Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzulässiger Schöffen-Auslosung (Besetzungsrüge)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 577/75
Datum
18.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Besetzung der Strafkammer in der Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung. Zentral ist die Frage, ob getrennte Schöffenlisten für einzelne Strafkammern zulässig sind. Der BGH betont das Zufallsprinzip der Schöffen-Auslosung und hält getrennte Kammerlisten für unvereinbar mit § 77 GVG. Mangels vorschriftsmäßiger Besetzung wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen dienen dem Zufallsprinzip; allein das Los entscheidet darüber, welche Laienrichter als gesetzliche Richter mitwirken.

2

Der Präsident des Landgerichts hat die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenzustellen; die Aufstellung getrennter Schöffenlisten für einzelne Strafkammern ist unzulässig.

3

Die Auslosung der Schöffen erstreckt sich nicht nur auf die Reihenfolge innerhalb einer Kammer, sondern auch auf die Zuteilung zu den einzelnen Kammern.

4

Eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Strafkammer führt zur Aufhebung des Urteils, wenn anzunehmen ist, dass bei gesetzmäßiger Auswahl andere Schöffen mitgewirkt hätten.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 23. April 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 577/75 in der Strafsache gegen den Gewerbeoberstudienrat Wilhelm Anton, genannt Wilton, K █████ aus Bad Kreuznach, dort geboren am █████ █ 1926, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus München als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 23. April 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Besetzungsrüge greift durch.

Das Landgericht in Bad Kreuznach hat eine große und eine kleine Strafkammer. Für jede der beiden Kammern wurde eine selbständige Hauptschöffenliste geführt. Die Schöffenwahlausschüsse hatten die Hauptschöffen auftragsgemäß bereits nach Kammern getrennt gewählt. Die beiden Kammerlisten lagen dann getrennt der Schöffenauslosung für die Kammersitzungen zugrunde.

Dieses Verfahren entspricht nicht dem Gesetz. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 24. Juni 1975 – 1 StR 626/74 – hierzu ausgeführt:

„Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen (§ 77 Abs. 1 und 3, § 45 GVG) haben den Zweck, daß nur der Zufall, nämlich das Los, darüber entscheidet, welche Laienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung einer Straftat bestimmt sind (BayObLGSt 1960, 277, 279). Deshalb wählt der Schöffenwahlausschuß lediglich die als Schöffen heranzuziehenden Personen aus der Vorschlagsliste, während über die weitere Tätigkeit der Ausgewählten das Los entscheidet. Daher bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß der Präsident des Landgerichts die Namen der Haupt-

schöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenstellt (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG), was schon vom Gesetzeswortlaut her die Aufstellung getrennter Schöffenlisten für die einzelnen Strafkammern ausschließt. Aber auch vom Sinn des Gesetzes her hat sich die Auslosung der Schöffen nicht nur auf die Reihenfolge der Heranziehung innerhalb einer Kammer, sondern auch auf die Zuteilung zu den einzelnen Kammern zu erstrecken (OLG Hamm, NJW 1956, 1937; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 44 GVG Anm. 1; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 77 GVG Anm. 1 A).“

Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei.

Da anzunehmen ist, daß bei gesetzmäßiger Auswahl andere Laienrichter mitgewirkt hätten, muß das Urteil wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung der Strafkammer aufgehoben werden.

Zur Sachrüge, insbesondere zur Frage, ob die Nötigung vollendet war, braucht der Senat deshalb nicht Stellung zu nehmen.

MüllerWillmsMeyer
SchumacherBaumgarten
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