BGH: Gerichtsbarkeit bei Devisenvergehen trotz ÜbV und Dienstleistung für Besatzungsmacht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 576/58
- Datum
- 03.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Art. 3 Abs. 1 ÜbV untersagt nur die Strafverfolgung einer Handlung allein wegen ihrer Begünstigung der Besatzungsmacht; ist die Handlung aus anderem Grund strafbar, bleibt die Verfolgung zulässig.
Eine vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrages durch allgemeine Genehmigung oder besondere Ermächtigung begründete deutsche Gerichtsbarkeit wird durch den Überleitungsvertrag nicht eingeschränkt, auch wenn sie über Art. 3 Abs. 3 b ÜbV hinausgeht.
Ist die deutsche Gerichtsbarkeit bereits aufgrund früherer besatzungsrechtlicher Genehmigung/Ermächtigung gegeben, ist eine Prüfung nach Art. 3 Abs. 3 b ÜbV, ob die Tat in Pflichterfüllung oder Dienstleistung für eine Besatzungsmacht begangen wurde, nicht veranlasst.
Das deutsche Gericht ist weder berechtigt noch verpflichtet, bei einer ausländischen Botschaft nachzufragen, ob eine Bescheinigung nach Art. 3 Abs. 3 b ÜbV erteilt oder verweigert wird.
Eine behauptete devisenrechtliche Ermächtigung bedarf substantiierter Angaben insbesondere zu zuständiger Stelle und Form; ohne solche Angaben kann ein entsprechender Beweisantrag als unzureichend behandelt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 7. Januar 1957
Leitsatz
a) Art. 3 Abs. 1 UbV verbietet nur, Handlungen, die eine Begünstigung der früheren Besatzungsmacht enthalten, allein um dieser Begünstigung willen zu verfolgen. Ist die Handlung aus anderem Grunde strafbar, so steht die Vorschrift der Verfolgung nicht entgegen.
b) Die vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrages durch allgemeine Genehmigung oder besondere Ermächtigung dem deutschen Gericht zuerkannte Gerichtsbarkeit wird durch den Überleitungsvertrag nicht eingeschränkt, auch wenn sie über die neue Regelung in Art. 3 Abs. 3 b UbV hinausgeht.
c) Das deutsche Gericht ist weder berechtigt noch verpflichtet, bei der ausländischen Botschaft anzufragen, ob eine Bescheinigung nach Art. 3 Abs. 3 b UbV erteilt oder verweigert wird.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Januar 1957 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Der strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 21. und 22. Dezember 1959 in der Sitzung vom 3. Februar 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter,
für Recht erkannt:
Die französische Besatzungsmacht traf im Jahre 1950/51 Maßnahmen zur Ausrüstung ihrer Truppen mit Tarnnetzen – operation filets. Da sie nach Besatzungsstatut und Haager Landkriegsordnung Natural- und Dienstleistungen nur von den Einwohnern oder Gemeinden des besetzten Gebietes fordern durfte, war die Bundesrepublik zwar verpflichtet, Waren zu bezahlen, die von deutschen Leistungspflichtigen angefordert und von ihnen geliefert wurden, nicht aber auch Waren, die die Besatzungsmacht aus ausländischen Quellen bezog. Der französische Kaufmann █████ aus █████, der den Rang eines Majors der Reserve der französischen Armee hatte, jedoch kein Angehöriger der französischen Besatzungsmacht in der Bundesrepublik war, nutzte diese ihm bekannte Sachlage aus.
Er bezog von August 1950 bis Dezember 1951 über seine Firma etwa 106 Waggonladungen Tarnnetze aus den Vereinigten Staaten von Amerika und führte sie als Besatzungsgut abgabenfrei in die Bundesrepublik ein. Die Netze lieferte er in der Hauptsache an die französische Besatzungsmacht; einen Teil leitete er als persönlicher Auftraggeber und auf eigene Rechnung an deutsche Firmen zur Weiterverarbeitung in Gegenstände des zivilen Bedarfs. Um Bezahlung durch die Bundesrepublik zu erreichen, täuschte er dem Requisitionsamt in Baden-Baden vor, die Tarnnetze seien von deutschen Firmen geliefert worden. Er schaltete zu diesem Zweck mit Wissen von Angehörigen französischer Dienststellen deutsche Schein- und Deckfirmen ein und ließ sich von diesen Rechnungen über angebliche Forderungen ausstellen, die er über die zuständigen französischen Dienststellen dem Requisitionsamt vorlegte. Dieses zahlte auf Grund der Rechnungen an die deutschen Firmen, die in Wahrheit keine Waren geliefert und daher keine Forderungen an die Bundesrepublik hatten, 10.339.905 DM und weiter einen Betrag von 1.982.308 DM an.
