Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Teilaufhebung wegen unterbliebener Teilvereidigung und fehlender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 577/86
Datum
14.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Köln führten teilweise zum Erfolg. Der BGH hob den Schuldspruch und Strafausspruch in Teilen auf, weil ein Zeuge nicht teilvereidigt wurde, obwohl kein Beteiligungsverdacht für alle Taten bestand, und weil für einen in der Anklage enthaltenen Diebstahl keine Feststellungen getroffen wurden. Soweit der Verfahrensfehler das Urteil nicht beeinflusste, blieben die Verurteilungen bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Zeuge hinsichtlich einzelner angeklagter Taten im Verdacht der Tatbeteiligung, muss er für die übrigen, bei denen kein Beteiligungsverdacht besteht, vereidigt werden (Teilvereidigung geboten).

2

Das Unterbleiben einer gebotenen Teilvereidigung verletzt das Verfahren und führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Eid zu einer entlastenden Aussage geführt hätte.

3

Eine Ausnahme vom Teilvereidigungsgebot besteht, wenn die zu unterscheidenden Taten einen inneren, nicht oder nur schwer trennbaren Zusammenhang bzw. ein einheitliches Gesamtgeschehen bilden.

4

Fehlen im Urteil Feststellungen zu einem Gegenstand der zugelassenen Anklage, ist der Schuldspruch und der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 577/86

in der Strafsache gegen

█████, geboren am ██████ 1965 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

███, geboren am ██████ in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben

1. soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im Schuldspruch wegen schweren Raubes zum Nachteil des █████████ ██████ und im Strafausspruch,

2. soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, im Schuldspruch wegen des zweiten, in den Urteilsgründen nicht beschriebenen Diebstahls und im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███████ █████ wegen jeweils zweier Fälle des schweren Raubes und jeweils zweier weiterer Fälle des Diebstahls zu Jugendstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richten sich ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten ███ dringt mit einer Verfahrensrüge insoweit durch, als der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes zum Nachteil des „St[REDACTED]“ (Fall II B der Urteilsgründe, UA S. 17–20) verurteilt worden ist.

Die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Beschwerdeführers – wie auch des Angeklagten ███ – beruht auf der uneidlichen Aussage des an dieser Tat nicht beteiligten Zeugen ██████, dem nach seiner Bekundung die Angeklagten von der Ausführung und den näheren Einzelheiten des Überfalls erzählt hatten.

Der Zeuge ist unvereidigt geblieben. Der Vorsitzende hatte dies angeordnet, die Anordnung auf § 60 Nr. 2 StPO gestützt und sie damit begründet, dass dieser Zeuge der unmittelbaren Beteiligung an einem nicht unwesentlichen Teil der angeklagten Taten verdächtig sei; im Übrigen bestehe „über die beteiligten Personen und Sachzusammenhang“ zu den hier angeklagten Taten insgesamt ein so enger Zusammenhang, dass die Vereidigung unterbleiben müsse. Die Anordnung ist vom Gericht nach dessen Anrufung bestätigt worden.

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer dieses Verfahren. Der Zeuge ██████ hätte auf seine Aussage zu der hier in Rede stehenden Tat vereidigt werden müssen, weil insoweit kein Tatbeteiligungsverdacht (§ 60 Nr. 2 StPO) bestand. Hat der Zeuge zu mehreren Taten der Anklage ausgesagt und steht er nur hinsichtlich einzelner von ihnen im Verdacht der Beteiligung, so ist er zwar insoweit unvereidigt zu lassen, muss jedoch auf seine Aussage zu denjenigen Taten, hinsichtlich derer er nicht beteiligungsverdächtig ist, vereidigt werden (Teilvereidigung). Dies entspricht gesicherter Rechtsmeinung in Schrifttum und Rechtsprechung (Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 60 Rdn. 47 mit zahlreichen Nachweisen). Der Bundesgerichtshof hat sich allerdings in seinen bisher veröffentlichten Entscheidungen auf die Aussage beschränkt, dass unter den genannten Voraussetzungen die Teilvereidigung zulässig sei (BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; BGH NJW 1954, 1655 Nr. 19; BGHSt 19, 107, 108 f; BGH bei Holtz MDR 1983, 987 = Strafverteidiger 1983, 401 = GA 1983, 564; ebenso auch BGH, Urteil vom 22. Juni 1976 – 5 StR 296/76). Dies beruhte jedoch lediglich darauf, dass in den zugrundeliegenden Fällen eine tatsächlich vorgenommene (sei es umfassende oder auch nur teilweise) Vereidigung zur Prüfung gestellt worden war, während im vorliegenden Fall das Unterbleiben der Teilvereidigung gerügt ist. Angesichts des in § 59 Satz 1 StPO zum Ausdruck gekommenen Grundsatzes (obligatorische Vereidigung) kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass eine zulässige Teilvereidigung – vorbehaltlich der Fälle, in denen das Gericht nach seinem Ermessen davon absehen kann (§ 61 StPO) – damit zugleich auch eine gebotene ist, sodass ihr Unterbleiben einen revisiblen Rechtsfehler darstellt.

