Treffer
BGH Urteil

Revision in Verfahren wegen fortgesetzter Kindesmisshandlung mit Todesfolge: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 577/53
Datum
15.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung des Ehemanns wegen Todesfolge bei fortgesetzter Kindesmisshandlung auf und verwies die Sache zur erneuten Feststellung des Verschuldens an das Schwurgericht zurück; die Revision der Ehefrau wurde verworfen. Zentrales Problem war, dass das Landgericht die Kausalität der Todesfolge festgestellt, nicht aber geprüft hatte, ob diese dem Angeklagten wenigstens fahrlässig zuzurechnen ist. Das Revisionsgericht betonte die Anwendbarkeit der geänderten Strafvorschriften (§ 56 StGB) und die Pflicht zur Klärung möglicher Einflussfaktoren (z. B. Krankheit) auf die Schuld- und Strafbemessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung einer verschärfenden Strafvorschrift, die einen höheren Strafrahmen an eine besondere Folge knüpft, ist erforderlich, dass der Täter die betreffende Folge zumindest fahrlässig verursacht hat; das Gericht muss hierzu ausdrückliche Feststellungen treffen.

2

Das Revisionsgericht hat die geänderten strafrechtlichen Vorschriften zu beachten und nach § 354a StPO zu verfahren; versäumte Feststellungen über das Verschulden rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung an die Tatgerichtsbarkeit.

3

Wenn das Urteil die Verursachung einer Todesfolge zwar annimmt, jedoch zum Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schweigt, fehlt es an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen für eine Verurteilung nach einer auf die Folge abstellenden Norm.

4

Ein vom Sachverständigen vorgelegtes Ergänzungsgutachten sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen (z. B. Erkrankungen) sind vom Tatgericht dahingehend zu würdigen, ob sie Einfluss auf die Verantwortlichkeit des Täters und schließlich auf die Rechtsfolge und das Strafmaß haben können.

5

Die Annahme eines besonders schweren Falls der Kindesmisshandlung gemäß § 223b Abs. 2 StGB ist gerechtfertigt, wenn die Art, Dauer und Umstände der Misshandlungen in Verbindung mit dem beeinträchtigten Gesundheitszustand des Kindes ein solches Gewicht erkennen lassen; die Kenntnis und Billigung des Täters sind insoweit zu berücksichtigen.

Rubrum

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Horst Johannes ███, geboren am ██████ 1922 in ███, █████████ Ehefrau Christel ████████ ████ ██, geboren am ██████ 1929 in █████, ███ Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Kindesmisshandlung mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

███ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Horst ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom ███ ███ ████ 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Angeklagten Christel ████ gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen.

Soweit die von ihr seit dem 26. März 1953 verbüßte weitere Untersuchungshaft drei Monate übersteigt, wird sie ihr auf die Strafe angerechnet.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der angeklagte Ehemann ███ ist wegen Kindesmisshandlung mit Todesfolge aus § 226 StGB zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die angeklagte Ehefrau ███ erhielt wegen fortgesetzter besonders erschwerter Kindesmisshandlung auf Grund § 223b Abs. 2 StGB vier Jahre Zuchthaus. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt.

1. Der Ehemann ███ rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und Mängel in der Anwendung des sachlichen Rechts.

Die von der Revision erhobenen Rügen bedürfen indessen im einzelnen keiner Erörterung. Denn die Sachrüge greift durch, allerdings auf Grund einer anderen Erwägung.

Das angefochtene Urteil macht den Angeklagten für den Tod des Kindes allein verantwortlich, meint jedoch, dass die Verursachung zu einer Verurteilung aus § 226 StGB genüge, ohne dass es dabei auf ein Verschulden des Täters ankomme. Der Tötungsvorsatz des Angeklagten ist nicht festgestellt. Ob der Angeklagte den Tod des Kindes fahrlässig herbeigeführt hat, ist im Urteil nicht erörtert. Diese Feststellung ist aber jetzt nach § 56 StGB Voraussetzung für eine Verurteilung aus § 226 StGB. Danach trifft den Täter die höhere Strafe, die das Gesetz an eine besondere Folge der Tat knüpft, nur, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Das geänderte Strafgesetz ist auch vom Revisionsgericht zu beachten, das hiernach gemäß § 354a StPO zu verfahren hat. Deshalb war Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten und insoweit Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht geboten, damit zur Frage des Verschuldens des Täters die noch notwendigen Feststellungen getroffen werden; denn dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann nicht mit Sicherheit die Auffassung des Schwurgerichts entnommen werden, dass der Angeklagte den Tod des Kindes wenigstens fahrlässig verursacht hat.