Von diesen Geldern brachte █████ nahezu 8.000.000 DM an sich, wobei er mit Hilfe von Mittelsmännern die Übertragung der Vermögenswerte unter Nichtachtung der damals geltenden Devisenvorschriften erreichte.
Die Angeklagten wirkten hierbei mit, indem sie von den Konten deutscher Firmen selbst oder durch Dritte Geld abhoben und █████ überbrachten oder sie auf Konten, über die ███ verfügen konnte, überweisen oder überweisen ließen.
Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. HC___> wegen Devisenvergehens in zwei Fällen und den Angeklagten Dr. ████ wegen Devisenvergehens verurteilt.
Die Angeklagten bestreiten mit ihren Revisionen die deutsche Gerichtsbarkeit, beanstanden das Verfahren und rügen fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Gründe
I. Deutsche Gerichtsbarkeit
1. Die Angeklagten halten unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 b des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, des sog. Überleitungsvertrages (ÜbV BGBl. 1955 II 405) die deutsche Gerichtsbarkeit nicht für gegeben, da sie die ihnen zur Last gelegten Handlungen in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die französische Besatzungsmacht begangen hätten. Die Strafkammer hat hierzu Beweis erhoben und ist zu dem Ergebnis gelangt, diese Behauptung sei unrichtig. Die Revisionen der Angeklagten wenden sich hiergegen. Sie beanstanden, dass die Strafkammer die zur weiteren Klärung gestellten Beweisanträge und Anregungen der Verteidigung rechtlich fehlerhaft abgelehnt oder nicht beachtet und ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt habe; auch habe sie es zu Unrecht unterlassen, eine Erklärung der französischen Regierung herbeizuführen, ob eine Bescheinigung nach Art. 3 Abs. 3 b ÜbV erteilt werde.
Die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit ist als Verfahrensvoraussetzung auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Dieses ist hierbei, wie die Revisionen zu Recht vortragen, an die Feststellungen des Tatrichters nicht gebunden, hat vielmehr alle ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisquellen zu benutzen (RGSt 64, 185, 187; 66, 172; BGHSt 5, 225). Die Nachprüfung ergibt, dass die deutsche Gerichtsbarkeit besteht.
2. Mit der Bekanntmachung vom 5. Mai 1955 (BGBl. 1955 II 628) über das Inkrafttreten des Protokolls vom 23.10.1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1955 II 301) erhielt die Bundesrepublik die Souveränität über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten, soweit nicht ausdrücklich Vorbehalte vereinbart wurden. Zugleich wurde durch das AHKG A 37 vom 5. Mai 1955 auch das bis dahin für den Umfang der deutschen Gerichtsbarkeit maßgebende AHKG Nr. 13 (ABLAHK 1949, 54) aufgehoben (BAnz. vom 13. Mai 1955 Nr. 92 S. 2, 3). Die durch die Beendigung des Besatzungsregimes notwendige Abgrenzung der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik und der Drei Mächte USA, Großbritannien und Frankreich wurde in dem Überleitungsvertrag getroffen, und zwar für das Strafverfahren in den Art. 3, 6, 7 des ersten Teiles. Der frühere Rechtszustand der Besatzungszeit ist somit nur noch von Bedeutung, soweit der Überleitungsvertrag ausdrücklich oder dem Sinne nach auf ihn verweist.
a) Der Auffassung der Angeklagten, Art. 3 Abs. 1 UbV stehe der Durchführung des Verfahrens entgegen, da sie die ihnen zur Last gelegten Handlungen bei der Leistung von Diensten für die französische Besatzungsmacht begangen hätten, kann nicht beigetreten werden. Diese Ansicht findet weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte der Bestimmung eine Grundlage und wird auch im Schrifttum nicht vertreten (vgl. Rumpf JZ 1957, 654, 657; Kutscher-Greve, Bonner Vertrag, Art. 43 Anm. Z); der erkennende Senat billigt sie ebenfalls nicht.
Nach Art. 3 Abs. 1 ÜbV darf unter anderem niemand allein deswegen unter Anklage gestellt werden, weil er die Interessen der Drei Mächte unterstützt oder den Streitkräften, Behörden oder Dienststellen einer oder mehrerer der Drei Mächte Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet hat. Nach dem klaren Wortlaut wird demnach nur eine Strafverfolgung für unzulässig erklärt, die allein wegen einer solchen Handlung durchgeführt würde. Das Ziel der Bestimmung ist somit, Personen, die sich für die Besatzungsmächte eingesetzt haben, gegen eine Diskriminierung hierwegen zu schützen. Deshalb verbietet sie eine Beeinträchtigung, die sich ausschließlich auf die Begünstigung der Besatzungsmacht gründet. Sie will aber nicht die strafrechtliche Verfolgung einer nach allgemeinem deutschen Strafrecht erfassbaren Tat durch deutsche Gerichte schon deshalb hindern, weil sie im Zusammenhang mit Dienstleistungen für eine Besatzungsmacht begangen wurde. Insoweit gilt vielmehr die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 b ÜbV.
