BGH: Parteiverrat durch Verteidiger bei Interessengegensatz verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 577/59
- Datum
- 24.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der »Rechtssache« im Sinne des § 356 Abs. 1 StGB umfasst den sachlichen Streitstoff und alle rechtlich zusammenhängenden Angelegenheiten, bei denen mehrere Beteiligte mit entgegenstehenden Interessen auftreten, unabhängig von der Zahl der Verfahren.
Ein Verteidiger erfüllt Parteiverrat, wenn er nach Eintritt eines Interessengegensatzes zwischen Auftraggebern die Interessen einer Partei weiterhin gegen die anderer vertritt und damit die ihm gegenüber dem ersten Auftraggeber obliegene Treuepflicht verletzt.
Parteiverrat setzt Kenntnis über Inhalt und Umfang der anvertrauten Angelegenheiten sowie die Einsicht in den entstandenen Widerstreit der Interessen voraus; die Feststellung dieser Kenntnis ist Gegenstand der tatrechterlichen Beweiswürdigung.
Ein aus fehlerhafter rechtlicher Bewertung resultierender Irrtum über das Vorliegen eines Interessengegensatzes kann allenfalls ein Verbotsirrtum, nicht jedoch ein Tatbestandsirrtum sein; ein vermeidbarer Verbotsirrtum schließt die Strafbarkeit nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau am Main, 2. September 1959
Rubrum
In der Strafsache
Gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. Leo ███ aus ███, geboren ████ in ████, Kreis ███,
wegen Parteiverrats
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 2. September 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats unter Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums anstelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist nicht begründet.
1.) Was zunächst die äußere Tatseite angeht, so hat die Strafkammer mit Recht bejaht, dass der Angeklagte durch seine Tätigkeit als Verteidiger in dem Strafverfahren gegen die Eheleute ██████, denen Unterschlagung, Betrug und Untreue zum Nachteil einer Erbengemeinschaft bei der Verwaltung des Nachlasses zur Last gelegt war, den Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB verwirklicht hat.
a) Entgegen der Ansicht der Revision hat er den vier in Amerika und in Mitteldeutschland lebenden Miterben, die ihn mit der Wahrnehmung ihrer Rechte an dem Nachlass betraut hatten, und den Eheleuten █████ – die Ehefrau war gleichfalls Miterbin – in derselben Rechtssache gedient. Wie der Senat in dem Urteil vom 22. November 1957 – 2 StR 377/57 unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung bereits ausgeführt hat, versteht das Gesetz unter „Rechtssache“ nichts anderes als den Streitstoff in sachlicher Hinsicht und damit alle Rechtsangelegenheiten, bei denen mehrere ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem oder in mehreren Verfahren verhandelt oder außerhalb eines Verfahrens behandelt werden. Der Begriff „Rechtssache“ umfasst sonach die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen eines Auftraggebers. Sie und nicht der im einzelnen Fall in Frage stehende Anspruch bestimmen Inhalt und Umfang.
Dieselbe Rechtssache liegt daher vor, wenn an einer Rechtsangelegenheit im vorstehenden Sinne, die dem Täter von einem Auftraggeber anvertraut war, noch ein anderer Auftraggeber ein irgendwie geartetes rechtliches Interesse hat. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.
Der Angeklagte hatte auf Grund des ihm von den vier Miterben erteilten Auftrages deren Rechte an dem Nachlass wahrzunehmen und damit, solange keine Auseinandersetzung vorgenommen war, insbesondere darauf zu achten und dafür zu sorgen, dass dieser ordnungsmäßig verwaltet wurde. Die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung war aber auch der Gegenstand des Strafverfahrens gegen die Eheleute ████, da der ihnen gemachte Vorwurf strafbaren Verhaltens gerade darauf beruhte, dass sie den Nachlass pflichtwidrig zum Nachteil der übrigen Miterben verwaltet hatten. An dieser Rechtsangelegenheit hatten also sowohl die vier Miterben wie auch die Eheleute █████ ein rechtliches Interesse, so dass der Angeklagte beiden Auftraggebergruppen in derselben Rechtssache gedient hat.
b) Sein Dienen war auch pflichtwidrig; denn er hat, wie das Landgericht des Näheren darlegt, durch die Führung der Verteidigung der Eheleute ███ eine Tätigkeit entfaltet, die den Belangen der vier Miterben entgegengesetzt war. Die Interessen der beiden Auftraggebergruppen waren nämlich nicht mehr gleichgerichtet, als das Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute █████ unter dem Vorwurf strafbaren Verhaltens zum Nachteil der Erbengemeinschaft und damit der vier von dem Angeklagten vertretenen Miterben eingeleitet wurde. Hierdurch trat – sozusagen zwingend – ein Widerstreit in den Belangen der beiden Auftraggebergruppen ein, weil, wie das Landgericht zutreffend bemerkt, den vier Miterben an einer objektiven Klärung etwaiger Unregelmäßigkeiten der Eheleute ███ bei der Verwaltung des Nachlasses gelegen sein musste und gelegen war, während es für diese darum ging, den Vorwurf pflichtwidrigen Handelns auszuräumen, ganz gleich, ob er an sich zu Recht erhoben war oder nicht.
