Verjährungshemmung bei NS-Verbrechen nur bei sicherer Verfolgungsverhinderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 57/69
- Datum
- 29.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hemmung der Verjährung nach § 69 StGB setzt ein bestimmtes und zwingendes Hindernis der Strafverfolgung voraus; bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Nichtverfolgung genügt nicht.
Bei Taten aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft, die erst nach dem 8. Mai 1945 bekannt werden, greift eine Verjährungshemmung nach den Ahndungsgesetzen nur ein, wenn mit Sicherheit feststeht, dass Eingriffe der NS-Gewalthaber die Verfolgung verhindert hätten.
Bleibt offen, ob eine Anzeige während der NS-Herrschaft zu einem Strafverfahren und einer Verurteilung geführt hätte, so scheidet die Anwendung der Verjährungshemmung in Grenzfällen aus.
Ein Erlass, der den Verfolgungszwang aufhebt (z. B. der 'Barbarossa'-Erlass), schließt die Verfolgung rein krimineller, eigennütziger Taten nicht ohne weiteres aus; solche Taten konnten weiterhin verfolgt werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Wiesbaden, 23. Februar 1968
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB § 69; Hess. Ges. zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten v. 29. Mai 1946, GVBl. 136
Ist ein zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft begangenes Verbrechen erst nach dem 8. Mai 1945 einer Strafverfolgungsbehörde bekannt geworden, so greift die Verjährungshemmung nach dem hessischen (oder einem anderen) Ahndungsgesetz nur ein, wenn sicher ist, dass die Verfolgung der Tat während der nationalsozialistischen Herrschaft an einem Eingreifen von hoher Hand gescheitert wäre.
BGH, Urt. v. 29. Oktober 1969 – 2 StR 57/69 – SchwG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 57/69
in der Strafsache gegen den Polizeioberrat Oskar Josef ██████ aus ████, dort geboren ████████████████, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
███████████████ der Verhandlung,
Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt als ████████████,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden vom 23. Februar 1968 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war von Dezember 1941 bis Mai 1942 als Führer einer Polizeikompanie im Range eines Oberleutnants und SS-Obersturmführers in und bei Charkow eingesetzt. Er unterhielt dort intime Beziehungen zu einer 20-jährigen Ukrainerin namens Vera ███████████████, deren Beruf mit Tänzerin, Akrobatin oder Schauspielerin angegeben wurde. Da er später befürchtete, dass ihm im Falle einer Überprüfung durch die Sicherheitspolizei erhebliche Unannehmlichkeiten sowohl wegen des dienstlich verbotenen Geschlechtsverkehrs mit Landeseinwohnern wie auch wegen einer denkbaren Spionagetätigkeit Veras erwachsen könnten, beschloss er, die ihm durch ihre Anhänglichkeit unbequem gewordene Frau beseitigen zu lassen. Er gab deshalb im Anschluss an eine von ihm provozierte Weisung des Bataillonskommandeurs einem Angehörigen seiner Kompanie den Befehl, Vera zu erschießen. Dieser führte darauf die Frau ab und meldete anschließend dem Angeklagten die Exekution.
Das Schwurgericht, das nicht die sichere Überzeugung gewinnen konnte, dass der Tötungsbefehl des Angeklagten wirklich ausgeführt wurde, sieht diesen des versuchten Mordes als überführt an. Es hat jedoch das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
Hiergegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel gegen die Verfahrenseinstellung wegen Verjährung und erstrebt die Verurteilung des Angeklagten.
Die Revision des Angeklagten, welche in erster Linie auf einen Freispruch abzielt, rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurde der Mordversuch zwischen dem 24. und 28. März 1942 begangen. Die erste richterliche Handlung, die wegen der Tat gegen den Angeklagten gerichtet war, bestand im Erlass des Haftbefehls am 28. April 1965. Da die Einführung der 30-jährigen Verjährungsfrist für Mord durch das 9. StAG vom 4. August 1969 (BGBl. I 1065) ebenso wie bei dem Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I 315) nur für Fälle gilt, in denen bis dahin eine Verjährung noch nicht eingetreten war (Art. 3 des 9. StAG), ist (zunächst) die vorher gemäß § 67 StGB a.F. geltende Verjährungsfrist von 20 Jahren anzuwenden. Rechnet man diese unter Beachtung von BGHSt 18, 274 seit Tatbegehung, so ist die Verjährung der Strafverfolgung mit Ablauf des 23. März 1962 eingetreten. Dagegen wäre die noch laufende Verjährungsfrist durch den Erlass des Haftbefehls gemäß § 68 StGB unterbrochen worden und die Tat verfolgbar geblieben, wenn die Verjährung gemäß § 69 StGB i.V.m. Art. 2 Nr. 3 des HessG zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. 136) bis zum 1. Juli 1945 geruht hätte. Dies hat das Schwurgericht zutreffend verneint.