Die amtliche Begründung zu Art. 3 ÜbV bestätigt diese Auslegung (BT-Drucks. I. Wahlperiode 1949 Nr. 3500, 1953, Anlage 4 S. 45). Sie weist hierbei auch auf den Wegfall des AHKG Nr. 62 hin (ABLAHK 1951, 1106). Dieses hatte während der Besatzungszeit eine weitergehende Freistellung gewährt, indem es die Anwendung deutschen Strafrechts auf Informationen für die Besatzungsmacht und auf Beziehungen zu diesen ausschloss. Obwohl die Rechtsprechung den Ausschluss nur auf bestimmte Strafbestimmungen beschränkte (BGHSt 3, 317, 319), wurde das Gesetz nicht aufrechterhalten, sondern ebenfalls durch das AHKG A-37 mit Wirkung vom 5. Mai 1955 aufgehoben. Auch dies spricht dafür, dass die Vertragspartner die Verfolgung von strafbaren Handlungen, die bei Leistung von Diensten für eine Besatzungsmacht begangen wurden, nicht schon durch Art. 3 Abs. 1 ÜbV schlechthin verhindern wollten.
Da die Angeklagten nicht allein deswegen unter Anklage gestellt wurden, weil sie möglicherweise der französischen Besatzungsmacht Hilfe geleistet, sondern weil sie gegen die Devisengesetze verstoßen haben, steht Art. 3 Abs. 1 ÜbV ihrer Verurteilung nicht im Wege (siehe auch Urteil des erkennenden Senats vom 7. Januar 1959 2 StR 526/58).
b) Den maßgebenden Grundsatz der Übergangsregelung enthält die Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 ÜbV. Hiernach sind „deutsche Gerichte und Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrages begangene Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrages die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren“. Der Begriff „zuständig“ ist hierbei im Sinne des Ausschlusses der deutschen Gerichtsbarkeit („jurisdiction“ im englischen Text) zu verstehen (Beschluss des erkennenden Senats in BGHSt 12, 526). Nach diesem klaren Wortlaut haben die deutschen Gerichte somit keine Gerichtsbarkeit in solchen Strafverfahren, in denen sie ihnen unmittelbar vor Inkrafttreten des Vertrages nicht zustanden. Allerdings wird dieser Grundsatz nicht streng durchgeführt. Art. 3 Abs. 3 b ÜbV bringt gegenüber Art. 3 Abs. 2 eine Erweiterung der deutschen Gerichtsbarkeit: Die deutschen Behörden sollen auch eine vor dem Inkrafttreten des Vertrages begangene Straftat verfolgen dürfen, sofern nur nicht das Ermittlungsverfahren von der Strafverfolgungsbehörde der betreffenden Macht endgültig abgeschlossen war oder die Straftat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden begangen wurde.
Die grundsätzliche Regelung, dass dem deutschen Gericht die Verfolgung von strafbaren Handlungen, die ihm vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrages nicht zustanden, weiter entzogen bleibt, bedeutet umgekehrt, dass nach dem Willen der Vertragsschließenden das deutsche Gericht in dem Umfange uneingeschränkt die Gerichtsbarkeit behalten soll, in dem sie vorher bereits gegeben war. Diese Folgerung ist umso mehr gerechtfertigt, als die Verträge über die Beendigung des Besatzungsregimes der Wiederherstellung der Souveränität und damit auch der Justizhoheit der Bundesrepublik dienten, keinesfalls also die Einschränkung einer bereits bestehenden Gerichtsbarkeit zum Ziele hatten. Ohne rechtliche Bedeutung ist es hierbei, ob die deutsche Gerichtsbarkeit vor dem 5. Mai 1955 nach dem Besatzungsrecht allgemein bestand oder ob sie im einzelnen Falle durch eine besondere Ermächtigung begründet worden war. Gewährten die allgemeinen Genehmigungen oder eine besondere Ermächtigung eine über die neue Regelung in Abs. 3 des ÜbV hinausgehende Gerichtsbarkeit, so blieb sie unangetastet; Abs. 3 kann also, wie auch die amtliche Begründung hervorhebt, nicht dahin ausgelegt werden, dass er gegebenenfalls eine bereits bestehende deutsche Gerichtsbarkeit wieder einschränke (BT-Drucks. I. Wahlperiode 3500, 1953 Anlage 4 S. 45/46; vgl. auch Rumpf JZ 1957, 654). Eine Prüfung nach Art. 3 Abs. 3 dahin, ob die Tat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für eine der Drei Mächte begangen wurde, scheidet daher in einem solchen Falle aus; das deutsche Gericht ist zu ihr weder berechtigt noch verpflichtet, weil unabhängig hiervon die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist.
