Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidung über Gesamtstrafe (§§ 74–76 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 575/70
- Datum
- 16.12.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 74–76 StGB ist vorzunehmen, wenn frühere Freiheitsstrafen noch nicht verbüßt sind und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gesamtstrafenbildung vorliegen.
Unterlässt das Urteil die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe trotz vorliegender Voraussetzungen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuld- und Strafausspruch unangetastet lassen und zugleich eine Zurückverweisung anordnen, wenn nur die Bildung der Gesamtstrafe nachzuholen ist.
Über die Kosten des Rechtsmittels ist im Rahmen der nachgeholten Entscheidung zu befinden; hierzu gehört die Entscheidung des nacherkennenden Gerichts.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 29. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 575/70
in der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut Walter S. ████ aus ██████████, geboren am █████ ███ 1933 in ███, wegen Unzucht mit Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. Juli 1970 wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Schuld- und Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler. Jedoch musste die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe zurückverwiesen werden. Nach den Urteilsfeststellungen ist die abgeurteilte Tat am 9. April 1969 begangen. Der Angeklagte ist weiter wegen eines Anfang 1969 versuchten Ladendiebstahls im Dezember 1969 vom Amtsgericht Frankfurt/Main zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, die er nicht verbüßt hat (UA Bl. 2). Danach liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 74 bis 76 StGB n.F. vor. Diese Entscheidung ist nachzuholen.
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