Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilfreispruch nachgeholt und Verurteilung wegen Beihilfe konkretisiert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 575/78
Datum
25.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Landgerichtsurteil eingelegt, das ihn wegen fortgesetzter Beihilfe zum Lebensmittelbetrug verurteilte. Der BGH erklärt, dass für mehrere Anklagepunkte mangels Nachweis freizusprechen war, holt den Teilfreispruch nach und stellt die Verurteilung auf Beihilfe (nicht Täterschaft) an der LMBG-Delikte klar. Die weitergehende Revision wird verworfen; die Strafzumessung bleibt unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Urteilsfeststellung für einzelne Anklagehandlungen keinen Nachweis eines strafbaren Verhaltens des Beschuldigten, ist insoweit Freispruch zu erteilen bzw. nachzuholen.

2

Ein im Eröffnungsbeschluss enthaltener Zusatz, der lediglich andeutet, dass Handlungen fortgesetzt begangen worden sein können, ersetzt keine rechtliche Würdigung i.S.v. § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO und rechtfertigt deshalb nicht die Unterlassung eines Teilfreispruchs.

3

Der Schuldspruch muss die konkret festgestellte Beteiligungsform wiedergeben; liegen die Feststellungen nur für Beihilfe vor, ist der Angeklagte entsprechend wegen Beihilfe zu verurteilen.

4

Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Würdigung führt nur dann zu einer anderen Sanktion, wenn die Strafzumessungsgründe Hinweise darauf geben, dass bei abweichender rechtlicher Bewertung ein anderes Strafmaß zu erwarten gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 9. Mai 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 575/78 in der Strafsache gegen den Ingenieur Horst S. aus █, geboren am ████ in ████, wegen Beihilfe zum Betrug u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Mai 1978, soweit es ihn betrifft, wie folgt geändert:

*„Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 52 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittelund Bedarfsgegenstände-Gesetzes (§§ 27, 52, 263 StGB, § 17 Abs. 1 Nr. 2b, § 52 Abs. 1 Nr. 9 LMBG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von DM 100,– verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die sonstigen Verfahrenskosten hat der Angeklagte zu tragen.“*

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Die Kosten des Rechtsmittels treffen den

Gründe

Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, durch zehn selbständige Handlungen (Fälle 1, 2, 4, 6, 7, 8, 10, 15, 17 und 18 der Anklageschrift) zu Vergehen nach dem Lebensmittelgesetz in Tateinheit mit Betrug beziehungsweise versuchtem Betrug Beihilfe geleistet zu haben. Er ist vom Landgericht wegen *„fortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzten Lebensmittel-Betrug in Tateinheit mit Vergehen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz“* zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils DM 100,– verurteilt worden. Seine Revision, mit der er allgemein Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist im Wesentlichen unbegründet.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge muß der Urteilsspruch zum Teil geändert werden. Da dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen in den Fällen 6 bis 8 sowie 17 und 18 der Anklageschrift ein strafbares Verhalten nicht nachgewiesen worden ist, hätte er insoweit freigesprochen werden müssen (RGSt 50, 351). Die Strafkammer hat zwar im Eröffnungsbeschluss zum Ausdruck gebracht, daß die Anklage *„mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen werde, daß die Beschuldigten jeweils fortgesetzt handelnd die ihnen zur Last gelegten Handlungen begangen haben können“*. Dieser Zusatz ist dahin zu verstehen, daß mit ihm lediglich ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO gegeben werden sollte (vgl. BGHSt 23, 304). Er hatte nicht schon eine andere rechtliche Würdigung im Sinne von § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO zum Inhalt. Unter diesen Umständen durfte auf den Teilfreispruch nicht verzichtet werden. Der Senat hat ihn nachgeholt.

Ferner bedarf der Urteilsspruch zumindest einer Klarstellung. Die von der Strafkammer gewählte Fassung läßt – auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Würdigung in den Gründen – nicht deutlich erkennen, ob der Angeklagte, soweit es sich um das Vergehen nach dem LMBG handelt, wegen Täterschaft oder Beihilfe verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen, vor allem auf Seite 104, 105 UA, wo es heißt, der Angeklagte habe nur die Tat anderer unterstützen wollen und lediglich deren Anweisungen ausgeführt, hat er sich auch hinsichtlich dieses Vergehens nur der Beihilfe schuldig gemacht. Vom Senat ist der Urteilsspruch entsprechend geändert worden. Sofern das Landgericht insoweit überhaupt anders entschieden haben sollte, ist angesichts der Strafzumessungserwägungen (S. 107 ff. UA) auszuschließen, daß es auf der Grundlage der rechtlichen Würdigung des Senats eine geringere Strafe als die von ihm erkannte verhängt hätte. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Angeklagten.WillmsRafle
MeyerSchumacherMaier
BGH: Teilfreispruch nachgeholt und Verurteilung wegen Beihilfe konkretisiert — Themis