c) Falls in einem strafrechtlichen oder nicht strafrechtlichen Verfahren die Frage auftaucht, ob jemand in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörde gehandelt hat, sieht nun allerdings der Überleitungsvertrag in Art. 3 Abs. 3 b vor, dass der Botschafter oder in seiner Abwesenheit der Geschäftsführer der betreffenden Macht eine Bescheinigung hierüber erteilen kann, die das deutsche Gericht als schlüssigen Beweis anerkennen muss. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch diese Bescheinigung die deutsche Gerichtsbarkeit, die für ein bestimmtes Verfahren durch die Ermächtigung einer Besatzungsmacht vorher begründet worden war, wieder beseitigt werden kann; denn eine solche Bescheinigung ist dem Gericht hier nicht vorgelegt worden. Das Gericht ist auch nicht befugt, bei der betreffenden Botschaft anzufragen, ob die Bescheinigung erteilt oder versagt wird.
d) Nach dem AHKG Nr. 13 Art. 3 Abs. 1 hatten die deutschen Behörden ein Verfahren sogleich auszusetzen, wenn über die Anwendbarkeit des Art. 1 des Gesetzes zu entscheiden war, also auch darüber, ob eine Handlung bei der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit begangen war. Die Besatzungsbehörde oder das Besatzungsgericht erteilte sodann einen endgültigen, die deutschen Gerichte bindenden Bescheid. Die Entscheidung über die deutsche Gerichtsbarkeit stand somit der Besatzungsmacht zu. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Beendigung des Besatzungsregimes ist diese Entscheidung auf das deutsche Gericht selbst übergegangen. Es ist zwar veranlasst, die Botschafterbescheinigung als schlüssigen Beweis anzuerkennen; ob aber die Annahme seiner Gerichtsbarkeit dem Überleitungsvertrag entspricht, hat es selbst zu entscheiden. Das geht aus dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 ÜbV klar hervor. Zudem widerspräche die Verpflichtung, durch Anfragen eine Entscheidung der möglicherweise interessierten Macht herbeizuführen und so durch eigene Initiative einen Eingriff in die deutsche Gerichtsbarkeit zu veranlassen, den Absichten der Partner des Überleitungsvertrages. Denn die frühere Regelung des AHKG Nr. 13 ist in den Überleitungsvertrag gerade nicht aufgenommen worden, und zwar mit Vorbedacht, wie sich daraus ergibt, dass in Art. 16 des sog. Truppenvertrages (BGBl. 1955 II, 321) und in Art. 8 Abs. 17 des Finanzvertrages (BGBl. 1955 II 381, 393) eine solche Verpflichtung für die dort vorgesehenen Bescheinigungen festgelegt worden ist. Nach alledem hat das deutsche Gericht die Bescheinigung zu beachten, wenn sie vorliegt; weiteres wird von ihm nicht gefordert (vgl. auch Rumpf aaO; Meffert NJW 1956, 1468 ff; Maier, JZ 1955, 408). Einem Angeklagten ist allerdings nicht verwehrt, selbst an die betreffende Macht heranzutreten und um die Erteilung der Botschafterbescheinigung zu bitten. Das deutsche Gericht kann ihn hierzu aber nicht veranlassen; es darf auf einen derartigen Antrag aus den dargelegten Gründen nicht eingehen.
3. Im vorliegenden Falle hatte das Landgericht am 30. Dezember 1952 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten Dr. ██████████████ wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Devisenvergehen sowie wegen zweier weiterer Devisenvergehen und gegen den Angeklagten ██ wegen Devisenvergehens eröffnet. Nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses ging ihm ein an das Hessische Justizministerium gerichtetes Schreiben des Amtes des Amerikanischen Hohen Kommissars für Deutschland vom 20. Dezember 1952 zu, wonach „gemäß Art. 1 (6) des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission“ die ausländischen Gerichte des Landes Hessen ermächtigt wurden, „in der Sache Dr. █████████████ u. A. Rechtsprechung auszuüben, soweit es sich um die Anklage wegen Verstoßes gegen die Devisenbestimmungen handelt“. Die Ermächtigung wurde nicht erteilt für eine Strafverfolgung von französischen Staatsangehörigen durch deutsche Gerichte und erstreckte sich nicht auf die Beschuldigung gegen Dr. ███████████ u. A. wegen Betruges. Das Landgericht stellte hierauf das Verfahren ein, soweit Dr. ████ Beihilfe zum Betrug zur Last gelegt worden war.
