Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Einziehung mangels Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 575/90
Datum
25.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz wegen einer Einziehungsanordnung ein. Zentrale Frage war, ob die im Urteil eingezogenen Gegenstände hinreichend bezeichnet sind, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Der BGH hob den Einziehungs‑Ausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer, da die fehlende Bezeichnung die Nachprüfbarkeit verhindert. Die übrige Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsanordnung muss die einziehbaren Gegenstände im Urteil so bezeichnen, dass das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Einziehung überprüfen kann; fehlt diese Bestimmtheit, ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben.

2

Kann das Revisionsgericht mangels konkreter Bezeichnung der Gegenstände die Nachprüfung nicht vornehmen, ist im Umfang der Aufhebung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Aufhebung des Einziehungsaspektes berührt nicht automatisch andere Teile des Urteils; die Revision ist insoweit zu verwerfen, soweit keine weiteren revisionsrechtlich relevanten Fehler vorliegen.

4

Für die revisionsgerichtliche Kontrolle von Einziehungen ist die formelle Bestimmtheit der angeordneten Einziehungsgegenstände eine wesentliche Voraussetzung der Nachprüfbarkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 30. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 575/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Alexander Konstantin ██ aus ████, geboren am ██ ██ 1964 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 1990 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, weil die eingezogenen Gegenstände im Urteil nicht bezeichnet sind und das Revisionsgericht deshalb nicht prüfen kann, ob das Tatgericht die Entscheidung rechtsfehlerfrei getroffen hat (BGHSt 9, 88, 89; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1980 – 2 StR 292/80 – und vom 18. Februar 1976 – 3 StR 10/76).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

GollwitzerHerdegenDetter
MaierSchafer
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