Treffer
BGH Beschluss

Revision: Starterpistolen keine „Waffen“ – Herabstufung von schwerem Raub zu Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 576/71
Datum
22.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten waren zum Teil erfolgreich. Der BGH stellte fest, dass die verwendeten Start-Alarm-Pistolen keine „technischen Waffen“ im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, weil sie zur Verletzung auf mechanischem oder chemischem Wege nicht geeignet bzw. bestimmt sind. Deshalb änderte der Senat den Schuldspruch auf Verabredung eines Raubes, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurück; weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Waffe im technischen Sinne setzt voraus, dass der Gegenstand dazu geeignet oder allgemein bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen.

2

Scheinwaffen ohne durchbohrten Lauf oder sonstige Gefährlichkeit sind keine Waffen i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, auch wenn sie den Anschein einer gefährlichen Waffe erwecken.

3

Eine bloße Drohung mit einem nur scheinbar gefährlichen Gegenstand begründet nicht notwendigerweise das Tatbestandsmerkmal der Verwendung einer Waffe; insoweit bedarf es konkreter Eignung oder Bestimmung.

4

Ist der Tatbestand eines erschwerenden Merkmals tatsächlich nicht erfüllt, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern; berührt dies die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 22. April 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 576/71 in der Strafsache gegen

F ███ aus ████, den Mietwagenfahrer Udo St. ██████████, geboren am ██ ████ 1945 in Siegburg,

K ██, den Kontrolleur Karl ██████████████, geboren am ███ 1946 in ██████████████, wegen Verabredung eines schweren Raubs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. April 1971

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten nicht der „Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes“, sondern der „Verabredung eines Raubes“ schuldig sind,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Verabredung eines schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun bzw. sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte ███████ das Verfahren. Ferner rügen beide Beschwerdeführer Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde muss als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Mit der Sachrüge haben die beiden Angeklagten jedoch teilweise Erfolg.

Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nur die Verurteilung wegen Verabredung eines Raubes, nicht eines schweren Raubes.

Bei den beiden Start-Alarm-Pistolen ███████ Modell ██████ Kaliber 8 mm, mit denen die Angeklagten die Bankangestellten einschüchtern wollten, handelte es sich nicht um „technische Waffen“. Denn sie waren nicht dazu geeignet und auch nicht allgemein dazu bestimmt, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen (BGHSt 4, 125, 127). Die Pistolen besitzen keinen durchbohrten Lauf, sondern nur eine Laufattrappe. Die Verbrennungsgase entweichen durch zwei nach oben gerichtete Öffnungen (Nasenlöcher). Es fehlt hier deshalb an der bei einer Waffe im technischen Sinne vorausgesetzten besonderen Gefährlichkeit.

Unerheblich ist, dass die Angeklagten beim Drohen mit den Pistolen den Anschein gefährlicher Waffen erwecken wollten. Im Schrifttum wird zum Teil die Auffassung vertreten, für § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. genüge schon die Absicht des Drohens mit einem nur scheinbar gefährlichen Gegenstand (vgl. LK, § 244 Rdn. 10; Dreher, § 244 Anm. 3 B; a. A. Lackner-Maassen, § 244 Anm. 3 c; Schönke-Schröder, § 244 Rdn. 10). Einer Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es im vorliegenden Fall nicht. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist durch das Erste Strafrechtsreformgesetz nicht geändert worden. Die durch dieses Gesetz getroffene Neuregelung des Diebstahls mit Waffen lässt auch nicht etwa eine hieran angepasste, von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu (vgl. den zur Aufnahme in die Entscheidungs-Sammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluss des Senats vom 22. Dezember 1971 – 2 StR 609/71 –).

Die Urteilsgründe enthalten ferner keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagten mindestens mit der Möglichkeit gerechnet haben, die Pistolen als Schlagwerkzeuge und damit als Waffen im nichttechnischen Sinne benutzen zu können. Bei dem geplanten Überfall handelt es sich deshalb nur um einen einfachen Raub.

Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer hat die Nachprüfung des Schuldspruchs nicht ergeben. Diesen hat der Senat selbst entsprechend geändert, weil andere Feststellungen zum Erschwerungstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der neuen Hauptverhandlung mit Sicherheit nicht zu erwarten sind.

Da aber nicht völlig auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei Annahme einer Verabredung lediglich eines einfachen Raubes auf niedrigere Strafen erkannt hätte, hat der Senat den Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.

WillmsMüllerSchauenburg
KirchhofMeyer
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