Nach Art. AHKG Nr. 13 durften ohne ausdrückliche, von dem Hohen Kommissar der Zone des Sitzes des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Genehmigung deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben, wenn eine Person beschuldigt wurde, strafbare Handlungen begangen zu haben gegen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden (Art. 1 b II) oder bei der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit (Art. 1 b III). Das Schreiben des Hohen Kommissars gab somit dem Landgericht in Frankfurt am Main die Ermächtigung zur Aburteilung der den Angeklagten zur Last gelegten Devisenvergehen. Die von den Revisionen gegen die Gültigkeit und den Umfang der Ermächtigung erhobenen Bedenken sind unbegründet.
Der Amerikanische Hohe Kommissar war zur Erteilung der Ermächtigung zuständig; nach den Art. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 AHKG Nr. 13 war er allein hierzu befugt als Hoher Kommissar der Zone, in der sich der Sitz des mit der Strafsache befassten Gerichts, nämlich des Landgerichts Frankfurt, befand. Die Frage, ob es auch sachlich oder örtlich zuständig war, hatte das Gericht selbst zu entscheiden; diese Entscheidung hatte mit der Ermächtigung nichts zu tun. Es ist daher ohne rechtliche Bedeutung, ob die Straftat allein in der amerikanischen Besatzungszone begangen worden ist.
Die Revisionen bezweifeln, ob die Ermächtigung sich auch auf Art. 1 b III – Begehung der Taten bei der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte – beziehe oder nicht nur auf Art. 1 b II des Gesetzes, nämlich die Verletzung von Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden. Die Zweifel sind unbegründet. Schon der Wortlaut ergibt, dass die Ermächtigung den Fall des Art. 1 b III mitbetrifft.
An der damaligen Rechtslage konnte sich auch nur hierauf beziehen. Art. 1 b II des Gesetzes hatte nämlich strafbare Handlungen gegen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden zum Gegenstand, also auch gegen das Gesetz Nr. 53 der amerikanischen und britischen Militärregierung und die Verordnung Nr. 235 des Französischen Hohen Kommissars, in denen die Devisenbewirtschaftung geregelt war. Insoweit war aber den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit bereits allgemein anerkannt worden; vgl. AHKG Nr. 33 Art. 7 (ABLAHK 1950, 514) und US-HKG Nr. 6 (ABLAHK 1950 S. 526). Diese allgemein erteilte Genehmigung ist durch die hierzu ergangenen Änderungsgesetze nicht mehr aufgehoben oder eingeschränkt worden. Auch das US-HKG Nr. 35 vom 23. Juni 1953 (ABLAHK 1953 S. 2514), durch das das US-HKG Nr. 6 ersetzt wurde, ließ die allgemeine Genehmigung unberührt. Zu einer Verfolgung der Devisenvergehen wäre somit das Landgericht ohne weiteres befugt gewesen; einer Ermächtigung hätte es nicht bedurft.
Die Ermächtigung war deshalb nur notwendig für Straftaten, die bei der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte begangen waren; sie war insoweit nach Art. 1 b III AHKG Nr. 13 bis zur Beendigung des Besatzungsregimes stets Voraussetzung für die Verfolgung durch deutsche Gerichte. Die erteilte Ermächtigung gab demnach dem Landgericht Frankfurt die Befugnis, die den Angeklagten vorgeworfenen Devisenvergehen zu verfolgen, auch wenn sie bei Leistung von Diensten für die französische Besatzungsmacht oder in Verbindung damit begangen waren. Sie ging also über die jetzige Regelung des Art. 3 Abs. 3 b ÜbV hinaus; damit war, wie bereits dargelegt, die deutsche Gerichtsbarkeit nach Art. 3 Abs. 2 ÜbV ohne weiteres gegeben. Die Ansicht der Strafkammer, die erteilte Ermächtigung sei durch den Überleitungsvertrag überholt, trifft nicht zu.
Eine Botschafterbescheinigung ist dem deutschen Gericht nicht vorgelegt worden. Das Schreiben des Oberkommandos der französischen Streitkräfte in Deutschland vom 7. November 1955 und die Erklärungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Frankreich vom 28. Juni 1956 und 13. November 1956, in denen Rechtshilfeersuchen des Landgerichts abgelehnt wurden, sind weder der Form noch dem Inhalt nach eine solche Bescheinigung. Zu einer weiteren Klärung der Begründung der Ablehnung bestand daher keine Veranlassung. Soweit die Verteidigung durch ihre Anträge eine Anfrage an das französische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten über die Auslegung ihrer Schreiben erstrebte, durfte das Gericht sie nicht beachten; denn eine solche Anfrage wäre in Wirklichkeit ein unzulässiger Versuch um Auskunft gewesen, ob die Botschafterbescheinigung erteilt oder versagt wird.
