Treffer
BGH Urteil

Ergänzungsschöffe tritt bei Ausfall eines Hauptschöffen stets als Ersatzrichter ein

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 577/62
Datum
20.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. die fehlerhafte Gerichtsbesetzung, weil ein zunächst zugezogener Ergänzungsschöffe vor Beginn der Hauptverhandlung als Ersatz für einen ausgefallenen Hauptschöffen eingesetzt wurde. Der BGH verwarf die Besetzungsrüge und bestätigte, dass bei Ausfall eines Hauptschöffen ein zugezogener Ergänzungsschöffe stets einzutreten hat. Es sei unerheblich, ob und wann der Vorsitzende die Zuziehungsanordnung aufhebt; maßgeblich ist, dass der Ergänzungsschöffe bei seiner Einberufung nach der Schöffenliste an der Reihe war. Im Übrigen hielt der BGH die Verurteilung u.a. wegen (fortgesetzter) Untreue, Urkundenunterdrückung und falscher Versicherung nach GmbHG rechtlich stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird nach § 192 Abs. 2 GVG ein Ergänzungsschöffe zugezogen, so tritt dieser bei Ausfall eines Hauptschöffen als Ersatzrichter ein, unabhängig davon, ob der Ausfall vor Beginn oder während der Hauptverhandlung eintritt.

2

Für die Wahrung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters kommt es bei der Auswahl des Ergänzungsschöffen auf die Reihenfolge der Schöffenliste im Zeitpunkt seiner Einberufung an; spätere Heranziehungen anderer Hilfsschöffen sind hierfür unerheblich.

3

Ob und wann der Vorsitzende eine Anordnung über die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen aufhebt, ist für die Frage des Eintritts des Ergänzungsschöffen als Ersatzrichter ohne Bedeutung; eine ermessensabhängige Auswahl des Ersatzschöffen soll gerade ausgeschlossen werden.

4

Das Vergehen nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist spätestens vollendet, wenn die Anmeldung mit der vorgeschriebenen Versicherung bei dem Registergericht in den ordnungsmäßigen Geschäftsgang gelangt.

5

Die Absicht oder spätere Möglichkeit der Wiedergutmachung lässt eine bereits verwirklichte Untreuehandlung und den dadurch bewirkten Vermögensnachteil nicht entfallen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. März 1962

Leitsatz

Bei Ausfall eines Hauptschöffen vor Beginn oder während der Hauptverhandlung hat, falls ein Ergänzungsschöffe zugezogen war, stets dieser als Richter einzutreten, gleichgültig ob und wann inzwischen der Vorsitzende die Anordnung über die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen aufgehoben hat (zum Teil gegen RGSt 61, 307).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29. März 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue nach § 81a Abs. 1 GmbHG, wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 250 DM und 2.500 DM, ersatzweise zu je einem Tag Gefängnis für je 50 DM, verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1.) Der Vorsitzende der Strafkammer ordnete bei der Terminsanberaumung wegen der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen an. Als Hauptschöffen wurden berufen die Schöffen ███ und ████, als Ergänzungsschöffe der in der Hilfsschöffenliste zunächst anstehende Hilfsschöffe █████. Der Schöffe ████ schied wegen Befangenheit aus, worauf der Vorsitzende der Strafkammer an seine Stelle den Hilfsschöffen ██████ einberufen ließ, der nach der Liste an der Reihe war. Vor Beginn der Hauptverhandlung eröffnete er den erschienenen Hilfsschöffen, dass █████ nicht als Ergänzungsschöffe, sondern an Stelle des ausgeschiedenen Hauptschöffen ███ eintreten müsse, ███████ dagegen als Ergänzungsschöffe an der Verhandlung teilzunehmen habe.

Die Revision macht geltend, das Gericht sei falsch besetzt gewesen; sie rügt Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und der §§ 338 Nr. 1 StPO, 192, 49 GVG. Nach ihrer Ansicht hätte der Vorsitzende den als Ergänzungsschöffen einberufenen Hilfsschöffen █████ nicht als Ersatzschöffen für den ausgeschiedenen Hauptschöffen bestellen dürfen; denn im Zeitpunkt des Wegfalls des Hauptschöffen ████ sei █████ nach der Hilfsschöffenliste nicht mehr an der Reihe gewesen, da inzwischen mehrere ihm in der Liste folgende Hilfsschöffen zu anderen Dienstleistungen herangezogen worden waren. Außerdem sei als Ersatz für ████ wirksam schon der Hilfsschöffe ████████ bestimmt gewesen. █████ hätte bei der Urteilsfindung nur mitwirken dürfen, wenn einer der nunmehr bestimmten Schöffen █████████ und ██████████ während der Hauptverhandlung weggefallen wäre. Im Übrigen sei auch eine Verfügung des Vorsitzenden, dass die Einberufung des █████ als Ergänzungsschöffe rückgängig gemacht werde, nicht getroffen worden.

