Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlern bei Widerstand und Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 575/76
- Datum
- 21.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erfordert eine besondere Darlegung der Gründe; das Gericht hat zu erläutern, weshalb die Ausnahme des § 47 Abs. 1 StGB anzuwenden ist.
Die Anwendung strafschärfender Vorschriften (z. B. Rückfall) muss im Strafausspruch und in den Urteilsgründen konsistent und erkennbar erfolgen; Abweichungen begründen einen Rechtsfehler.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind nach § 55 StGB frühere, noch nicht voll verbüßte Strafen zu berücksichtigen; die Unterlassung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Ergeben sich aus einem Einzelausspruch Fehler, die die Bemessung oder Bildung der Gesamtstrafe beeinflussen können, ist über die Gesamtstrafe neu zu entscheiden und der Fall zurückzuverweisen.
Widersprüchliche Angaben über Nebenfolgen (z. B. Sperrfristen) zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen müssen beseitigt werden; die festgelegte Dauer darf die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 6. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 575/76 in der Strafsache gegen den Plattenleger Oswald aus ██, geboren am ██ ███ 1948 in ███, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. April 1976 im Strafausspruch im Falle des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte aufgehoben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und gegen den gesamten Strafausspruch. Damit ist der Schuldspruch in den Fällen des Diebstahls rechtskräftig.
Der Schuldspruch wegen Widerstandsleistung gegen Vollstreckungsbeamte zeigt keinen Rechtsfehler. Die Angriffe des Beschwerdeführers dagegen wenden sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Gerichts und suchen diese durch eine eigene zu ersetzen.
Jedoch hat der Strafausspruch in diesem Falle keinen Bestand. Obwohl die Strafkammer ganz allgemein, ohne eine Ausnahme zu machen, darlegt, dass der Angeklagte unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls gehandelt habe – was bei der Angabe der angewandten Vorschriften in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck kommt –, ist hier der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu entnehmen, dass sie in diesem Falle die Vorschrift des § 48 StGB nicht angewendet hat. Bedenken bestehen jedoch aus einem anderen Grunde. Nach § 113 Abs. 1 StGB wird der Täter mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Weshalb hier eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten erforderlich war, obwohl sogar nach § 47 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur ausnahmsweise erkannt werden soll, wird nicht erörtert. Der Strafausspruch in den beiden Fällen des Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird durch den dargelegten Fehler im Falle der Widerstandsleistung nicht berührt. Letzterer hat aber die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Dieser unterliegt auch noch aus einem anderen Grunde der Aufhebung.
Den ersten abgeurteilten Diebstahl hat der Angeklagte am 11. oder 12. Januar 1975 begangen. Erst danach, nämlich durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Februar 1975, ist er zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, die er zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht voll verbüßt hatte.
Der zweite Diebstahl und die Widerstandsleistung sind nach diesem Urteil begangen worden. Gemäß § 55 StGB hatte die Strafkammer daher aus der Freiheitsstrafe von neun Monaten und der für den ersten Diebstahl erkannten Freiheitsstrafe von acht Monaten eine Gesamtstrafe bilden müssen.
Daneben war eine weitere Gesamtstrafe aus der für den zweiten Diebstahl erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr und der Strafe für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu bilden.
Sollte zur Zeit der neuen Hauptverhandlung der Angeklagte die Strafe aus dem Urteil vom 3. Februar 1975 ganz verbüßt haben, scheidet diese dann für eine Gesamtstrafenbildung aus. Das wird jedoch bei der Bemessung der neuen Gesamtstrafe zu berücksichtigen sein.
Die Strafkammer wird auch erneut über eine Sperrfrist zu entscheiden haben (§ 55 Abs. 2 StGB), deren Höhe die in der Urteilsformel genannten zwei Jahre (wohingegen in den Urteilsgründen vier Jahre angegeben werden) nicht überschreiten darf.
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