Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung wegen fehlenden Betrugsversuchs, Einstellung bei einfachem Bankrott

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 576/56
Datum
09.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs und einfachem Bankrott hatten Erfolg. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Einreichung eines unrichtig dargestellten Vertrags beim Registergericht nur Vorbereitungshandlung und kein Betrugsversuch ist. Wegen der Folgen des Straffreiheitsgesetzes 1954 wird das Verfahren in Bezug auf den einfachen Bankrott eingestellt; die Angeklagten werden sonst freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tat ist nur dann als versuchener Betrug strafbar, wenn die Handlung einen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Vermögensinteresse darstellt und das Schadenseintritt unmittelbar möglich ist; bloße Vorbereitungshandlungen genügen nicht.

2

Die bloße Einreichung eines Vertrags mit unwahren Angaben beim Registergericht stellt ohne konkrete Aussicht, dass Gläubiger Einsicht nehmen oder der Registerrichter die Angaben unbeanstandet lässt, keine tatbestandsmäßige Gefährdung und damit keinen Betrugsversuch dar.

3

Eine Verurteilung wegen eines Konkursverbrechens nach der Konkursordnung setzt voraus, dass das angeeignete oder verheimlichte Vermögen zum Konkursvermögen gehört bzw. über das Vermögen des Betroffenen Konkurs eröffnet ist; fehlt dies, entfällt die Strafbarkeit.

4

Die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes ist nach den zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehenden rechtskräftigen Verurteilungen zu beurteilen; ist eine zur Verweisung führende Verurteilung später als rechtsfehlerhaft aufgehoben, kann dies die Einstellung des Verfahrens nach den Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 19. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache 1.) gegen den Handelsvertreter Hans ███, 2.) gegen ██ Clare Elisabeth Caroline Wilhelmine ██, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 9. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. September 1956 aufgehoben.

Soweit die Angeklagten wegen einfachen Bankrotts oder wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Hans ███ wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs und wegen einfachen Bankrotts, die Angeklagte Clare ██ wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs und wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott verurteilt, und zwar je zu Einzelstrafen von fünf Monaten Gefängnis (Betrugsversuch) und zwei Monaten Gefängnis, zurückgeführt auf eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten, die die Sachbeschwerde erheben, haben Erfolg.

1) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten den Vertrag vom 31. Januar 1953, der unwahre Angaben über den Zeitpunkt der Umbildung der offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, über die Einlage der Ehefrau und über die finanzielle Lage der Gesellschaft enthielt, beim Registergericht eingereicht, um etwaige ungeduldige Gläubiger, die den Vertrag einsehen könnten, von Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere in ein der angeklagten Ehefrau gehörendes Grundstück, abzuhalten. Entgegen der Auffassung der Strafkammer erfüllt dieses Vorgehen nicht den Tatbestand eines versuchten Betrugs; es liegt vielmehr nur eine Vorbereitungshandlung vor. Maßgebend für die Unterscheidung zwischen Versuch und Vorbereitungshandlung ist, ob die Handlung schon einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, dass es bereits gefährdet ist und der Schaden sich unmittelbar anschließen kann (BGHSt 2, 380; 4, 270/273). Hier haben die Angeklagten bei Einreichung des Vertrages noch nicht absehen können, ob je ein Gläubiger ihn einsieht und Kenntnis von den unwahren Angaben nimmt, auch nicht, ob der Registerrichter ihn nicht beanstandet. Eine Gefährdung des Vermögens irgendeines Gläubigers war daher noch nicht gegeben. Eine Verurteilung wegen Betrugsversuchs scheidet daher aus. Es bedarf somit auch keiner Stellungnahme zu den sich zum Teil widersprechenden Feststellungen des Urteils über die Vermögenslage der OHG und KG sowie über die der Angeklagten.

Eine Verurteilung wegen eines versuchten Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO entfällt ebenfalls.

Die Angeklagten wollten das Grundstück, das Eigentum der Angeklagten Clare ██ war, verheimlichen. Das Konkursverfahren ist nur über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet worden. Der Angeklagte Hans ███ war zwar als Komplementär Gemeinschuldner des Konkursverfahrens, da das Grundstück aber nicht zum Vermögen der Kommanditgesellschaft gehörte, scheidet er als Täter eines Konkursverbrechens insoweit aus. Bei der Angeklagten Clare ██ fehlt die Strafbarkeitsbedingung des § 239 KO, da über ihr Vermögen kein Konkursverfahren eröffnet worden ist. Ihre Verurteilung wegen eines Konkursverbrechens ist daher nicht möglich, damit entfällt auch eine Beihilfe des Ehemanns.

§ 288 StGB ist schon wegen des fehlenden Strafantrags nicht anwendbar. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass ein bestimmter Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung drohte, dessen Befriedigung die Angeklagten vereiteln wollten.

Die falsche Anmeldung beim Registergericht ist für sich allein nicht strafbar, da hierfür wohl bei der Aktiengesellschaft (§ 295 AktG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 304 AktG) und der GmbH (§ 82 Abs. 1 GmbHG) Sondervorschriften bestehen, jedoch nicht bei der OHG und der KG.

Weitere Feststellungen sind nach der Sachlage ausgeschlossen. Die Angeklagten waren daher unter Aufhebung des Urteils insoweit freizusprechen.

2) Die Angeklagten haben die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts oder wegen Beihilfe hierzu nicht angegriffen, vielmehr ihre Revisionen durch den hierzu ermächtigten Verteidiger auf die Verurteilung wegen des Betrugsversuchs beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht rechtswirksam. Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen des Bankrottvergehens und der Beihilfe hierzu je zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Taten sind vor dem 1. Dezember 1953 begangen. Vor Begehung der Taten sind die Angeklagten nicht zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Das Verfahren wegen des Bankrottvergehens hätte daher nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt werden müssen, wenn nicht die Strafkammer die Angeklagten auch wegen eines Betrugsversuchs verurteilt und auf eine die Straffreiheitsgrenze überschreitende Gesamtstrafe erkannt hätte (§§ 2 Abs. 2, 3, 11 Abs. 1 StFrG 1954). Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes hing somit allein davon ab, wie die Strafkammer die den Angeklagten weiter zur Last gelegte Handlung beurteilte. Die rechtlich fehlerhafte Verurteilung wegen eines Betrugsversuchs, die nun durch das Revisionsgericht aufgehoben ist, kann aber nicht dazu führen, eine Einstellung des Verfahrens nach § 2 Abs. 2 und 3 StFrG auszuschließen und die Angeklagten auf den Erlass der Strafe nach § 2 Abs. 1 StFrG zu verweisen, der für sie wegen der Eintragung in das Strafregister eine dem Willen des Straffreiheitsgesetzes nicht entsprechende Benachteiligung bedeuten würde. Das Urteil war daher auch insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 7, 323 steht nicht entgegen, da dort bereits ein rechtskräftiger Strafausspruch bei Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes vorlag, was hier nicht der Fall ist.

3) Die Kosten des Verfahrens waren nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Zur Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht kein ausreichender Anlass; die Voraussetzungen des Satz 2 liegen nicht vor.

BaldusDotterweichDr. Menges
BuschDr. Schalscha
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