Handeltreiben statt Besitz: Strafzumessungsfehler und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 577/80
- Datum
- 09.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besitz, der unselbständiges Teilstück eines Handeltreibens ist, geht im Schuldspruch in dem Tatbestand des Handeltreibens auf.
Ein tatbestandsimmanenter Umstand darf gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht als strafschärfender Gesichtspunkt bei der Strafzumessung herangezogen werden.
Das bloße Fehlen einer Eigenschaft des Täters (z.B. Drogenabhängigkeit) begründet regelmäßig keinen strafschärfenden Umstand; ihr Vorliegen kann hingegen strafmildernd wirken.
Beruht der Strafausspruch auf einem nicht ausschließbaren Rechtsfehler in den Strafzumessungsgründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Husein Mustafa Mohammad ███████ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ ██ 1959 in [REDACTED] (Jordanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 1980 a) im Schuldspruch dahin gelindert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Das gilt auch, soweit sie sich gegen die Einziehungsanordnung richtet.
Gründe
Die Prüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Strafkammer hat übersehen, dass der unerlaubte Besitz hier als unselbständiges Teilstück des Geschehens im Handeltreiben aufgeht (BGHSt 25, 290, 291). Der Schuldspruch, der im Übrigen nicht zu beanstanden ist, muss daher gelindert werden.
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er, ohne selbst süchtig zu sein, keine Bedenken gehabt habe, mit dem Elend der Drogenabhängigen Geschäfte zu machen (UA S. 11). Dies ist fehlerhaft. Dass der Täter mit dem Verkauf der Betäubungsmittel „Geschäfte macht“, gehört zum Tatbestand des Handeltreibens und darf deshalb gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht strafschärfend herangezogen werden. Ein besonders verwerfliches, übermäßiges Gewinnstreben (Profitgier) ist nicht festgestellt. Für die Annahme von Profitgier reicht nicht aus, dass der Angeklagte nicht drogenabhängig war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1980 – 2 StR 397/80). Wäre der Angeklagte im Übrigen selbst drogenabhängig gewesen, so könnte dies möglicherweise einen Strafmilderungs-
grund darstellen. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1980 – 2 StR 21/80; 18. Juni 1980 – 2 StR 280/80 und 17. Oktober 1980 – 2 StR 575/80).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.
| II. | Mösl | Theune | |||
| Schumacher | Meyer | Niemöller |