2. Nach § 69 StGB ruht die Verjährung während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Die Vorschrift des § 69 StGB setzt hier, wie auch in dem weiteren Fall der Abhängigkeit des Strafverfahrens von der in einem anderen Verfahren zu entscheidenden Vorfrage, ein bestimmtes und zwingendes Hindernis der Strafverfolgung voraus. Nichts anderes hatten die Vorschriften der Ahndungsgesetze, insbesondere auch das hier unmittelbar anzuwendende hessische Gesetz im Auge, wenn sie für bestimmte Zeitspannen die Hemmung der Verjährung für Verbrechen vorsahen, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft wurden. Auch hier sollte die Hemmung der Verjährung in Fällen eintreten, in denen feststand, dass Eingriffe der NS-Gewalthaber die Strafverfolgung verhindert hatten. Das zeigen deutlich auch die in den Ahndungsgesetzen angeführten näheren Umschreibungen und Beispiele. So spricht Art. 1 Nr. 1 des Hess. Ahndungsgesetzes davon, dass die Tat durch ein Gesetz, eine Verordnung, einen Erlass oder einen Befehl der nationalsozialistischen Regierung oder eines ihrer Machthaber für straffrei oder nach ihrer Begehung für rechtens erklärt wurde, oder dass aus den angeführten Gründen die Einleitung einer Strafverfolgung unterblieb oder ein eingeleitetes Verfahren niedergeschlagen wurde. In Art. 2 Nr. 3 des Hess. Ahndungsgesetzes wird zusätzlich hervorgehoben, dass eine von der NS-Gewaltherrschaft gewährte Immunität, Begnadigung oder Amnestie der Strafverfolgung nicht im Wege stehe.
Dieser Grundsatz der gesetzlichen Regelung darf in Fällen, in denen eine Straftat während der nationalsozialistischen Herrschaft überhaupt nicht zur Kenntnis von Organen der Strafverfolgung gelangte und erst in neuerer Zeit nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes aufgedeckt wurde, nicht unbeachtet bleiben. Hier kommt es, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2. Oktober 1962 – 2 StR 299/62 – (NJW 1962, 2308 Nr. 16, in BGHSt 18, 37 abgedruckt) zum Ausdruck gebracht hat, darauf an, ob der Tat objektiv entgegenstand. Nur wenn die Verfolgung der Tat, wie sie sich nach den Feststellungen tatsächlich zugetragen hat, aus der Motivierung der NS-Machthaber mit Bestimmtheit nicht geahndet worden wäre, falls sie damals schon Gegenstand eines Strafverfahrens geworden wäre, können deshalb die Voraussetzungen für die Verjährungshemmung gegeben sein. Es genügt insofern also nicht die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass die Tat im Falle einer Anzeige bei den zuständigen Organen der Strafverfolgung unverfolgt geblieben wäre. Es genügt auch nicht, wenn Personen, die von der Tat Kenntnis hatten, damals eine Anzeige aus solchem Grunde unterließen. Dass die Tat nicht verfolgt worden wäre, muss vielmehr mit Sicherheit gesagt werden können. Es macht deshalb in Grenzfällen, in denen eine solche Sicherheit nicht von vornherein bestand, einen wesentlichen Unterschied, ob es noch in der Zeit der NS-Herrschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens gekommen war oder ob die Tat damals einer Strafverfolgungsbehörde nicht bekannt wurde. Im ersten Fall ist die Hemmung der Verjährung immer nur eingetreten, wenn die Strafverfolgungsbehörde von der Durchführung eines Verfahrens mit entsprechender Motivierung abgesehen oder das Verfahren aus solchen Gründen eingestellt hat, indem sie – sei es auch unter Umständen in falscher oder exzessiver Auslegung einer gegebenen Weisung – Erwägungen der nationalsozialistischen Machthaber gegen das Recht setzte. Dagegen scheidet, wo die Tat einer Strafverfolgungsbehörde in Grenzfällen der genannten Art erst nach Beendigung der NS-Herrschaft zur Kenntnis kam, eine Anwendung der Vorschrift über die Verjährungshemmung stets aus, weil es offen bleibt, ob eine Anzeige nicht doch zu einem Strafverfahren und zu einer Verurteilung hätte führen können.
3. Dass es sich vorliegend um einen solchen Grenzfall handelt, kann nicht zweifelhaft sein.
Soweit es um die Tötung von Juden geht, deren Ausrottung ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht sich Hitler zum Ziel gesetzt hatte, darf die Nichtverfolgung von Tötungsverbrechen jeder Art durch die Organe des NS-Staates in der Regel als sicher gelten. Im Falle von Ukrainern, die in großem Umfang als sog. Hilfswillige und schließlich sogar als Soldaten im Verband der Waffen-SS Verwendung fanden, war von vornherein eine ganz andere Lage gegeben.
Der auf Blatt 83 UA im Wortlaut wiedergegebene „Barbarossa“-Erlass vom 13. Mai 1941 verbot für Handlungen, die Angehörige der Wehrmacht gegen feindliche Zivilpersonen an der Ostfront begingen, nicht schlechthin die Strafverfolgung, sondern beseitigte nur den Verfolgungszwang. Er bezog sich überdies seinem Sinne nach auf Ausschreitungen im Zusammenhang mit Kampfhandlungen sowie auf Tätlichkeiten anderer Art, die noch im weitesten Sinne als für den Erfolg der eigenen Waffen bedeutsam angesehen werden konnten. Rein kriminelle, ausschließlich dem eigenen Vorteil des Täters dienende Akte wie die Tat des Angeklagten hatte er nicht im Auge. Sie zu verfolgen blieb auf jeden Fall im Sinne jenes Erlasses im Interesse der Aufrechterhaltung der Manneszucht geboten, erst recht dann, wenn sie wie hier begangen wurden, um sich gegen die Ahndung eines eigenen militärischen Vergehens abzusichern.
4. Da hiernach das Schwurgericht die Verjährung der Tat zutreffend angenommen hat, ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten ist mangels einer Beschwer unzulässig (vgl. BGHSt 7, 153; 16, 374 und insbes. zum Fall der Einstellung RGSt 42, 399; BayObLGSt 1954, 109).
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |