Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Haschisch-Einfuhr verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 577/96
- Datum
- 19.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 31 Nr. 1 BtMG ist nur anwendbar, wenn die vom Täter aufgedeckten Taten anderer Personen in einem Zusammenhang mit den eigenen Taten des Täters stehen.
Bei der Strafzumessung nach § 30 Abs. 2 BtMG ist ein umfassendes Geständnis und die Offenbarung des gesamten Wissens sowie erfolgreiche Mitwirkung an der Aufklärung als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen.
Selbst wenn eine strafmildernde Vorschrift wie § 31 Nr. 1 BtMG nicht greift, kann die Wahl des Strafrahmens und der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn andere gewichtige Milderungsgründe vorliegen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nur begründet, wenn das Urteil rechtsfehlerhafte Feststellungen oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung aufweist; fehlt es hieran, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 9. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 577/96 in der Strafsache gegen Edmund Ernst ███████, geboren am ███████ 1959 in ████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Juli 1996 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: vier Monate, zweimal sechs Monate sowie zehn Monate Freiheitsstrafe) und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwischen Januar und April 1996 in vier Fällen insgesamt 2 1/2 kg Haschisch (THC-Gehalt: ca. 127 g), das er teilweise verkaufen, teilweise selbst verbrauchen wollte, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. 1.193,7 g Haschisch (THC-Gehalt: 61,88 g) wurden sichergestellt; verbraucht hat der Angeklagte 700 g Haschisch (THC-Gehalt: 35 g).
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil weist keine den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler auf.
Es kann deshalb offen bleiben, ob die sich aus dem Revisionsantrag ergebende Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist, da nach der Revisionsbegründung die Feststellungen zur Höhe des Eigenverbrauchs des Angeklagten, und damit auch der Schuldspruch, angegriffen werden (vgl. BGHSt 29, 359, 365).
Zu bemerken ist nur folgendes:
Aus den Urteilsgründen (UA S. 7) ist zwar nicht eindeutig zu erkennen, ob das Tatgericht berücksichtigt hat, dass § 31 Nr. 1 BtMG nur anwendbar ist, wenn die vom Angeklagten aufgedeckten Taten anderer Personen mit seinen eigenen Taten in Zusammenhang stehen (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 2 und 3; BGH NStZ 1995, 193; 1988, 505, 506). Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe spricht jedoch dafür, dass es sich bei dem vom Angeklagten benannten, mit Rauschgiftgeschäften befassten Personenkreis um seine Abnehmer gehandelt hat, zumal auch die Anklage von dieser Fallgestaltung ausging. Selbst wenn aber ein Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten nicht bestanden hätte, wäre auszuschließen, dass Strafrahmenwahl und Strafausspruch auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG zu Gunsten des Angeklagten beruhen. Wesentlich für die Bejahung eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG war nämlich die Tatsache seines Geständnisses verbunden mit der Offenbarung seines gesamten Wissens, dass er, wie die Strafkammer auch an anderer Stelle des Urteils ausführt, „vorbehaltlos reinen Tisch gemacht, sich zu allen, auch den noch nicht aufgedeckten Taten bekannt und bei der weiteren Aufklärung erfolgreich mitgearbeitet hat“ (UA S. 10).
Nicht ersichtlich ist, dass Einzelstrafen und Gesamtstrafe keinen gerechten Schuldausgleich mehr darstellen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9 und 10; BtMG § 29 Strafzumessung 8; BtMG § 30 Strafzumessung 1).
| Niemöller | Jahnke | Detter | |||
| Theune | Bode |