Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 578/54
- Datum
- 17.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach §§ 44, 51 Abs. 2 StGB kann das Gericht die zu verhängende Strafe unabhängig von der Zubilligung mildernder Umstände bis auf ein Viertel der gesetzlich angedrohten Mindeststrafe ermäßigen.
Die Strafzumessung ist aufzuheben, wenn das Gericht bei der Bemessung der Strafe von einem rechtlich falschen Strafrahmen ausgeht.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der in § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben wird.
Mildernde Umstände und verminderte Zurechnungsfähigkeit sind bei der Strafzumessung getrennt zu prüfen; die Möglichkeit der Ermäßigung nach § 51 Abs. 2 StGB ist frühzeitig in die Bestimmung des Strafrahmens einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Oktober 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen Rk ██ aus Ri. bei den Invaliden Josef █████, geboren ██ 1881 in [REDACTED], ███ ██ ██, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Oktober 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, weil er von Herbst 1952 bis Februar 1953 wiederholt mit einem 13-jährigen Mädchen unzüchtige Handlungen vorgenommen oder das Kind zur Vornahme und Duldung solcher Handlungen verleitet hat.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben ist. Die Sachrüge ist zum Teil begründet.
Die Bewertung der Handlungen des Angeklagten als fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB enthält bei dem festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsfehler. Fehlerhaft ist jedoch die Strafzumessung.
Das Landgericht bejaht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB und nimmt mildernde Umstände an. Das Urteil führt dann fort:
„Es konnte daher auf eine Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten erkannt werden“; eine fühlbare Strafe, die die gesetzliche Mindeststrafe erheblich überschreitet, sei erforderlich.
Die Strafkammer geht also davon aus, dass die Mindeststrafe im vorliegenden Fall sechs Monate Gefängnis betrug. Das ist unrichtig, weil das Gericht wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB die Strafe – unabhängig von der Zubilligung mildernder Umstände – bis auf ein Viertel der für die vollendete Tat angedrohten Mindeststrafe ermäßigen konnte. Die Mindeststrafe betrug also nach Zubilligung mildernder Umstände nicht sechs Monate, sondern einen Monat und fünfzehn Tage Gefängnis. Die Strafkammer ist somit bei der Strafzumessung von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung im Strafausspruch nötigt.
| Dr. Arndt | Werner | Dr. Menges | |||
| Dr. Schalscha | Hoepner |