Treffer
BGH Beschluss

Fortgesetzter Diebstahl: konkreter Gesamtvorsatz erforderlich – Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 576/86
Datum
07.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt; die Revision rügte Rechtsfehler. Der BGH stellt klar, dass für eine fortgesetzte Handlung ein konkreter Gesamtvorsatz über die Objekte der Taten hinaus erforderlich ist und bloßer Fortsetzungsvorsatz nicht genügt. Mangels solcher Feststellungen änderte der Senat den Schuldspruch in Einzeldelikte und verwies die Rechtsfolgen zur erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der die konkrete Festlegung des Objekts des ersten Teils oder der Objekte der Handlungsreihe umfasst.

2

Ein bloßer Fortsetzungsvorsatz, der lediglich die Absicht bezeichnet, künftig gleichartige Taten zu begehen, genügt nicht für die Annahme einer fortgesetzten Tat.

3

Die bloße Absicht, Taten in einer bestimmten Gegend zu begehen, bei gleichzeitiger fallweiser Auswahl der Tatobjekte schließt einen für die fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz aus.

4

Wenn die Annahme einer fortgesetzten Tat zu einer erheblich strengeren Sanktion (etwa Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB) führt und die Feststellungen keinen Gesamtvorsatz ergeben, hat das Revisionsgericht den Schuldspruch zu berichtigen und die Sache über die Rechtsfolgen zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 576/86

in der Strafsache gegen █ aus ████, geboren am ██ 1943 in ██, █████, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Juli 1986 dahin geändert,

daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 16 Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt wird,

im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, daß sich der Angeklagte des Diebstahls in 16 Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig gemacht hat.

Nicht gefolgt werden kann jedoch seiner Ansicht, daß sämtliche Diebstahlstaten Einzelakte einer fortgesetzten Handlung seien.

Der Angeklagte hat zwar nach den Feststellungen den allgemeinen Entschluß gefaßt, sich durch Diebstähle die Geldmittel für seinen aufwendigen Lebensstil zu verschaffen.

In einem solchen bloßen Fortsetzungsvorsatz kann jedoch noch nicht der für eine fortgesetzte Handlung notwendige Gesamtvorsatz erblickt werden.

Dieser setzt voraus, daß der Täter nicht nur damit rechnet, in Zukunft gleichartige Taten zu begehen, sondern daß er auch von vornherein das Objekt des ersten Teilstücks der Handlungsreihe oder die Objekte seiner Taten konkret bestimmt hat (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 19, 323).

Hierfür genügt es nicht, daß er seine Taten in einer bestimmten Gegend, etwa einem Bundesland oder einer Stadt, ausführen will.

So aber lag es hier: Der Angeklagte wollte die Diebstahlstaten „in den Villenvororten in und um Bonn“ begehen, wobei die Einfamilienhäuser, in die er einbrechen wollte, nicht von vornherein feststanden, sondern von ihm von Fall zu Fall ausgewählt wurden.

Durch die unzutreffende Verurteilung wegen „fortgesetzten Diebstahls“ ist der Angeklagte auch beschwert; denn die Höhe der wegen dieses Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe führte zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB.

Da nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß zum Vorsatz des Angeklagten noch weitere Feststellungen getroffen werden können, andererseits das angefochtene Urteil keinen sicheren Anhaltspunkt dafür bietet, daß in jedem Fall wegen einer der dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstahlstaten eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren zu verhängen ist (§ 66 Abs. 1 StGB), hat der Senat selbst den Schuldspruch geändert und die Sache zu neuer Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückverwiesen.

Vorsitzender Richter am BGH Herdegen ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

MüllerNiemöller
TheuneGollwitzer
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