Die Rüge ist unbegründet; denn die von dem Vorsitzenden getroffene Anordnung entspricht dem Gesetz.

Nach § 192 Abs. 2 GVG kann der Vorsitzende bei Verhandlungen von längerer Dauer die Zuziehung von Ergänzungsschöffen anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Hauptschöffen für ihn einzutreten haben. Der Ergänzungsschöffe ist nach den §§ 49, 77 GVG aus der Zahl der Hilfsschöffen nach der Reihenfolge der Schöffenliste zu berufen. Zweifellos sollte damit in erster Linie der Gefahr vorgebeugt werden, bei Ausfall eines Schöffen während der Verhandlung diese in einer neuen Besetzung vollständig wiederholen zu müssen. Dem Wortlaut des Gesetzes ist aber nicht zu entnehmen, dass es den Eintritt des Ergänzungsschöffen hierauf beschränken und ihn bei Wegfall eines Hauptschöffen vor Beginn der Hauptverhandlung nicht zulassen will.

Es entspricht vielmehr dem Sinn der gesetzlichen Regelung des § 49 GVG, dass auch in diesem Falle der Ergänzungsschöffe einzutreten hat. Um den Grundsatz des gesetzlichen Richters (§ 16 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) auch bei der Berufung der Schöffen zu verwirklichen, bestimmt § 49 GVG, dass abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 2 an Stelle eines für eine Sitzung ausfallenden Hauptschöffen der nach der Reihenfolge der Schöffenliste zunächst heranstehende Hilfsschöffe zuzuziehen ist. § 192 GVG weicht von dieser Regelung nicht ab, sondern fügt sich in sie ein. Indem die Zuziehung eines Hilfsschöffen auch für den Fall der möglichen Verhinderung eines Hauptschöffen zugelassen wird, bestimmt sich die Auswahl dieses Hilfsschöffen gemäß § 49 GVG nicht nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verhinderung, sondern nach dem Zeitpunkt der Einberufung auf Anordnung des Vorsitzenden. Zugleich wird damit endgültig festgelegt, dass der einmal als Ergänzungsschöffe zugezogene Hilfsschöffe stets als Ersatz für einen ausfallenden Hauptschöffen heranzuziehen ist, gleichgültig, ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor deren Beginn eintritt. Die vom Gesetz gewollte Klarheit über den Ersatz eines ausfallenden Hauptschöffen ist so am besten gewährleistet. Für Geschworene hat nach § 84 GVG dasselbe zu gelten.

Diese Auffassung hat schon das Reichsgericht in seiner Entscheidung in RGSt 61, 307 vertreten, indem es bei Wegfall eines Geschworenen vor Beginn der Sitzung die Ersetzung durch den Ergänzungsgeschworenen für rechtmäßig erklärte.

Allerdings kann der Begründung dieses Urteils insoweit nicht gefolgt werden, als das Reichsgericht darauf abgestellt hat, dass der Vorsitzende die Anordnung über die Zuziehung eines Ergänzungsgeschworenen zurückgenommen hatte. Danach würde es nämlich von einer im Ermessen des Vorsitzenden liegenden Anordnung abhängen, wer im Einzelfall Ersatzschöffe für den ausfallenden Hauptschöffen sein soll. Der Vorsitzende hätte es durch Rücknahme oder Aufrechterhaltung seiner Anordnung über die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen in der Hand, zu bestimmen, ob der Ergänzungsschöffe als Ersatzschöffe einzutreten hat oder ob er Ergänzungsschöffe bleiben muss und der nach der Liste heranstehende Hilfsschöffe einzuberufen ist. Gerade die Möglichkeit einer solchen Auswahl will aber das Gesetz verhindern, um willkürlichen Einfluss auf die Besetzung des erkennenden Gerichts auszuschalten (RGSt 63, 309; BGHSt 5, 73). Es kann daher keine Bedeutung haben, ob und wann der Vorsitzende die Anordnung über die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen aufhebt. Entscheidend ist allein, dass der Ergänzungsschöffe bei seiner Einberufung nach der Schöffenliste als Hilfsschöffe an der Reihe war. Infolgedessen ist es auch unerheblich, ob der Vorsitzende der Strafkammer in einer schriftlichen Verfügung die Einberufung des Hilfsschöffen █████ als Ergänzungsschöffen rückgängig gemacht hat.