Abwegig ist die Auffassung, die Ermächtigung des Amerikanischen Hohen Kommissars sei eine Entscheidung nach Art. 7 Abs. 1 des ersten Teiles des Überleitungsvertrages und das deutsche Gericht sei deshalb verpflichtet gewesen, im Zweifelsfalle Rückfrage zu halten; denn Art. 7 Abs. 1 bezieht sich nur auf Urteile und andere der Rechtskraft fähige Entscheidungen der Gerichte oder anderer gerichtlicher Behörden der Drei Mächte.
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Damit waren alle Beweisanträge und Anregungen der Angeklagten, die sich auf die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit bezogen, gegenstandslos. Die Beanstandungen der Revisionen, das Landgericht habe die Anträge und Anregungen rechtlich fehlerhaft abgelehnt oder nicht beachtet und seine Aufklärungspflicht verletzt, bedürfen daher keiner Erörterung. Soweit die Anträge sich auf sachliches Recht und auf die Frage der Ermächtigung zur Übertragung von Vermögenswerten bezogen, ist bei den Verfahrensrügen Stellung zu nehmen.
II. Verfahrensrügen
1. Die Revision des Angeklagten Dr. HC___> trägt vor, die bezüglich der Gerichtsbarkeit gestellten Anträge hätten auch der Klärung der Schuldfrage gedient. Falls nämlich festgestellt worden wäre, dass die Angeklagten in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die französische Besatzungsmacht (Art. 3 Abs. 3 ÜbV) gehandelt hätten, wäre damit auch erwiesen worden, dass █████ von der Besatzungsmacht, der die Devisenhoheit zustand, zur Entgegennahme der Gelder ermächtigt war. Die Ablehnung der Anträge habe daher gegen § 244 Abs. 2, 3 StPO verstoßen.
Die Verteidiger der Angeklagten hatten vorgetragen, ██ sei von der zuständigen Regierungs- oder Besatzungsdienststelle ermächtigt worden, Zahlungen in Verbindung mit der Tarnnetzangelegenheit entgegenzunehmen, die Konten bei den Banken Dr. ██████ & Co. und TxC___ zu eröffnen, zu unterhalten, Abhebungen vorzunehmen und Überweisungen zu veranlassen. Zum Beweis hierfür hatten sie die Vernehmung des französischen Verteidigungsministers ███ ██████, des Kaufmanns ███ ████ ███, die Erholung einer Auskunft bei dem französischen Botschafter in ███ oder dem französischen Außenministerium beantragt. Die Ablehnung dieser Anträge beanstanden die Revisionen ebenfalls als rechtlich fehlerhaft.
Die Rügen verfehlen aus mehreren Gründen ihr Ziel; der Erörterung bedarf nur folgender Gesichtspunkt:
Das Devisengesetz vom 12.12.1938 (RGBl. I 1938, 1733) bestimmte in § 4 Abs. 1 ausdrücklich, dass nur ein schriftlicher Genehmigungsbescheid als Genehmigung im Sinne des Devisengesetzes anzusehen sei. Eine derartige allgemeine Bestimmung ist in das geltende Devisengesetz nicht mehr ausdrücklich aufgenommen worden. Deshalb ist zweifelhaft, ob eine Ermächtigung im Sinne des Art. MilRegG Nr. 53 gültig auch ohne Schriftform erteilt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit der Schriftform jedenfalls aus dem Sinn im Zusammenhang der devisenrechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. Langen, Komm. zum Dev. Gesetz 3. Aufl. Anm. B IV 16). Die Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Zur Tatzeit war die Zuständigkeit für die Erteilung der Ermächtigungen bereits allgemein deutschen Stellen übertragen worden (vgl. Langen aaO Anm. I 2), und der Praxis dieser deutschen Stellen lag und liegt ganz allgemein schon um deswillen die Schriftform zugrunde, weil sonst die Überwachung des Devisenverkehrs gar nicht möglich wäre.
Zu dieser tatsächlichen Lage im Bereiche der Devisenüberwachung stand die Behauptung der Revision, dem Kaufmann ██ sei von der zuständigen französischen Dienststelle eine Ermächtigung erteilt worden, in einem nicht nur auffälligen, sondern geradezu unverträglichen Widerspruch. Angesichts dessen hätte es der genauen Angabe der näheren Einzelheiten darüber bedurft, durch welche – namentlich bezeichnete – Stelle und in welcher Form die Ermächtigung gegeben worden sein soll. Auch hätte behauptet und dargelegt werden müssen, dass den in Betracht kommenden Banken eine solche Ermächtigung schriftlich zugegangen oder wenigstens mündlich mitgeteilt worden sei. Da es hieran fehlt, entbehrten die Beweisanträge der erforderlichen Tatsachenangaben. Auf ihre Ergänzung hinzuwirken, bestand für das Landgericht im Hinblick auf die Unvereinbarkeit des Vorbringens der Verteidigung mit der Regelung und Handhabung der Devisenüberwachung kein Anlass. Das gilt umso mehr, als die Strafkammer nach den eindeutigen Feststellungen über die Machenschaften des Kaufmanns ██ davon ausgehen durfte, dass die von der Verteidigung gewünschte Beweiserhebung mangels jeglicher Substantiierung der Anträge in dem erwähnten Sinne nicht zur Feststellung einer für die Entscheidung wesentlichen Tatsache, nämlich der rechtswirksamen Erteilung einer Ermächtigung im Sinne des Art. MilRegG Nr. 53 führen würde, sondern allenfalls zu der Feststellung einer der Durchführung dieser Machenschaften dienenden Scheinermächtigung.
