Revision: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafausspruch wegen fehlerhafter Strafrahmenbestimmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 575/75
- Datum
- 12.12.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist der zutreffende Strafrahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften (z.B. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) verbindlich zu bestimmen; ein unzutreffend ermitteltes Mindestmaß führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs.
Ergibt sich, dass das Gericht einen falschen Mindeststrafrahmen zugrunde gelegt hat, kann nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte angenommen werden, die verhängte Strafe liege de facto im richtigen Rahmen.
Die Aufhebung eines fehlerhaften Einzelstrafausspruchs hat zur Folge, dass auch der auf ihm beruhende Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben ist.
Ist ein Einzelstrafausspruch wegen eines Verfahrens- oder Rechtsfehlers aufzuheben, ist die Sache zur neuer Entscheidung und Verhandlung an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Darmstadt, 5. Mai 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 575/75
in der Strafsache gegen
███ den Kraftfahrer Peter Otto aus █████████, geboren █████████ 1952 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Darmstadt vom 5. Mai 1975
1. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen versuchter Vergewaltigung, tateinheitlich begangen mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes in einem besonders schweren Fall und gefährlicher Körperverletzung, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe
jeweils mit den zugehörenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum gesamten Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch wegen versuchten Mordes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Einzelstrafausspruch im Falle der in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes und gefährlicher Körperverletzung begangenen versuchten Vergewaltigung nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht hat der Bemessung dieser Einzel-(nicht Einsatz-)strafe zum Nachteil des Beschwerdeführers einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt: Das Mindestmaß der Strafe beträgt nicht, wie auf S. 13 UA ausgeführt ist, zwei Jahre, sondern mit Rücksicht auf die Anwendung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nur sechs Monate (UA S. 14, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Den Strafzumessungserwägungen kann auch nicht entnommen werden, dass das Schwurgericht trotz der unrichtigen Bezeichnung letztlich doch den richtigen Strafrahmen angewendet hat; denn die von ihm verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren liegt nicht „nur wenig über dem Mindeststrafmaß“ von sechs Monaten (UA S. 15).
Die hiernach gebotene Aufhebung des Einzelstrafausspruchs hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
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