Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Antrag auf Feststellung besonderer Schwere der Schuld abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 577/93
Datum
27.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen wird vom BGH als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Antrag des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch um die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) zu ergänzen, wird abgelehnt, weil diese Feststellung Sache des Tatgerichts ist und eine eingeräumte Übergangsfrist bereits verstrichen war. Kosten- und Auslagenentscheidung trifft den Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Instanz aufgrund fehlender Revisionsrechtfertigung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler feststellt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a StGB ist eine vom Tatgericht im Urteilsspruch zu treffende Entscheidung und kann nicht durch das Revisionsgericht nachträglich in den Schuldspruch eingefügt werden.

3

Nach Ablauf einer eingeräumten Übergangsfrist kann eine Nachholung der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nicht mehr erfolgen, wenn das Urteil des Tatgerichts bereits ergangen ist.

4

Bei Verwerfung der Revision trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 577/93

in der Strafsache gegen

██ aus █████████, geboren am ██ 1959 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dem Antrag des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch dahin zu ergänzen, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (§ 57a StGB), konnte nicht entsprochen werden. Diese Feststellung muss das Tatgericht im Urteilsspruch treffen (BGH NStZ 1993, 235 ff. = NJW 1993, 1084 ff.). Da die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor dem Urteil des Landgerichts veröffentlicht worden war, war auch die zunächst eingeräumte Übergangszeit (BGH NStZ 1993, 236) verstrichen mit der Folge, dass eine Nachholung nicht mehr möglich ist.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

NiemöllerJahnkeDetter
TheuneStreck
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