Das Gericht war nach allem ordnungsgemäß besetzt.

2.) Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie es unterließ, die Verwaltungsbeamten zu hören, die als Vertreter der Stadt bei der Beurkundung des Vertrages vom 20. Januar 1961 über die Erhöhung der Stammeinlagen teilnahmen; sie hätten bekunden können, ob die in Frage kommenden Urkunden ihnen von dem Notar vorgelesen oder von ihnen selbst genau durchgelesen wurden. Die Rüge geht fehl.

Der Vertrag wurde von dem Notar in Anwesenheit des Angeklagten und der Vertreter der Stadt beurkundet. Der Angeklagte übernahm selbst eine weitere Stammeinlage von 8.000 DM und erklärte nach den Feststellungen, dass sie sofort eingezahlt werde. Der Wortlaut des Vertrags und die dazugehörige Versicherung wurde nach seinem Eingeständnis ihm vorgelegt und von ihm unterzeichnet. Hieraus durfte die Strafkammer ohne Rechtsfehler folgern, dass der Angeklagte von dem Inhalt des Vertrags und der Versicherung über die Leistungen auf die Stammeinlagen Kenntnis genommen hat und sich ihrer Bedeutung für die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals in das Handelsregister bewusst gewesen ist. Die Strafkammer war daher zur Anhörung von Vertretern der Stadt nicht genötigt.

Das Vergehen nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist spätestens in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die schriftliche Anmeldung mit der nach den §§ 57 Abs. 2, 57 Abs. 2 GmbHG notwendigen Versicherung bei dem Registergericht in den ordnungsmäßigen Geschäftsgang gelangt (RGSt 43, 323). Es ist unschädlich, dass auch die Stadt zur Zeit der Beurkundung des Vertrags die von ihr zu leistende Stammeinlage noch nicht eingezahlt hatte; denn sie hat diese am 7. Februar 1961 überwiesen, also vor dem Eingang der Anmeldung bei dem Registergericht. Der Angeklagte hat dagegen seine Einlage bis zu seinem Ausscheiden am 14. Juli 1961 nicht geleistet. Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer hätte feststellen müssen, ob der Angeklagte sich bewusst gewesen war oder sich vorgestellt hatte, dass die Einzahlung auch in dem Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei dem Registergericht noch nicht erfolgt sein werde, entbehrt der Grundlage; denn der Angeklagte hat selbst erklärt, dass er durch die verspätete Genehmigung des Verkaufs des Grundstücks in Porz an der Einzahlung gehindert war, und damit zugegeben, dass er im Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei dem Registergericht wusste, er habe seine Stammeinlage noch nicht geleistet.

Zu Unrecht beanstandet die Revision hier die Strafzumessung. Die Strafkammer hat eingehend die Umstände dargelegt, die für und gegen den Angeklagten sprechen, und offensichtlich die hieraus gewonnene Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines ganzen strafbaren Verhaltens der Strafzumessung zugrunde gelegt. Besonders auf die Folgen der wissentlich falschen Versicherung einzugehen, war nicht geboten. Der Zweck der Vorschrift ist klar; sie will jede arglistige Täuschung über die finanzielle Grundlage des Unternehmens verhindern. Der Frage, ob ungünstige wirtschaftliche Folgen aus der Tat des Angeklagten deshalb nicht zu erwarten waren, weil die Stadt ihre Stammeinlage in voller Höhe leistete, brauchte daher die Strafkammer keine besondere Bedeutung beizumessen. Im Übrigen weist die geringe Höhe der ausgesprochenen Strafe bereits darauf hin, dass die Strafkammer weitgehend Milderungsgründe für dieses Vergehen zugebilligt hat.

