Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafausspruch wegen fehlerhafter Strafrahmenbestimmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 575/75
Datum
12.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt ein. Zentrale Frage war die zutreffende Bestimmung des Strafrahmens bei versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH hob den Einzelstrafausspruch und die Gesamtfreiheitsstrafe auf, weil das Schwurgericht ein unzutreffendes Mindestmaß zugrunde gelegt hatte (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist der zutreffende Strafrahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften (z.B. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) verbindlich zu bestimmen; ein unzutreffend ermitteltes Mindestmaß führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs.

2

Ergibt sich, dass das Gericht einen falschen Mindeststrafrahmen zugrunde gelegt hat, kann nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte angenommen werden, die verhängte Strafe liege de facto im richtigen Rahmen.

3

Die Aufhebung eines fehlerhaften Einzelstrafausspruchs hat zur Folge, dass auch der auf ihm beruhende Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben ist.

4

Ist ein Einzelstrafausspruch wegen eines Verfahrens- oder Rechtsfehlers aufzuheben, ist die Sache zur neuer Entscheidung und Verhandlung an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Darmstadt, 5. Mai 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 575/75

in der Strafsache gegen

███ den Kraftfahrer Peter Otto aus █████████, geboren █████████ 1952 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Darmstadt vom 5. Mai 1975

1. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen versuchter Vergewaltigung, tateinheitlich begangen mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes in einem besonders schweren Fall und gefährlicher Körperverletzung, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe

jeweils mit den zugehörenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum gesamten Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch wegen versuchten Mordes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Einzelstrafausspruch im Falle der in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes und gefährlicher Körperverletzung begangenen versuchten Vergewaltigung nicht bestehen bleiben.

Das Schwurgericht hat der Bemessung dieser Einzel-(nicht Einsatz-)strafe zum Nachteil des Beschwerdeführers einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt: Das Mindestmaß der Strafe beträgt nicht, wie auf S. 13 UA ausgeführt ist, zwei Jahre, sondern mit Rücksicht auf die Anwendung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nur sechs Monate (UA S. 14, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Den Strafzumessungserwägungen kann auch nicht entnommen werden, dass das Schwurgericht trotz der unrichtigen Bezeichnung letztlich doch den richtigen Strafrahmen angewendet hat; denn die von ihm verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren liegt nicht „nur wenig über dem Mindeststrafmaß“ von sechs Monaten (UA S. 15).

Die hiernach gebotene Aufhebung des Einzelstrafausspruchs hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

MüllerSchumacherMeyer
WillmsBuddenberg
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