Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 577/71
- Datum
- 18.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung der Gesamtstrafe dürfen strafschärfende Erwägungen nur herangezogen werden, wenn sie für die betroffenen Einzelstraftaten tragfähig begründet sind.
Eine auf besondere "kriminelle Energie" gestützte Strafschärfung ist lediglich tatbezogen zu prüfen und lässt sich nicht ohne Weiteres auf weniger intensive Taten übertragen.
Charakterisierungen wie "gefährlicher Rechtsbrecher" oder "krimineller Hang" bedürfen konkreter, tragfähiger Feststellungen; fehlen diese, sind sie nicht verwertbar für die Strafzumessung.
Wenn strafzumessende Erwägungen möglicherweise sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe bestimmt haben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung sind auch Umstände der Untersuchungshaft und daraus möglicherweise resultierende gesundheitliche Folgen zu prüfen, soweit ein Zusammenhang relevant sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 15. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den aus ██ k███ Autolackierer Burkhard ███, geboren am █████ in ██████, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 15. Juni 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe legt die Strafkammer dem Beschwerdeführer strafschärfend zur Last, dass er „jeweils unter Einsatz sehr beachtlicher krimineller Energie vorgegangen“ sei. Diese Erwägung mag hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls gerechtfertigt sein, trifft jedoch für Betrug und Urkundenfälschung mit Sicherheit nicht zu: Für das Fälschen des von anderen gestohlenen Schecks war keinerlei kriminelle Energie erforderlich; noch dazu hat der Angeklagte den gefälschten Scheck nicht selbst der Bank vorgelegt, sondern dies einem seiner Mittäter überlassen.
Durchgreifende Bedenken bestehen auf Grund der Feststellungen des Weiteren gegen die Charakterisierung des Angeklagten als „gefährlichen Rechtsbrechers“ mit „kriminellem Hang“ (UA S. 8). Immerhin hat sich der Angeklagte in der Zeit zwischen den ihm jetzt zur Last liegenden Straftaten und seiner Verurteilung hierwegen mehr als drei Jahre lang straffrei geführt, geht er einer geordneten Arbeit nach und sorgt für seine Familie (UA S. 7).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die beanstandeten Erwägungen nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern auch die Höhe der Einzelstrafen bestimmend waren. Aus diesem Grunde musste der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob, wie die Revision meint, zwischen der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers und seiner Lungenerkrankung ein Zusammenhang besteht, der bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre.
[Unterschriften]
| Miller | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Schauenburg |