3.) Die Verurteilung wegen Untreue beanstandet der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht:

a) Die Revision ist zunächst der Ansicht, die Strafkammer hätte weitere Feststellungen darüber treffen, insbesondere einen Sachverständigen hören müssen, welche Entwicklung bei der Firma ███ im Jahre 1959 vorauszusehen war. Wäre die Strafkammer der ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht nachgekommen, hätte sich nach Meinung der Revision ergeben, dass der Angeklagte im Sommer und Herbst 1959 noch nicht den Zusammenbruch der Firma ██ erwarten musste. Dies sei auch von Bedeutung für die Frage, ob er, wie die Strafkammer annimmt, sich im Klaren war, dass der Aufsichtsrat auf seine Bitte hin die laufenden Entnahmen im Darlehenswege nicht genehmigt hatte. Falls nämlich der Angeklagte angenommen habe, die Firma ███ werde nicht zusammenbrechen, würde dies zugleich bedeuten, dass die SVG durch die Entnahme vermögensmäßig nicht schlechter gestellt wurde als bei einer Entnahme mit ausdrücklicher Genehmigung. In diesem Fall hätte möglicherweise dem Angeklagten das Bewusstsein einer Vermögensschädigung gefehlt.

Die Rüge geht fehl. Selbst wenn ein Sachverständiger bekundet hätte, dass in dem fraglichen Zeitraum der später eingetretene Zusammenbruch der Firma ██ nicht vorauszusehen war, so konnte der Angeklagte nur hoffen, die seinem Schwager gegebenen Gelder wieder zurückzuerhalten und damit die Entnahmen der SVG zurückzuerstatten. Dies hätte ihn aber weder zu einer Entnahme berechtigt noch den Nachteil für die SVG ausgeschlossen. Es mag dahinstehen, ob nicht ungenehmigte Entnahmen in dem festgestellten Ausmaß unabhängig von der Erstattungsmöglichkeit als Untreue zu bewerten sind. Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer jedenfalls fest, dass der Angeklagte, wie er selbst angibt, wegen der Inanspruchnahme eines Schwagers in finanzielle Bedrängnis gekommen war. Er hatte schon im Jahre 1958 zur Sicherung von Forderungen gegen seinen Schwager Hypotheken in Höhe von 200.000 DM an seinem Grundstück Markt 21 abgetreten, am 13. Juli 1959 die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Schulden seines Schwagers in Höhe von fast einer Million übernommen, bereits laufend für Schulden des Schwagers einstehen müssen und gewusst, dass er weiterhin noch in Anspruch genommen werde. Hieraus folgert die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, dass trotz seiner Absicht, die entnommenen Beträge später zurückzuerstatten, der Angeklagte sich bewusst war, die Erstattungsforderung der SVG stelle angesichts seiner angespannten Vermögensverhältnisse keinen gleichwertigen Ausgleich dar. Dass er von vornherein den Schaden wiedergutmachen wollte und hierzu später auch in der Lage war, hebt die vorausgegangene Untreue nicht auf (RGSt 73, 283; BGHZ 8, 276). Es ist daher ohne Bedeutung, ob er hoffte, sein Schwager werde möglicherweise den Zusammenbruch seines Unternehmens vermeiden und durch spätere Rückzahlungen ihm die Zurückerstattung der Entnahmen ermöglichen oder erleichtern.

Der Angeklagte hatte die Beträge heimlich entnommen und sein Vorgehen verschleiert. Die Strafkammer geht hieraus den Schluss, dass er sich bewusst war, der Aufsichtsrat hätte angesichts der finanziellen Lage des Angeklagten die Entnahmen nicht gebilligt. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hierfür die von der Revision vermisste Aufklärung über die Aussichten des Unternehmens seines Schwagers hätte Bedeutung haben können. Deshalb ist auch das Vorbringen unerheblich, bei einer möglicherweise irrigen Annahme des Angeklagten, der Aufsichtsrat wäre mit den Entnahmen einverstanden, hätte ihm das Bewusstsein einer Vermögensschädigung gefehlt.

b) Die Annahme der Revision, die Feststellungen zur Entnahme von 1.800 DM (II 1 da) rechtfertigten nicht den Vorwurf einer gesellschaftlichen Untreue, ist unbegründet.

Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte den in Frage kommenden Betrag an sich gebracht, um ihn für sich oder für geschäftliche Aufwendungen zu verbrauchen, die, wie er wusste, nicht als Spesen von der SVG anerkannt würden.

