Treffer
BGH Urteil

Revision wegen sexueller Nötigung verworfen – Verfahrensrüge unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 576/89
Datum
17.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung und rügte u.a. die Verwertung von Erklärungen seines Verteidigers. Das Bundesgerichtshof hielt die Verfahrensrüge für unzulässig, weil die Revisionsbegründung den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügte. In der materiellen Prüfung ergaben die Feststellungen eindeutigen Widerstand der Geschädigten; die Revision blieb insgesamt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verfahrensverletzung in der Revision muss die behaupteten Tatsachen so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Begründung prüfen kann; die bloße Angabe von Aktenfundstellen genügt nicht (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Soweit Verwertungen von Äußerungen Dritter oder des Verteidigers gerügt werden, muss die Revisionsbegründung die streitigen Äußerungen oder deren wesentlichen Inhalt wiedergeben; fehlt diese Darlegung, ist die Rüge unzulässig.

3

Ist das Verhalten des Opfers durch eindeutiges Ablehnen und anhaltende Gegenwehr gekennzeichnet, kann das Gericht auf die Erörterung einer möglichen irrigen Annahme des Täters über das Einverständnis verzichten, weil eine solche Möglichkeit fernliegt.

4

Für die Strafzumessung tritt eine etwaige fehlerhafte Würdigung geringerer Tatumstände zurück, wenn nachfolgendes, ungleich schwereres, gewalttätiges Verhalten bewiesen ist und die Strafhöhe hierdurch bestimmt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. Juli 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Dr. Dawlet Bechir H. █████████ aus ██ ████, geboren am ██ ████████ in Mosul/Irak, wegen sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 17. Januar 1990 in der Sitzung vom 24. Januar 1990, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██ aus ███ ████, Rechtsanwalt ███ aus ███ ██ ███ – beide in der Verhandlung vom 17. Januar 1990 – als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1989 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung bei Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit der Angeklagte einen Verstoß gegen § 261 StPO darin sieht, dass die Strafkammer Erklärungen seines Verteidigers Rechtsanwalt Schaub, die dieser vor der Hauptverhandlung schriftlich für ihn abgegeben hat, zu seinem Nachteil verwertet hat, genügt die Rüge nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muss die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; KK-Pikart StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 39). Dabei genügt es nicht, auf Fundstellen in den Akten hinzuweisen. Vielmehr müssen solche Stellen, wenn sie für die Beurteilung der Rüge von Bedeutung sein können, in ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Rechtfertigungsschrift wiedergegeben werden (vgl. KK-Pikart aaO). Das hat der Beschwerdeführer nicht beachtet. Er hat lediglich unter Bekanntgabe der Fundstellen mitgeteilt, Rechtsanwalt ███ habe mit Schriftsätzen vom 10. Januar und vom 24. April 1989 „auch zum behaupteten Tatgeschehen für den Revisionsführer vorgetragen“. Die weiteren Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte erkannt, dass die Geschädigte, die seinem Vorgehen körperlichen Widerstand entgegensetzte, nicht damit einverstanden war, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Die Urteilsgründe verhalten sich dabei nicht zu der Frage, ob der Angeklagte irrtümlich angenommen haben könnte, die Zeugin ██████ widersetze sich ihm nur zum Schein und sei doch mit dem beabsichtigten Geschlechtsverkehr einverstanden. Solcher Erörterungen bedurfte es hier indes nicht.

Allerdings konnte der Angeklagte aus dem Verhalten der 19-jährigen Zeugin vor der Tat trotz ihrer offenkundigen Unerfahrenheit durchaus die Hoffnung schöpfen, sie werde auch zu Intimitäten mit ihm bereit sein: Sie war damit einverstanden, in seinem Appartement in Monte Carlo zu übernachten, verhielt sich während eines Anrufes des Angeklagten bei seiner Familie wunschgemäß still und verbrachte den Abend als Gast des Angeklagten mit einem aufwendigen Abendessen, mit Besuchen eines Cabarets, des Spielcasinos und einer Diskothek und schließlich einer Autofahrt durch das nächtliche Monte Carlo. Während des Tatgeschehens war aber die ablehnende Haltung der Zeugin gegen das Vorgehen des Angeklagten eindeutig: Nachdem er sich nackt auf sie gelegt und ihr den Slip heruntergezogen hatte, weinte sie und hinderte den Angeklagten über einen Zeitraum von fünf bis zehn Minuten durch Zappeln und Hin- und Herbewegen ihres Körpers daran, sein Glied in ihre Scheide einzuführen.

Die Annahme, der damals 50-jährige lebenserfahrene Angeklagte, der im Laufe des Abends nur mäßig Alkohol zu sich genommen hatte und sich „im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte“ befand (UA S. 17), könne angesichts des Weinens der Zeugin und der Dauer ihrer erfolgreichen Gegenwehr gegen den beabsichtigten Geschlechtsverkehr der Auffassung gewesen sein, sie sei zum Geschlechtsverkehr mit ihm bereit und ihr Widerstand sei nicht ernst gemeint, liegt daher so fern, dass die Strafkammer diese Möglichkeit nicht zu erörtern brauchte.

Ob das Landgericht der Verurteilung möglicherweise einen zu großen Schuldumfang zugrundegelegt hat, indem es schon den Griff an die Brust als Teil der sexuellen Nötigung angesehen hat (UA S. 16 einerseits, UA S. 6 andererseits), kann dahingestellt bleiben. Im Hinblick darauf, dass das nachfolgende Verhalten des Angeklagten, der sich mindestens fünf Minuten lang mit körperlichem Einsatz bemühte, mit der von ihm gewaltsam entkleideten Frau zum Geschlechtsverkehr zu gelangen, ungleich schwerer wiegt, kann eine Auswirkung auf die Bemessung der Strafe ausgeschlossen werden.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

HerdegenNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
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