Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Würdigung medizinischer Befunde bei Kindesmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 575/93
Datum
16.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob teilweise die Verurteilung in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidungsrelevant war, dass das Landgericht medizinische Befunde (Pilzinfektion, Hämatome) nicht ausreichend erörtert und mögliche alternative Ursachen nicht geprüft hatte. Der Senat empfiehlt die Vernehmung des Arztes und weiterer Sachverständiger sowie vertiefte Prüfung des Fortsetzungszusammenhangs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellungen über körperliche Verletzungen, die für die Überzeugungsbildung entscheidend sind, muss das Gericht die medizinischen Befunde und mögliche alternative Ursachen substantiiert erörtern.

2

Stützt sich die Überzeugung des Gerichts zum Teil auf ärztliche Befunde, ist deren Diagnosestellung und die mögliche Ätiologie im Urteil erkennbar darzustellen.

3

Bleibt die Frage nach alternativen Ursachen körperlicher Veränderungen ungeklärt, ist eine auf diesen Befunden mitgegründete Verurteilung aufzuheben, soweit nicht ohne diese Umstände die Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann.

4

Bei Aussagen Kleinkindern sind gegebenenfalls sachverständige Zeugenaussagen (z. B. zu Darstellung und Deutungsmöglichkeiten kindlicher Ausdrücke/Demonstrationen) heranzuziehen und im Urteil zu berücksichtigen.

5

Einen Fortsetzungszusammenhang darf das Gericht nur annehmen, wenn die Feststellungen eine fortgesetzte Begehungsweise nachweisbar tragen; bloße Indizien ohne ausreichende Verknüpfung genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 575/93 vom 16. Februar 1994 in der Strafsache gegen █, geboren am ██, Erwin ██, geboren am ███ in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Detter, Bode, Dr. █████, als beisitzende Richter, Staatsanwältin ████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung zum Nachteil Nicole ██████ verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, im Fall z. N. Nicole in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat ihn zu Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren (Tat z. N. Nicole) und von zehn Monaten verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Außerdem hat es ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld an jedes Kind verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründet. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Verurteilung im Fall z. N. Melanie richtet; durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert. Es führt jedoch wegen Sachmängeln zur Aufhebung der Verurteilung im Fall z. N. Nicole.

I. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seine am ███ ███ 1988 geborene Tochter Nicole in der Zeit von Juli 1989 bis 7. November 1990 in mindestens zehn Fällen in der Weise sexuell missbraucht, dass „das Mädchen beim Angeklagten Oralverkehr durchführen musste oder (der Angeklagte) den sogenannten Schenkelverkehr durchführte“ (UA Bl. 7, 30 ff.). Das Landgericht hat dieses Verhalten als eine fortgesetzte Handlung beurteilt (UA Bl. 8, 49).

1. Das Landgericht stützt seine Überzeugung zum einen auf Aussagen von Erzieherinnen in der von Nicole besuchten Kindertagesstätte sowie der Mutter des Kindes über das, was es durch Worte („Ein-, Zwei- oder Drei-Wort-Sätze“, UA Bl. 9) und Körpersprache, teils unter Zuhilfenahme von Puppen, zum Ausdruck gebracht hat. Vor allem diesen Äußerungen und Demonstrationen hat das Landgericht entnommen, dass der Angeklagte seinen entblößten Penis unter beischlafsähnlichen Bewegungen bis zum Samenerguss mit der Scheide des Kindes in Berührung gebracht hat (Papa sei böse, er tue weh mit Baum in seiner Hose, der spuckt, piekt und leckt in Nicole, UA Bl. 12, 19, 30 f.), sowie dass er Nicole veranlasst hat, seinen Penis in den Mund zu nehmen (Baby habe Angst, es wolle die Schlange in Papas Hose nicht in den Mund nehmen, UA Bl. 10 f., 13, 14, 19 f., 31, 36).