Allerdings sind Ausnahmen vom Teilvereidigungsgebot für den Fall anerkannt, dass die Taten, hinsichtlich derer die Frage des Beteiligungsverdachts unterschiedlich zu beantworten ist, in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen, insbesondere ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden (BGH Strafverteidiger 1983, 401 mit weiteren Nachweisen; Dahs aaO; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 60 Rdn. 26; Pelchen in KK StPO § 59 Rdn. 4). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor; denn es fehlt an einem inneren Zusammenhang zwischen dem hier zu erörternden schweren Raub und den Diebstahlstaten, an denen der Zeuge █████ mitgewirkt hat oder hinsichtlich derer er zumindest im Verdacht der Beteiligung stand.

Die Verurteilung ist demgemäß in dem bezeichneten Umfang aufzuheben. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Zeuge █████ unter Eid eine andere, den Angeklagten nicht oder nicht im selben Maße belastende Aussage gemacht hätte.

Anders verhält es sich mit der Verurteilung wegen schweren Raubes zum Nachteil des Einkaufszentrums „K[REDACTED]“ (II A der Urteilsgründe, UA S. 12–16). Zwar hat das Tatgericht auch bei der Beweisaufnahme zu diesem Fall gegen das Teilvereidigungsgebot verstoßen. Darauf beruht aber der hier in Rede stehende Schuldspruch nicht. Der Angeklagte war ebenso wie ████ im Wesentlichen geständig; er hatte lediglich im Gegensatz zu dem nicht revisierenden Mitangeklagten ███████ in Abrede gestellt, dass bei der Tat Pistolen mitgeführt worden seien. Der Zeuge ███ hatte bekundet, die Angeklagten hätten ihm später von diesem Überfall berichtet; ob dabei auch Waffen benutzt worden seien, wisse er nicht. Der Zeuge hat also eine entlastende Behauptung des Angeklagten nicht bestätigt. Auf dem Verstoß gegen das Vereidigungsverbot könnte der Schuldspruch mithin nur beruhen, wenn unterstellt würde, dass der Zeuge unter Eid ausgesagt hätte, ihm sei von den Angeklagten erklärt worden, man habe keine Pistolen mitgeführt, das Tatgericht weiterhin einer solchen Aussage auch gefolgt wäre und darüber hinaus daraus abgeleitet hätte, die dem Zeugen gegenüber gemachten Angaben der Angeklagten könnten auch in diesem Punkt richtig gewesen sein. Das aber schließt der Senat in Anbetracht der gesamten Beweislage, die insbesondere durch das uneingeschränkte Geständnis des Mitangeklagten ███████ gekennzeichnet ist, mit Sicherheit aus.

Die Teilaufhebung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung auch des Strafausspruchs.

2. Die Revision des Angeklagten █████ hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit der Beschwerdeführer außer wegen des Diebstahls zum Nachteil der Firma „A[REDACTED]“ (II D der Urteilsgründe, UA S. 21 f) noch wegen eines zweiten Diebstahls verurteilt worden ist (das ergibt sich nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen, vgl. UA S. 28, Z. 1. 1. Satz).

Zum zweiten Diebstahl, der Gegenstand der zugelassenen Anklage war (Fall III 3 der Anklageschrift vom 16. Februar 1986 StA Köln 23 Js 52/85 = Bd. II Bl. 238, 243 d.A.), enthält das Urteil keinerlei Feststellungen.

Demgemäß ist insoweit der Schuldspruch und mithin auch der Strafausspruch aufzuheben.

3. Die weitergehenden Revisionen der beiden Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MaierMüllerNiemöller
MeyerGollwitzer
Revision teilweise erfolgreich: Teilaufhebung wegen unterbliebener Teilvereidigung und fehlender Feststellungen — Themis