Die Revision meint, es liege ein Spesenvorschuss vor, der erst dann als ein rechtswidriger Vermögensschaden betrachtet werden könne, wenn der Angeklagte von Anfang an den Betrag seinem bestimmungsgemäßen Zweck hätte entfremden wollen. Der Einwand liegt neben der Sache; denn da der Angeklagte wusste, dass die von ihm gewollten Aufwendungen nicht als Spesen anerkannt würden, konnte er die hierfür entwendeten Beträge nicht als Spesenvorschuss entnehmen. Inwieweit er den Betrag nach seiner Ansicht im Interesse der SVG verwendete, ist hierbei ohne Bedeutung; denn nach dem Urteil wäre auch für diesen Zweck der Betrag nicht als zulässige Aufwendung von der SVG gebilligt worden. Der Angeklagte hat die Entnahme verschleiert und erst nach längerer Zeit ausgeglichen. Darin liegt nur eine Wiedergutmachung, die, wie bereits ausgeführt, die einmal begangene Untreue nicht hinfällig macht.

c) Fehl geht das Vorbringen, die Feststellungen zur Entnahme von 1.000 DM (II 1 e) seien nicht geeignet, den Vorwurf einer bewussten Vermögensschädigung zu begründen.

Der Angeklagte hat den Betrag zur Bezahlung einer persönlichen Schuld entnommen und verbraucht und durch falsche Buchungen und Belege verheimlicht. Die Strafkammer sieht zutreffend darin eine das Vermögen der SVG schädigende Untreuehandlung. Der Einwand der Revision, ein Vermögensschaden, so wie der Vorsatz, einen solchen zu verursachen, liege nicht vor, da der Angeklagte die Entnahme mit Aufwendungen für Spesen, die erst später anfielen, verrechnen und damit zurückzahlen wollte, beruht im Ergebnis auf der unrichtigen Auffassung, die Absicht einer späteren und dann auch erfolgten Wiedergutmachung beseitige die einmal begangene Untreue.

d) Bedenkenfrei ist ebenfalls die Annahme einer Untreue bei der Entnahme von insgesamt 1.800 DM durch den Angeklagten, die auf seine Veranlassung als „Vorschüsse an Arbeitnehmer“ verbucht wurden (II 1 g). Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe nicht festgestellt, mit welcher Absicht und von welcher Vorstellung ausgehend der Angeklagte diese Beträge sich auszahlen ließ, widerspricht dem Urteil; denn hiernach hat der Angeklagte die Gelder für sich persönlich oder für Aufwendungen, die, wie er wusste, nicht als Spesen anerkannt würden, verbrauchen wollen und auch verbraucht. Er hat sie also nicht, wie die Revision vorträgt, mit zukünftigen, wenn auch noch nicht festliegenden, so doch anrechenbaren Spesen verrechnen wollen. Ohne Bedeutung ist es auch hier, dass er die Absicht hatte, die ihm rechtswidrig zugeführten Beträge durch spätere voraussichtlich anfallende Spesen auszugleichen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter b zu II 1 ad hingewiesen.

e) Der Angeklagte hat nach dem Urteil im Jahre 1960 u.a. insgesamt 1.203,75 DM für rein persönliche Ausgaben zu Lasten der SVG verbuchen lassen.

Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass die Strafkammer in diesem Verhalten eine Untreue findet, entbehrt ihr Vorbringen ebenfalls der Grundlage.

Ihre Behauptung, der Angeklagte habe dadurch, dass er die gesamten Spesen für Oktober 1960 in Höhe von 1.276,37 DM auf eigene Rechnung übernahm und umbuchen ließ, einen Ausgleich für etwaige erhöhte Buchungen in anderen Monaten vornehmen und auch einen entsprechenden Ausgleich für etwaige zu Lasten der SVG verbuchte private Ausgaben schaffen wollen, findet im Urteil keine Stütze. Die Strafkammer hat eine solche Feststellung nicht getroffen, vielmehr die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte die fraglichen Beträge nicht mehr zurückerstatten, also auch nicht mit ihm etwa zustehenden Spesen verrechnen wollte.

Zu einer Aufklärung, für welche Zwecke die verschiedenen in den Spesenrechnungen für Oktober 1960 enthaltenen Beträge verwendet wurden, bestand für die Strafkammer kein Anlass. Der Angeklagte hat die Beträge auf eigene Rechnung übernommen, da er befürchtete, sie würden nicht als Spesen anerkannt; er hat also selbst nicht geglaubt, sie verrechnen zu dürfen; es ist daher belanglos, für welche Zwecke er die Gelder verwendete.

f) Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung in den Fällen II e, f, g, h (private Telefonrechnung, Heizöl für Privatverbrauch, doppelte Rechnung der Firma Schmitt, Weinsendung) wendet, greift sie nur unzulässigerweise die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung der Strafkammer an.

g) Die Annahme einer Untreue in den weiteren Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken; dies bedarf keiner Erörterung. Die Revision trägt insoweit auch nichts vor.