Das AHKG Nr. 40 (ABLAHK 1950 S. 635) ist auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Da sich seine Verbote gegen die Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte richten, bezieht sich auch die Freistellung durch Art. 7 nur auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, an denen Angehörige der Besatzungsstreitkräfte beteiligt sind.
Die Rüge, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 275 StGB verstoßen, ist offensichtlich unbegründet.
2. Das Vorbringen, der Angeklagte ██ sei in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden, weil er in der Hauptverhandlung am 11. Mai 1956 auf seinen Antrag nicht sofort, sondern erst nach Fortführung der Hauptverhandlung, aber noch an diesem Tage, Gelegenheit erhielt, eine Erklärung zur Sache abzugeben, ist ebenfalls unbegründet.
3. Der Angeklagte Dr. HC___> hatte durch seinen Verteidiger den Beweisantrag gestellt, den früheren Leiter der Devisenüberwachungsstelle █████ ████ als sachverständigen Zeugen darüber zu hören, dass Bußgeldbescheide gegen andere Beschuldigte desselben Verfahrens zurückgenommen wurden, weil die Devisenüberwachungsstelle die Geldtransaktionen als legal anerkannt habe. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um einen Beweisermittlungsantrag, der benannte Zeuge erscheine auch als ungeeignetes Beweismittel und die in sein Wissen gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Revision bezeichnet die Ablehnung als rechtlich fehlerhaft. Die Rüge dringt nicht durch.
Das Landgericht hatte darüber, ob die Angeklagten eine Genehmigung nach Art. 1 MilRegG Nr. 53 für die Devisengeschäfte hatten, allein nach seiner auf Grund der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. An die Auffassung einer anderen Behörde in Verfahren gegen andere Beschuldigte über die dort in Frage stehenden Rechtsgeschäfte war es nicht gebunden; für sie war das Landgericht ohne Bedeutung. Dieser Grund trägt die Ablehnung. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Annahme des Landgerichts, es handele sich um einen Beweisermittlungsantrag und der benannte Zeuge erscheine ungeeignet, beizupflichten wäre.
4. Das Landgericht hat dem Antrag, die Zeugen ██ ██ darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte Dr. HC___> nicht gewusst habe, die an █████ ausgezahlten Beträge seien zur Weiterleitung an █████ bestimmt, nicht stattgegeben, da ███ als unerreichbar gelten müsse. Entgegen der Meinung der Revision ist das rechtlich nicht zu beanstanden. █████ hatte bereits mit Schreiben vom 19. November 1956 mitgeteilt, er werde trotz Zusicherung freien Geleits nicht vor Gericht erscheinen und aussagen. Rechtshilfeersuchen um Vernehmung von französischen Offizieren und Beamten waren durch das französische Außenministerium abgelehnt worden. Unter diesen Umständen war die Annahme des Landgerichts, das benannte Beweismittel sei unerreichbar, berechtigt.
5. Abwegig ist die Rüge, eine Beschränkung der Verteidigung liege darin, dass der bei Beginn der Hauptverhandlung am 13. November 1956 gestellte Antrag, die Hauptverhandlung aufzuhaben, wohl noch an diesem Tage, aber nicht sofort, sondern erst nach Fortführung der Hauptverhandlung beschieden worden sei.
Dies gilt auch für die Beanstandung, das Landgericht habe die Bescheidung der an diesem Tage gestellten Anträge hinsichtlich der deutschen Gerichtsbarkeit zurückgestellt.
6. Der Verteidiger des Angeklagten Dr. ███ hatte den Hilfsbeweisantrag gestellt, den Prokuristen ████████ zum Beweis dafür zu hören, dass die Devisenprüfung erst am 9. Juli 1951 begonnen habe, das Konto ██████ aber bereits am 4. Juli 1951 eingerichtet worden sei. Damit wäre nach Ansicht der Verteidigung erwiesen worden, dass Ausweichmanövern vorgebeugt werden konnte.
