Täter- vs. Beihilfequalifikation bei Handeltreiben mit BtM erfordert Eigennützigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 577/97
- Datum
- 26.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Täter oder Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nur sein, wer selbst eigennützig handelt.
Fehlen in den Feststellungen Hinweise auf Eigennützigkeit, steht einer Verurteilung wegen Täterschaft oder Mittäterschaft die Feststellung entgegen; in solchen Fällen ist eine Würdigung als Beihilfe in Betracht zu ziehen.
Die Änderung der rechtlichen Bewertung des Tatvorwurfs (Schuldspruchs) berührt den Strafausspruch nicht notwendigerweise, sofern hierdurch kein anderer Strafrahmen oder eine abweichende Strafzumessung erforderlich wird.
In Jugendstrafverfahren kann das Gericht gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und Auslagen absehen; dies begründet die Kostenentscheidung zugunsten des Angeklagten.
Vorinstanzen
Landgericht – Jugendkammer – Gießen, 4. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 577/97 vom 26. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1997 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Jugendkammer – Gießen vom 4. Juni 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
Gründe
Täter oder Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nur sein, wer selbst eigennützig handelt. Dies hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Feststellungen tragen lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Der Strafausspruch wird davon nicht berührt. Es kann ausgeschossen werden, dass die Jugendkammer bei richtiger Bewertung der Tat eine noch niedrigere Jugendstrafe als die von einem Jahr und zehn Monaten mit Bewährung verhängt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
| Jahnke | Detter | Rothfuß | |||
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