2. Zum anderen hat die Strafkammer einen für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Umstand darin gesehen, dass das Kind im genannten Zeitraum mindestens zehnmal im Genitalbereich extrem wund war, teilweise mit offenen Blaschen an den Schamlippen sowie im Afterbereich, und an drei Tagen (im Mai, Juni und September 1990) an signifikanten Stellen Hämatome hatte. Das Wundsein sei nur in solchen Zeitabschnitten beobachtet worden, in denen der Angeklagte wegen berufsbedingter Abwesenheit der Mutter das Kind versorgt habe. Die Strafkammer hat diesem Wundsein „großen indiziellen Wert“ beigemessen (UA Bl. 28). Sie hat die Zahl der Einzelakte nach der Zahl der festgestellten Fälle des Wundseins bestimmt (UA Bl. 38) und das Verhalten des Angeklagten insoweit als zumindest billigend in Kauf genommene, mit den Sexualdelikten in Tateinheit stehende Körperverletzung beurteilt (UA Bl. 49). Die Ausführungen in diesem Zusammenhang lassen jedoch eine gebotene Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen:

Als Daten des Wundseins und damit der begangenen Einzelakte hat das Landgericht aufgrund der Angaben einer Erzieherin Juli, 7. und 21. August sowie Oktober 1989, Anfang Mai, 8. Mai, 29./31. Mai, 5. und 11. Juni sowie 18. September 1990 genannt. Aus Anlass des Wundseins vom 31. Mai 1990 wurde ein Arzt konsultiert. Es stellte sich heraus, dass Nicole unter einer Pilzinfektion im Schambereich litt. Anfang Juni 1990, nach Pfingsten, wiesen die wunden Schamlippen der Geschädigten erneut offene Blasen auf. Am 11.06.1990, sechs Tage später, war der Zustand unverändert. Zusätzlich hatte das Mädchen ein Hämatom am Schambein“ (UA Bl. [REDACTED]).

Diesen Urteilsausführungen muss entnommen werden, dass das Wundsein vom 31. Mai 1990 auf der Pilzinfektion beruhte. Dann hätte aber der Erörterung bedurft, weshalb das Gericht dennoch, wie ersichtlich geschehen, diese Rötung auf einen sexuellen Übergriff des Angeklagten zurückführte. Dies gilt bei Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs auch für die am 29. Mai sowie am 5. und unverändert am 11. Juni 1990 gegebenen Zustände. Mangels einer solchen Erörterung, die den Befund des Arztes im einzelnen erkennen ließ sowie die möglichen Ursachen und Auswirkungen der Pilzinfektion darstellte, ist nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass die genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen allein auf der Pilzinfektion beruhten und diese andere Ursachen als eine Ansteckung durch den Angeklagten hatte. Es ist überdies nicht ausgeschlossen, dass eine ordnungsgemäße Prüfung insoweit auch hinsichtlich anderer Falle zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung geführt hätte.

Deshalb kann die Verurteilung im Fall zum Nachteil Nicole keinen Bestand haben. Zwar hat die Strafkammer in den Äußerungen des Kindes in Verbindung mit seiner Gestik sowie in anderen Umständen (UA Bl. 14 ff., 33, 36) zu Recht starke Indizien für die Täterschaft des Angeklagten gesehen. Bei dem Gewicht, das sie auch den als Körperverletzungen beur-

teilten Gesundheitsbeeinträchtigungen beigemessen hat, kann der Senat jedoch nicht von sich aus feststellen, dass das Gericht ohne die letztgenannten Umstände zu seiner Überzeugung von Art und Umfang der Aktivitäten des Angeklagten gelangt wäre.

Die Aufhebung erfasst auch die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld an Nicole ██████. Sie nötigt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

II. Der Senat weist das neu erkennende Gericht auf folgendes hin:

Es erscheint geboten, den Arzt, der die Pilzerkrankung festgestellt hat, als sachverständigen Zeugen zu vernehmen.

Überdies wird neben Sachverständigen mit besonderer Erfahrung über Aussagen von Kleinkindern ein Sachverständiger zu den Ursachen des Wundseins des Kindes zu hören sein. Unter anderem bedarf der Prüfung und Erörterung, ob die Rötungen und Bläschenbildungen, zumal soweit sie „über längere Zeiträume“ anhielten (UA Bl. 9) und auch im Afterbereich auftraten (vgl. die Ausführungen UA Bl. 8, einerseits und UA Bl. 14, 28 andererseits), auf unzureichender hygienischer Versorgung durch den Angeklagten beruhen konnten.

Einen Hinweis darauf, dass Nicole den Penis des Angeklagten in den Mund nehmen musste, hat die Strafkammer zwar nachvollziehbar den Worten des Kindes entnommen. Wenn auch seine Demonstration, den Kopf einer Puppe an seine Scheide zu führen, in diesem Sinne gedeutet werden sollte (vgl. UA Bl. 31, 32), bedürfte dies näherer Erläuterung.

Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang lässt sich auf der Grundlage von Feststellungen, wie sie bisher getroffen wurden, nicht rechtfertigen.

JahnkeNiemöllerBode
MaierDetter
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