Die Revision rügt zwar zu Recht, dass das Landgericht diesen Antrag nicht, und zwar auch nicht in den Gründen des Urteils, beschieden hat. Auf dem Verfahrensmangel beruht das Urteil jedoch nicht. Dr. ███ hat nach den Feststellungen bei der Verhinderung der Ausweichmanöver zur in seinem Bankgeschäft vorgenommenen Überprüfung durch die Devisendienststelle erfahren. Es ist zwar richtig, dass diese Feststellung, falls die unter Beweis gestellte Tatsache von dem benannten Zeugen bekundet worden wäre, für die Einrichtung des Kontos ██████ zugetroffen hätte. Sie wäre aber nicht hinfällig geworden hinsichtlich des Kontos ████████████, das später auf Veranlassung ██ errichtet worden war. Dass dies schon vor dem 9. Juli 1951 geschah, behauptet die Revision nicht.
Im Übrigen gründet das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte Dr. █████ sei von der Begegnung mit ██ an nicht mehr gutgläubig gewesen, auf weitere Tatsachen, so seine Kenntnis, dass ██ französischer Staatsangehöriger war und unter falschen Namen auftrat, dass die Firma Fritz █ für die ein Konto errichtet worden war, nicht bestand und die Unterschriften auf den Kontoeröffnungsblättern und den Blanko-Quittungen gefälscht waren, sowie auf die eigenen Angaben des Dr. ███. Dieser hatte zugegeben, er habe zeitweilig die Gestalt des Kontoinhabers angezweifelt und sei auch ein gewisses Misstrauen nicht losgeworden, dass das Geld vielleicht in Kanäle fließe, die „währungsmäßig unerwünscht“ waren.
III. Sachrüge
Die Sachrüge hat nur die Revision des Angeklagten Dr. ███ ausgeführt. Sie meint, die Überweisungen von 692.573,- DM von der Bank des Angeklagten Dr. ███ an das Bankhaus TxC___ hätten nicht gegen die Devisenbestimmungen verstoßen, da es Rechtsgeschäfte zwischen zwei deutschen Banken waren. Sie übersehen dabei, dass das Konto bei dem Bankhaus TxC___ unter der Kontrolle des französischen Kaufmanns ██ stand. Dies wusste auch der Angeklagte. Die Überweisungen waren daher nach Art. I Abs. c MilRegG Nr. 53 verboten.
Gegen die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nicht nur festgestellt, Dr. ███ habe mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt, ██ sei französischer Kaufmann und wickle Privatgeschäfte ab, sondern auch, dass diese Geschäfte gegen die Gesetze verstießen. Die Folgerung, gerade der Umstand, dass der Angeklagte sich immer wieder an seinen Freund v. RC mit der Frage gewandt haben will, ob die Geschäfte auch einwandfrei seien, sei ein Beweis für die Gutgläubigkeit des Angeklagten, ist möglich. Im Übrigen stellt sie nur eine zusätzliche Erwägung der Strafkammer dar, die bereits auf Grund der vorher geschilderten Tatsachen überzeugt war, der Angeklagte habe damit gerechnet, ██ tätige verbotene Devisengeschäfte, diese aber trotzdem durch seine Bank durchführen lassen.
Die Bemerkung bei der Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe sich auf die Worte seines Freundes ███ über die Vollständigkeit seiner Angaben verlassen, besagt nur, dass er bei Eingehung der Verbindung mit ██ sich über deren mögliche und später auch eingetretene Auswirkungen nicht bewusst geworden war. Das Urteil führt aber im Anschluss daran weiter aus, dass er, nachdem er ██ persönlich kennengelernt hatte, sich nicht mehr zur Umkehr entschließen konnte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber die Tragweite seines Verhaltens erkannt.
Das Landgericht legt der Verurteilung des Angeklagten Dr. ███ auch nur die Geschäfte zugrunde, die er tätigte, als er bereits mit der Möglichkeit rechnete, die Geschäfte des ██ seien nach den Devisengesetzen verboten.
Im Übrigen lässt die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler weder in der Schuldfrage noch im Strafausspruch zum Nachteil der beiden Angeklagten erkennen. Die Annahme eines Wirtschaftsvergehens ist rechtlich einwandfrei (vgl. BGHSt 11, 263). Ohne rechtliche Bedeutung ist es, dass inzwischen die Vorschriften über Zahlungen an Ausländer geändert worden sind (BGHSt 7, 294). Das Landgericht nimmt Tateinheit zwischen den Verstößen nach Art. I Nr. 1 und 1 h MilRegG Nr. 53 n.F. an. Ob dem zuzustimmen und nicht nur eine Tat anzunehmen ist (BGHSt 12, 190, 196), kann dahingestellt bleiben; denn der Urteilsspruch lautet nur auf Verurteilung wegen Devisenvergehens; der Strafausspruch ist dadurch offensichtlich nicht beeinflusst worden.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Busch | Scharpenseel |