Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vorstrafe als Strafschärfungsgrund trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 576/73
Datum
03.04.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Schwurgericht berücksichtigte eine Vorstrafe aus 1962 als strafschärfend, weil der Angeklagte erneut übermäßigen Alkoholgenuss zugelassen habe, der die Tat begünstigte. Die Revision des Angeklagten wurde vom BGH verworfen; das Urteil enthält keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine frühere Verurteilung kann bei der Strafzumessung strafschärfend wirken, wenn die frühere Tat und spätere Verhaltensweisen einen konkreten Anhaltspunkt dafür liefern, dass der Verurteilte erneut die für die Tat förderlichen Umstände geschaffen hat.

2

Es ist rechtsfehlerhaft, eine Vorstrafe allein mit der Begründung strafschärfend zu werten, der Verurteilte sei trotz früherer Strafe nicht von einer weiteren Tat abgehalten worden; die Strafschärfung bedarf einer konkreten Begründung des Zusammenhangs.

3

Auch bei einer Tat, die als Primitivreaktion infolge verminderter Zurechnungsfähigkeit eingeordnet wird, kann das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen Strafschärfungsgründe berücksichtigen.

4

Die Verletzung verfahrensrechtlicher Rechte durch das Schwurgericht ist vom Revisionsgericht zu prüfen; liegen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vor, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht (nicht der Strafkammer) bei dem Landgericht Saarbrücken, 24. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 576/73 URTEIL

in der Strafsache gegen den Bergmann Philipp ███ aus ██, geboren am █████ 1934 in ██, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Dr. Miller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts (nicht der Strafkammer) bei dem Landgericht in Saarbrücken vom 24. Mai 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war vom Schwurgericht am 15. November 1971 wegen versuchten Totschlags, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 7. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen; das weitergehende Rechtsmittel wurde verworfen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Schwurgericht gegen den Angeklagten wiederum auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Der Angeklagte hat auch hiergegen Revision eingelegt. Das mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Im Gegensatz zu dem vom Senat am 7. Juni 1972 teilweise aufgehobenen Urteil ergibt die Prüfung des jetzt angefochtenen Urteils zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler. Insbesondere war das Schwurgericht durch die Einordnung der Tat als Primitivreaktion des zur Tatzeit in seiner Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten Angeklagten nicht gehindert, eine Vorstrafe des Angeklagten aus dem Jahr 1962 wegen eines ähnlichen Delikts strafschärfend zu werten.

Insoweit wirft das Schwurgericht dem Angeklagten nicht etwa vor, dass er sich trotz der früheren Tat und Strafe nicht von der als Primitivreaktion gewerteten neuen Tat habe abhalten lassen: Eine solche Erwägung wäre allerdings rechtsfehlerhaft. Im Urteil (UA S. 9) ist vielmehr ausgeführt, dass der Angeklagte aus dem damals von ihm verschuldeten Tod eines befreundeten Mannes keine Lehre für sein späteres Verhalten gezogen habe; da für die frühere Tat ebenfalls übermäßiger Alkoholgenuss mitursächlich gewesen sei, habe erwartet werden müssen, dass der Angeklagte zumindest erhöhten Alkoholgenuss meide. Das Schwurgericht sieht danach den Strafschärfungsgrund darin, dass der Angeklagte sich trotz der damals gewonnenen Erfahrungen erneut übermäßigem Alkoholgenuss hingegeben und dadurch erst eine der Voraussetzungen für die Tat geschaffen habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

MüllerSchumacherMeyer
WillmsBaumgarten