Revision: Strafausspruch bei Totschlag wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 577/89
- Datum
- 09.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist der Grundsatz in dubio pro reo uneingeschränkt zu beachten; zugunsten des Angeklagten bestehende Zweifel an der Schuldfähigkeit dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.
Eine mögliche erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist vom Tatrichter bei der Strafzumessung zu prüfen; besteht ein Zusammenhang zwischen verminderter Steuerungsfähigkeit und tatbestimmendem Verhalten, ist dieser vor der Annahme von Erschwerungsgründen darzulegen.
Lebensführung, die mit der Tat nicht in einem inneren Zusammenhang steht, darf nicht als strafschärfender Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Handlungen, die primär der Verdeckung der Tat dienen (z. B. Verschnüren und Ablagern der Leiche), rechtfertigen ohne nähere Feststellungen über innere Gesinnung keine Schlussfolgerung auf Gefühllosigkeit oder ausschließlich eigennützige Motive als strafschärfendes Moment.
Ist die Strafzumessung durch rechtliche Fehler beeinflusst oder blieb ungeklärt, ob solche Fehler das Strafmaß geprägt haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 18. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 577/89 in der Strafsache gegen █ aus FC MCA, Klaus Dieter ██, geboren am ██████ in Wo███████, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 29. Januar 1990 unter anderem folgendes ausgeführt hat:
„Die Strafzumessungsgründe des Urteils begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken in mehrfacher Hinsicht:
a) Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB führt die Strafkammer aus, gegen die Annahme eines minder schweren Falles allein aufgrund einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit spreche hier zunächst, dass diese nach den Ausführungen des Sachverständigen nur nicht mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können. Sie bewege sich eher im unteren Rahmen des von § 21 StGB erfassten Fallgestaltungen, was nach Auffassung der Kammer bei der Bewertung der Tatschuld Berücksichtigung finden müsse.
In diesen Erwägungen liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz ‚in dubio pro reo‘, der auch bei der Strafzumessung uneingeschränkt zu beachten ist. Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob dieser Verstoß hier schon für sich allein zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müsste....
b) Auch die eigentliche Strafzumessung innerhalb des nach den §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 211 StGB ist nicht frei von rechtlichen Fehlern.
aa) Zu Lasten des Angeklagten wird im Urteil u.a. angeführt: ‚Auf der anderen Seite mussten jedoch die bereits oben dargestellten erschwerenden Umstände Berücksichtigung finden. Der Angeklagte hatte das Scheitern der Beziehung allein verschuldet und sich seiner Frau gegenüber, besonders in letzter Zeit, sehr gewalttätig verhalten. Obwohl ihm Naima ███ in den letzten Jahren wiederholt Gelegenheit gegeben hatte, seine guten Vorsätze in die Tat umzusetzen, hat der Angeklagte ihre Gutmütigkeit immer wieder ausgenutzt, um sich ein bequemes Leben zu machen. Als sie dies schließlich erkannte und endgültig die Scheidung wollte, konnte er dies nicht akzeptieren. Über Monate sprach er davon, sie umzubringen, falls sie ihn endgültig verlassen sollte, obwohl ihm durchaus bewusst war, dass er diese Situation heraufbeschworen hatte.‘
In diesen Darlegungen werden dem Verhalten und der Lebensführung des Angeklagten im Vorfeld der Tat, die das Landgericht noch bei der Prüfung des minder schweren Falles auf UA S. 32 lediglich zur Relativierung eines von ihm angenommenen, aus dem ambivalenten Verhalten des Tatopfers abgeleiteten Strafmilderungsgrunds herangezogen hatte, selbständige strafschärfende Umstände entnommen. Soweit dieses Verhalten – beispielsweise die vorausgegangenen Gewalttätigkeiten und die damit in Verbindung stehenden Umstände – schon in einem inneren Zusammenhang mit der späteren Tat stehen, ist die strafschärfende Berücksichtigung rechtlich unbedenklich. Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen greifen aber wesentlich weiter zurück. Angelastet wird dem Angeklagten auch schon die Lebensführung, die mit der Tat noch nicht in Verbindung zu bringen ist und deshalb als Strafschärfungsgrund außer Betracht bleiben musste.
Soweit dem Angeklagten angelastet wird, dass er Monate davon sprach, seine Ehefrau umzubringen, blieb unberücksichtigt, dass mit diesen Äußerungen nur der Versuch unternommen wurde, aufgestaute Aggressionen mangels Fähigkeit zu innerer Konfliktlösung durch aggressive Reden abzubauen (UA S. 25, 30).
bb) Die Erwägungen zu dem der Tat vorangegangenen Verhalten werden sodann wie folgt fortgeführt: ‚Auch am Tattag verschloss er sich dieser Erkenntnis und er ließ seinen Aggressionen freien Lauf und tötete gerade den Menschen, der ihm als einziger immer nur Gutes getan und zu ihm gehalten hatte.‘
Dass der Angeklagte sich seiner eigenen Schuld am Entstehen der Situation verschloss und seinen Aggressionen freien Lauf ließ, kann durch die – nicht ausschließbare und deshalb zugunsten des Angeklagten zu unterstellende – erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bedingt gewesen sein. Deshalb durfte der Tatrichter daraus einen Erschwerungsgrund nicht ableiten, ohne sich zuvor mit der Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs auseinandergesetzt zu haben.
Des Weiteren wird strafschärfend berücksichtigt, dass der
cc) Angeklagte es fertig brachte, seine Ehefrau nach der Tat wie ein Paket zu verschnüren und an der Landstraße abzulegen, was von einer beträchtlichen Gefühlskälte und der ausschließlichen Verfolgung eigener Interessen zeuge (UA S. 35 i.V.m. S. 33, 34). Die dem zugrunde liegenden Feststellungen auf UA S. 15, 16 sprechen dafür, dass das dem Angeklagten angelastete Verhalten Ausfluss seines Bemühens war, die Leiche unbemerkt – insbesondere auch unbemerkt von der Mutter – wegzuschaffen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte es näherer Begründung der Annahme von Gefühlslosigkeit bedurft. Dass die Handlungsweise – weil auf die Verdeckung der Tat, der Täterschaft oder auch nur von Tatspuren gerichtet – ausschließlich der Verfolgung von eigenen Interessen diente, darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1977, 982, BGH, NStZ 1985, 21).
Ein so motiviertes Verhalten ermöglicht daher für sich allein, nämlich ohne Hinzutreten weiterer, hier ohne nähere Darlegung im Urteil nicht zu ersehender Tatsachen auch nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf schulderhöhende (innere) Umstände.
Dass die Höhe der erkannten Strafe von den rechtlich bedenklichen Strafzumessungserwägungen beeinflusst wurde, kann schon im Hinblick darauf, dass sie dem oberen Bereich des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens entnommen wurde, nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.“
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