Die beiderseitigen Interessen waren also gegensätzlicher Natur geworden, und zwar unabhängig davon, ob sich die vier Miterben etwa bestehender Ersatzansprüche bewusst waren und ob die Eheleute █████ solche Ansprüche als bestehend betrachtet hatten. Zu klären, ob strafbare Verfehlungen der Eheleute █████ bei der Verwaltung des Nachlasses vorlagen, die Ersatzansprüche der anderen Miterben gegen sie nach sich zogen, war ja Sinn und Zweck des Strafverfahrens. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, dass sich die vier Miterben zunächst den Eheleuten ████ zugewandt hatten. Das Strafverfahren führte eben zu einer Änderung der ursprünglichen Übereinstimmung, jedenfalls insoweit, als es sich um die Verwaltung des Nachlasses handelte.
Daher verletzte der Angeklagte, zumindest in diesem Umfang, die den vier Miterben als seinen ersten Auftraggebern geschuldete Treupflicht, die durch § 356 Abs. 1 StGB gewährleistet werden soll, indem er trotz der nunmehr eingetretenen Gegensätzlichkeit der beiderseitigen Interessen die Eheleute █████ weiterhin gegen den Vorwurf verteidigte, den Nachlass in strafbarer Weise zum Nachteil der Miterben verwaltet zu haben.
2.) Ebensowenig sind zur inneren Tatseite gegen die Auffassung des Landgerichts Bedenken zu erheben, der Angeklagte habe sich durch sein Vorgehen des Parteiverrats schuldig gemacht.
a) Nach den Feststellungen des Urteils kannte er Inhalt und Umfang der ihm von den vier Miterben und von den Eheleuten ███ anvertrauten Tatsachen und Interessen und damit die Umstände, die hier den Begriff derselben Rechtssache ausmachen. Das Gleiche gilt für die Kenntnis der Tatsachen, die den Interessengegensatz herbeiführten. Diese Sachlage hat der Angeklagte spätestens nach Erheben der Nachtragsanklage erkannt, was die Strafkammer aus der Bemerkung in seinem Schlussvortrag als Verteidiger folgert, die Miterben würden und müssten genau so wie er als deren Vertreter von dem angeklagten Ehemann ██████ Rechnungslegung fordern. Der Einwand der Revision, jene Bemerkung lasse eine solche Folgerung nicht zu, geht fehl, weil er sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters richtet; denn es ist gesetzlich sehr wohl möglich, die Bemerkung so auszulegen und so zu werten, wie das Landgericht es getan hat.
b) Deshalb war auch entgegen der Ansicht der Revision für die Annahme eines Tatbestandsirrtums kein Raum. Zwar ist ihr darin beizupflichten, dass ein solcher Irrtum u. a. dann gegeben sein kann, wenn der Täter infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit nicht erkennt. Sich hiermit näher zu befassen, war das Landgericht indessen nicht gehalten, nachdem es die Überzeugung gewonnen hatte, dass dem Angeklagten der Widerstreit der hier in Frage stehenden Belange nicht verborgen geblieben war. Denn er hat zwar „gemeint“, möglicherweise in Frage kommende Unkorrektheiten der Eheleute ███ bei der Nachlassverwaltung widerstrebten angesichts des gemeinsamen Interesses an der Hofübernahme durch die Ehefrau █████ nicht den Interessen der von ihm vertretenen Miterben, weil etwaige Ersatz- oder Ausgleichsansprüche bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden könnten. Das ist aber kein Tatbestandsirrtum; denn die Möglichkeit von Regressansprüchen hat er klar erkannt, damit aber auch den hieraus folgenden Interessengegensatz. Allenfalls kann also der Angeklagte, wie die Strafkammer unter Hinweis auf BGHSt 2, 284, 289 mit Recht hervorhebt, angenommen haben, es komme an, es sei kein solcher im Sinne des § 356 StGB, weil sich dieser Begriff nach den subjektiven Interessen der Parteien richte. Dieser Irrtum ist aber nur ein Verbotsirrtum. Dass ihn die Strafkammer als vermeidbar angesehen hat, ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden.
3.) Auch sonst hat die Begründung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.