs erkennen. Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung die Überzeugung erlangt, dass die Aussage des Angeklagten in den angegebenen drei Punkten falsch gewesen ist. Sie ist weiter überzeugt, dass der Angeklagte dies wusste, als er seine Aussage vor Gericht machte und beschwor. Die Strafkammer durfte bei der Prüfung, ob der Angeklagte auch in dem Punkt 2 vorsätzlich falsch geschworen hat, berücksichtigen, dass sich in den beiden anderen Punkten sein Vorsatz klar ergab. Im Übrigen richten sich die Angriffe der Revision nur unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Bedenken begegnet jedoch der Strafausspruch. Der Angeklagte hat den Meineid geleistet in dem Strafverfahren gegen seinen ██████ ██ ██████. Diesem wurde vorgeworfen, er habe mehr Arbeitsstunden in seinem Stundenbuch eingetragen und dadurch einen höheren Lohn erschwindelt und sich so eines Betrugs schuldig gemacht. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe an dem Ausgang des gegen seinen Neffen gerichteten Verfahrens auch ein höchst persönliches Interesse gehabt, da jeder Nachweis einer Unkorrektheit seines Neffen ein Angriff gegen seine eigene Geschäftsführung sein musste. Hiernach ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte befürchtet hat, bei wahrheitsgemäßer Aussage drohe ihm die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen Teilnahme an den Betrug seines Neffen, und dass er auch deshalb die Unwahrheit gesagt hat. Ist dies der Fall gewesen, so ist § 157 StGB anwendbar. Darauf, dass eine solche Gefahr wirklich bestand, kommt es hierbei nicht an; auch braucht ihre Abwehr nicht der einzige und auch nicht der Hauptgrund für die falsche Aussage gewesen zu sein (BGHSt 2, 379). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer den Sachverhalt in dieser Richtung geprüft und rechtlich einwandfrei § 157 StGB nicht angewandt hat. Das Urteil konnte daher im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Im Übrigen durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung verwerten, dass der Angeklagte einen auffallenden Mangel an Reue und einen einsichtslosen Starrsinn gezeigt hat (BGHSt 1, 105; NJW 53, 192, 193).

Strafmindernd darf sie dagegen berücksichtigen, falls der Angeklagte, was die Strafkammer noch zu prüfen haben wird, bei seiner Vernehmung und Vereidigung zu Unrecht nicht nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt und rechtlich fehlerhaft entgegen § 60 Abs. 3 StPO vereidigt worden ist (BGHSt 8, 186).

Falls die Strafkammer bei der neuen Verhandlung und Entscheidung einen Eidesnotstand nach § 157 StGB bejaht und die Strafe mindert, hat sie § 161 StGB zu beachten.

JustizangestellterDotterweichDr. Schalscha
BuschBaldusDr. Menges
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