Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang beim Heroinhandel verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 577/92
Datum
31.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; sowohl seine als auch die Revision der Staatsanwaltschaft wurden verworfen. Streitgegenstände waren die Frage der Ausschöpfung der Anklage (§ 264 StPO) und die Unterlassung des Hinweises bei abweichender rechtlicher Würdigung (§ 265 StPO). Der BGH verneint einen Fortsetzungszusammenhang mit den in einer anderen Anklage beschriebenen Verkäufen und hält den Hinweisfehler zwar für gegeben, aber für unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtberücksichtigung von in einer anderen Anklage geschilderten Taten verletzt § 264 StPO nicht, wenn diese Taten nicht in einem Fortsetzungszusammenhang mit den verurteilten Handlungen stehen; eine bloße zeitliche Überschneidung reicht nicht aus.

2

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung sind tatsächliche Verknüpfungen (z.B. ein eingespieltes Bezugs‑ und Vertriebssystem) erforderlich; hieraus kann sich der erforderliche Gesamtvorsatz ergeben, sofern die Taten inhaltlich zusammengehören.

3

Ändert das Tatgericht gegenüber der Anklage den rechtlichen Gesichtspunkt (etwa von selbständigen Taten auf eine fortgesetzte Tat), hat es den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinzuweisen; Unterlassung dieses Hinweises ist ein Verfahrensfehler.

4

Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO ist unbeachtlich, wenn feststeht, dass der Angeklagte durch einen ordnungsgemäßen Hinweis nicht in der Lage gewesen wäre, sich anders oder erfolgreicher zu verteidigen (keine Verteidigungsnachteile ersichtlich).

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 17. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 577/92 vom 31. März 1993 in der Strafsache gegen ███ Ali-Riza, geboren am ███ 1957 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Bode, Dr. █████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizassistentin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Juni 1992 werden verworfen.

Der Angeklagte ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.

Beide Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit die Sachrüge betroffen ist. Auch die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft macht eine Verletzung des § 264 StPO geltend, da das Landgericht die angeklagte Tat nicht erschöpfend abgeurteilt habe.

Verurteilt hat die Strafkammer den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Teilakten, und zwar Frühjahr oder Sommer 1991 (1 kg Heroin), Mai oder Juni 1991 (100 g Heroin) und Mitte Juni 1991 (187 g Heroin). Anklage war erhoben worden wegen zweier selbständiger Taten (Verkauf von 1 kg Heroin Ende Mai 1991 und 300 g Heroin im Juni 1991). In einer weiteren Anklage vom 14. April 1992 war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, von Ende Februar bis Ende Juli 1991 mindestens 15 kg Heroin an einen Abnehmer in Hannover verkauft zu haben (Az.: 556 Js 8088.1/92). Dieses Verfahren war nach Zulassung der Anklage mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden, jedoch während der Hauptverhandlung wieder abgetrennt worden.

Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft verstößt die Nichtberücksichtigung der Vorgänge, die in der Anklage vom 14. April 1992 geschildert sind, nicht gegen § 264 StPO.

Die in der Anklage bezeichnete Tat ist im Urteil unter allen rechtlichen Gesichtspunkten auszuschöpfen. Zu erfassen ist also das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (st. Rspr. vgl. BGHSt 35, 60; 35, 80; 35, 318, 323/324; BGHR StPO § 264 Tatidentität 21). Folglich gehört zur Tat in diesem Sinne auch alles, was in den Fort-

setzungszusammenhang fällt. Abzuurteilen sind deshalb auch solche Einzelakte, die in der zugelassenen Anklage nicht aufgeführt sind, die aber während des angeklagten Tatzeitraums begangen worden sind (vgl. BGH NStZ 1982, 128; 213, 214, 529; StV 1985, 134; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Ausschöpfung 2).

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin steht aber das der Anklage vom 14. April 1992 zugrundeliegende Geschehen nicht im Fortsetzungszusammenhang mit der abgeurteilten Tat. Dass sich die dort aufgeführten Taten zeitlich mit den abgeurteilten Einzelakten der fortgesetzten Handlung überschneiden, reicht allein nicht aus.

Zwar genügt beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs zur Annahme des für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatzes in der Regel die Feststellung eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes einzelne Geschäft einen neuen Vorsatz fassen zu müssen (vgl. BGHSt 35, 318, 321/322; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 8, 9, 10, 12; vgl. auch BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 26). Die abgeurteilten Taten des Angeklagten, wie sie sich nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil darstellen, stehen aber in keinem irgendwie gearteten Zusammenhang mit den Verkäufen von Heroin von Februar bis Juli 1991 an einen Rauschgifthändler in Hannover. Auszuschließen ist, dass bei einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung über beide Sachverhalte die Möglichkeit bestanden hätte, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung geforderten Kriterien festzustellen. Das gilt angesichts des völlig anderen Tatgeschehens ebenso im Hinblick auf eine nachträgliche Erweiterung eines schon bestehenden Gesamtvorsatzes (vgl. dazu BGHSt 36, 105; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 13). Es handelt sich nach den bisherigen Feststellungen auch nicht um ein einheitliches Geschehen im verfahrensrechtlichen Sinne, dessen getrennte Aburteilung wegen eines engen sachlichen Zusammenhangs und einer inneren Verknüpfung unzulässig wäre (vgl. BGHSt 13, 25/26; 23, 145/146; 23, 270, 273; BGH NStZ 1983, 87).

Dafür, dass die Geschehensabläufe sich als eine Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28 ff.) darstellen könnten, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

2. Die Verfahrensrügen des Angeklagten haben ebenfalls keinen Erfolg.

a) Mit Recht beanstandet die Revision, dass der Angeklagte entgegen der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist. Ihm war zur Last gelegt worden, in zwei selbständigen Fällen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben, und zwar Ende Mai 1991 mit 1 kg Heroin sowie im Juni 1991 mit 300 g Heroin. Verurteilt hat das Landgericht den Angeklagten wegen – fortgesetzten – Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wobei es von drei Teilakten ausging, nämlich Verkauf von 1 kg Heroin im Frühjahr/Sommer 1991, von 100 g im Mai/Juni 1991 und von 187 g Mitte Juni 1991.

Falls ein Tatgericht abweichend von der Anklage, die mehrere selbständige Taten annimmt, eine fortgesetzte Tat seiner Entscheidung zugrundelegen will, ist es gehalten, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen (vgl. BGH StV 1984, 26; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Rdn. 1984, 15 zu § 265). Insoweit hat das Landgericht gegen § 265 Abs. 1 StPO verstoßen. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Fehler. Der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte bei Erteilung des Hinweises anders und erfolgreicher hätte verteidigen können, als dies geschehen ist (vgl. BGH StV 1988, 330). Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme sind nicht vorhanden. Vor allem die von der Revision insoweit herangezogenen vom Tatgericht verbescheidenen Hilfsbeweisanträge machen deutlich, dass der Angeklagte sich insbesondere gegen die Annahme eines gemeinsamen Entschlusses zum Handeltreiben mit dem Mittäter, worauf das Landgericht den erforderlichen Gesamtvorsatz stützt, ausdrücklich zur Wehr gesetzt hat. Weitere Beweisanträge zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs, hätte der Angeklagte vorbringen können, behauptet die Revision zwar, nennt sie aber nicht. Sie sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Bejahung einer fortgesetzten Tat beschwert ist, insbesondere ergeben die Urteilsgründe keinen Anhalt dafür, dass sich dies bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

b) Die übrigen vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO entsprechend).

MaierGollwitzerBode
TheuneDetter
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