Revision teilweise stattgegeben: Verjährung tateinheitlicher Sexualstraftaten aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 576/97
- Datum
- 05.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist für Vergehen nach § 174 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und führt zur Unverfolgbarkeit, wenn sie vor einer zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Handlung abläuft.
Maßnahmen, die zur Verjährungsunterbrechung geeignet sind, müssen vor Ablauf der Frist erfolgen; bei unklarer Tatzeit ist zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden (in dubio pro reo).
Ist für eine Tatzeit kein bestimmter Zeitpunkt feststellbar und die Verjährung unklar, ist eine tateinheitliche Verurteilung wegen des betroffenen Nebenstrafbestands zu unterlassen.
Bereits verhängte Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können bestehen bleiben, wenn ausgeschlossen ist, dass das Wegfallen verjährter Tatbestände zu einem milderen Strafmaß geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 6. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 576/97 vom 5. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1997 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Mai 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist
a) der Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, b) der sexuellen Nötigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und in einem weiteren Fall mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, c) des sexuellen Missbrauchs eines Kindes.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall 1 der Urteilsgründe), wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch eines Kindes (Fall 2 der Urteilsgründe) – jeweils 1991 begangen – und wegen weiterer später begangener Sexualdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit die sexuellen Übergriffe des Angeklagten kurz vor dem 22. Juli 1991 und im August/September 1991 auf seine zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alte Stieftochter jeweils tateinheitlich auch den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllen, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten.
Die für Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war hinsichtlich der im Jahre 1991 begangenen Taten bereits abgelaufen, bevor am 17. September 1996 mit der Vernehmung des Beschwerdeführers durch die Polizei zum ersten Mal eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung erfolgte.
Hiervon ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ auch hinsichtlich der an einem nicht näher bestimmbaren Tag im August/September 1991 begangenen Tat (Fall 2 der Urteilsgründe) auszugehen.
Daher muss in beiden Fällen jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen.
Die verhängten Einzelstrafen (Fall 1: Geldstrafe von 90 Tagessätzen; Fall 2: Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten) und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Fall 1 und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes im Fall 2 die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal die verjährten Straftaten strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen.
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