Bei der gebotenen Aufhebung des Urteils kann die Verfahrensrüge, der Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt, auf sich beruhen, obwohl dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen für sich allein nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass damit auch jeder Einfluss der Malariaerkrankung auf die Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Frage der Anwendbarkeit des § 51 StGB auszuschließen ist.

In der neuen Verhandlung des Schwurgerichts wird diesem Zweifel Rechnung zu tragen sein. Darüber hinaus wird der Sachverhalt in dieser Hinsicht auch deshalb klarzustellen sein, weil sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass eine Malariaerkrankung in ihrer fortdauernden Wirkung irgendwie für die Feststellung der Schuld des Angeklagten für den Tod des Kindes von Bedeutung sein und vielleicht auch Einfluss auf das Strafmaß gewinnen könnte.

Die Vernichtung eines Menschenlebens gehört zum Tatbestand des § 226 StGB und kann deshalb nicht noch straferschwerend gegen den Täter bei seiner Verurteilung zur Geltung gebracht werden.

2. Die angeklagte Ehefrau ███ rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden als unzureichend angesehen, um die Verurteilung der Angeklagten zu rechtfertigen.

Rechtswidrige Misshandlungen des dreijährigen Kindes durch die Ehefrau sind in dem angefochtenen Urteil für die letzten Wochen vor dem Tode des Kindes festgestellt. Ihr war bekannt, dass ihr Ehemann das Kind mit dem Riemen schlug und dass er es gebissen hatte. Sie hatte dieses ungewöhnliche Verhalten ihres Ehemannes ausdrücklich gebilligt. Das Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis, dass deshalb ihr Verhalten nur als rechtswidrige Misshandlung des Kindes zu bewerten sei; auch sei sie sich bei diesem ihrem Tun bewusst gewesen, dass dem Kinde Unrecht geschah. Neben diesen Feststellungen des Schwurgerichts hat die Angeklagte nach dem angefochtenen Urteil allerdings zu anderen Zeiten die Misshandlung des Kindes durch ihren Ehemann nicht gebilligt und auch nach ihrer unwiderlegten Angabe am Todestage des Kindes vor ihrem Weggang aus der Wohnung ihrem Ehemann verboten, das Kind während ihrer Abwesenheit zu schlagen. Dies steht jedoch der von dem Schwurgericht vorgenommenen Bewertung des Verhaltens der Angeklagten in den letzten Wochen vor dem Tode des Kindes nicht entgegen. Unvereinbare Widersprüche sind bei diesen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht gegeben. Das Schwurgericht durfte rechtlich bedenkenfrei bei solchen Misshandlungen des Kindes durch die leibliche Mutter in Kenntnis der dauernden schweren Misshandlungen durch den Stiefvater des Kindes, ihren Ehemann, die Anwendbarkeit des § 223b StGB bejahen. Die ganzen Umstände der Tat, die Art der Misshandlungen durch die Angeklagte bei dem schon durch die schweren Misshandlungen seitens ihres Ehemannes erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustande des Kindes rechtfertigen die Auffassung des Schwurgerichts, dass die Tat der Angeklagten als ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 223b Abs. 2 StGB zu werten war. Wenn das Urteil dabei auf das Maß der Schuld der Angeklagten abstellt, sind damit offensichtlich alle Begleitumstände der Tat berücksichtigt, die sich aus den sonstigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils und aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu Lasten der Angeklagten eindeutig ergeben.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen lassen, so dass ihre Revision zu verwerfen war.

Dr. DotterweichWernerMenges
SauerDr. Baldus
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