Treffer
BGH Beschluss

Täter- vs. Beihilfequalifikation bei Handeltreiben mit BtM erfordert Eigennützigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 577/97
Datum
26.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert auf Revision den Schuldspruch: Mangels Feststellungen zur Eigennützigkeit des Handelns kommt Täterschaft/Mittäterschaft nicht in Betracht; stattdessen liegt Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben in Tateinheit mit Besitz vor. Die Kammer hatte keine hinreichenden Feststellungen zur eigenen Bereicherung getroffen. Der Strafausspruch bleibt unberührt; Kosten wurden nach § 74 JGG nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Täter oder Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nur sein, wer selbst eigennützig handelt.

2

Fehlen in den Feststellungen Hinweise auf Eigennützigkeit, steht einer Verurteilung wegen Täterschaft oder Mittäterschaft die Feststellung entgegen; in solchen Fällen ist eine Würdigung als Beihilfe in Betracht zu ziehen.

3

Die Änderung der rechtlichen Bewertung des Tatvorwurfs (Schuldspruchs) berührt den Strafausspruch nicht notwendigerweise, sofern hierdurch kein anderer Strafrahmen oder eine abweichende Strafzumessung erforderlich wird.

4

In Jugendstrafverfahren kann das Gericht gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und Auslagen absehen; dies begründet die Kostenentscheidung zugunsten des Angeklagten.

Vorinstanzen

Landgericht – Jugendkammer – Gießen, 4. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 577/97 vom 26. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1997 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Jugendkammer – Gießen vom 4. Juni 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Gründe

Täter oder Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nur sein, wer selbst eigennützig handelt. Dies hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Feststellungen tragen lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Der Strafausspruch wird davon nicht berührt. Es kann ausgeschossen werden, dass die Jugendkammer bei richtiger Bewertung der Tat eine noch niedrigere Jugendstrafe als die von einem Jahr und zehn Monaten mit Bewährung verhängt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
Täter- vs. Beihilfequalifikation bei Handeltreiben mit BtM erfordert Eigennützigkeit — Themis