Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Strafaussprüche wegen fehlerhafter Gewichtung der Suchtfrage aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 575/80
Datum
17.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte rügen ihren Strafausspruch wegen Betäubungsmittelvergehen. Der BGH hebt die Strafaussprüche auf, weil das Landgericht das Fehlen einer Drogenabhängigkeit zuungunsten der Angeklagten als strafschärfend gewertet hat, was rechtlich fehlerhaft ist. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen; eine weitergehende Revision wird verworfen. Die Einziehung des sichergestellten Heroins bleibt hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen einer Drogenabhängigkeit ist kein strafschärfender Umstand und darf bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.

2

Das Vorliegen von Drogenabhängigkeit und die Tatbegehung zur Sicherung des Eigenverbrauchs kann unter bestimmten Umständen strafmildernd berücksichtigt werden.

3

Beruht die Strafzumessung teilweise auf einer rechtlich fehlerhaften Würdigung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise die Einziehung oder Sicherstellung von Tatmitteln; hierüber kann getrennt entschieden werden.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 17. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen 1. Tarik ██ (alias Abdulnenaf ████) in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █ in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, 2. den Arbeiter Abdelaziz K. aus ████, geboren im Jahr 1957 in ████ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1980 gem. § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 17. Juli 1980 im Strafausspruch gegen sie mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.

Gründe

Soweit sich die Rechtsmittel gegen den Strafausspruch richten – der Angeklagte K. hat seine Revision ohnehin auf den Strafausspruch beschränkt –, haben sie Erfolg.

Das Landgericht hat zuungunsten beider Angeklagter berücksichtigt, dass sie selbst nicht drogenabhängig gewesen seien, so dass sie nicht etwa lediglich zur Sicherung ihres Eigenverbrauchs gehandelt hätten (UA S. 28).

Das ist fehlerhaft.

Hätten die Angeklagten aus den genannten Gründen mit Rauschgift gehandelt, so könnte dies möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen. Das bloße Fehlen eines nicht umgekehrt schon ein strafschärfenden Umstandes ist aber kein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. Beschlüsse des BGH vom 8. Juni 1980 – 2 StR 280/80, 8. Februar 1980 – 2 StR 21/80; 18. und 10. Juli 1980 – 2 StR 349/80).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafaussprüche auf diesem Fehler beruhen.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Einziehung des sichergestellten Heroins wird durch die Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt.

Soweit der Angeklagte den Schuldspruch angreift, ist seine Revision offensichtlich unbegriundet.

HeyerSchunacherTheune
HillerNientller
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