Revision verworfen; Antrag auf Feststellung besonderer Schwere der Schuld abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 577/93
- Datum
- 27.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Instanz aufgrund fehlender Revisionsrechtfertigung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler feststellt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a StGB ist eine vom Tatgericht im Urteilsspruch zu treffende Entscheidung und kann nicht durch das Revisionsgericht nachträglich in den Schuldspruch eingefügt werden.
Nach Ablauf einer eingeräumten Übergangsfrist kann eine Nachholung der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nicht mehr erfolgen, wenn das Urteil des Tatgerichts bereits ergangen ist.
Bei Verwerfung der Revision trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 577/93
in der Strafsache gegen
██ aus █████████, geboren am ██ 1959 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dem Antrag des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch dahin zu ergänzen, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (§ 57a StGB), konnte nicht entsprochen werden. Diese Feststellung muss das Tatgericht im Urteilsspruch treffen (BGH NStZ 1993, 235 ff. = NJW 1993, 1084 ff.). Da die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor dem Urteil des Landgerichts veröffentlicht worden war, war auch die zunächst eingeräumte Übergangszeit (BGH NStZ 1993, 236) verstrichen mit der Folge, dass eine Nachholung nicht mehr möglich ist.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Niemöller | Jahnke | Detter | |||
| Theune | Streck |