4.) Der Angeklagte hat die Rechnung des Reisebüros ███████████ über 520,90 DM für eine Privatreise, die er zu Lasten der SVG verbuchen ließ (II 2 da), die Rechnungen über die Weinlieferungen (II 2h), die Kontoauszüge der Gemeinschaftsbank über das Sonderkonto 3114/1 und die Unterlagen über das Darlehen von 25.000 DM (II 2 i, j) bei seinem Ausscheiden als Geschäftsführer zurückbehalten.

Die Annahme der Strafkammer, er habe in diesen Fällen sich jeweils der Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Urkunden gehörten nicht ausschließlich dem Angeklagten, da, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, die SVG einen Anspruch auf Vorlage und auf Einsicht der Urkunden hatte, um die ordnungsmäßige Verbuchung von Ausgaben nachprüfen zu können. Das privatrechtliche Eigentumsverhältnis an den Urkunden ist hierbei ohne Bedeutung (RG GA Bd. 56, 217; BGHSt 6, 251, 253; Schönke-Schröder, 10. Aufl., § 274 Anm. II 1 b mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte hat diese Urkunden der SVG nach den Feststellungen entzogen, um die Aufdeckung seiner rechtswidrigen Entnahmen zu verhindern und die Möglichkeit von Regressansprüchen auszuschalten; er wusste daher, dass sein Tun für die SVG nachteilig sein könne.

Die Revision bestreitet ohne Erfolg einen Nachteil bei dem Zurückbehalten der Unterlagen für das Darlehen von 25.000 DM seitens der KKB (II i, j), weil der Angeklagte das Darlehen zurückbezahlt hat; denn die Rückzahlung schließt ein Handeln zum Nachteil der SVG nicht aus. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte hier die Urkunden unterdrückt, um die Möglichkeit auszuschalten, Regressansprüche gegen ihn zu erheben. Sie findet demnach den Nachteil bereits darin, dass er die Absicht hatte, der SVG die Geltendmachung etwaiger Rechte durch die Entziehung der Beweismittel zu verhindern oder zu erschweren. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 22, 283, 285). Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich ein Nachteil eintritt.

Zu Recht nimmt die Strafkammer nur ein Vergehen der Urkundenunterdrückung an. Die Annahme von Tatmehrheit gegenüber der Untreue begegnet im vorliegenden Fall keinen Bedenken (BGH GA 1956, 319).

5.) Die ausführlichen Strafzumessungserwägungen für das gesamte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers zeigen keinen Rechtsfehler. Das Urteil gibt keinen Anlass zu der Annahme, die Strafkammer habe übersehen, dass der Schaden in der Gefährdung der Erstattungsforderung der SVG besteht, mit Ausnahme des Betrages von 10.146 DM, um den nach dem Urteil der Angeklagte sich endgültig zum Nachteil der SVG bereichern wollte.

Die Strafkammer hat eingehend die Umstände dargelegt, aus denen sie folgert, dass der Angeklagte in seine finanziellen Schwierigkeiten durch eigene Schuld geraten ist, da er nach ihrer Ansicht leichtsinnig die hohe Bürgschaft von fast einer Million DM übernahm, obwohl auch für ihn erkennbar war, dass die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs seines Schwagers nicht auszuschließen sei. Eine weitere Aufklärung dahin, dass er im Sommer und Herbst 1959 den Zusammenbruch bereits als sicher hätte voraussehen müssen, drängte sich entgegen der Meinung der Revision nicht auf.

Die Strafkammer hat zu Recht auch straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz seiner angespannten Finanzlage seinen Lebensstandard nicht eingeschränkt, sondern, um ihn aufrechterhalten zu können, die Straftaten begangen und das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbraucht hat. Einer Ausscheidung der Ausgaben bei dem Besuch von Lokalen in der Richtung, inwieweit sie den privaten oder den geschäftlichen Bereich betrafen, bedurfte es nicht; denn nach seinem Eingeständnis wusste der Angeklagte, dass er die Ausgaben, soweit er sie glaubte im Interesse der SVG machen zu müssen, nicht anrechnen durfte, weil die SVG mit einem derartigen Aufwand nicht einverstanden war. Dass Geschenke von Schmucksachen und Silberwaren an Geschäftsfreunde keine notwendigen Aufwendungen für den Betrieb eines Helfers in Steuersachen sind, hat die Strafkammer zu Recht angenommen.

BaldusKirchhofHenning
DotterweichMeyer
Ergänzungsschöffe tritt bei Ausfall eines Hauptschöffen stets als Ersatzrichter ein — Themis