Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen sachlich unzuständiger Jugendkammer; Rückverweisung an Schwurgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 575/56
Datum
10.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte zwei Angeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes. Der BGH hob die Verurteilung eines Angeklagten auf, weil die Jugendkammer statt des sachlich zuständigen Schwurgerichts entschieden hatte, und verwies die Sache zurück. Die Revision des anderen Angeklagten wurde verworfen; Beweiswürdigung und Aufklärungsrügen blieben unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Strafsache gegen einen Erwachsenen verhandelt, für die das Schwurgericht sachlich zuständig ist, ist eine Entscheidung der Jugendkammer wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit aufzuheben, auch wenn dieser Mangel in der Revision nicht gerügt wird.

2

Das Revisionsgericht hat die Pflicht und Befugnis, die sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts von Amts wegen zu prüfen; die Erwähnung des Mangels in § 338 Nr. 4 StPO schließt eine amtswegige Berücksichtigung nicht aus.

3

Eine Strafsache gegen einen Erwachsenen kann nicht im Wege der Verbindung nach § 103 JGG von der Jugendkammer abgeurteilt werden, wenn nach Gesetz das Schwurgericht zuständig ist.

4

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht der Überprüfung; eine Rüge, die im Kern die Würdigung der Tatsachen angreift, ist im Revisionsverfahren unbeachtlich, soweit kein sachlich-rechtlicher Fehler vorliegt.

5

Die bloße Unterlassung, in den Urteilsgründen die Nichtanwendung oder Nichtinanspruchnahme von Hilfs- oder Erziehungsregelungen (z.B. § 74 JGG) hervorzuheben, begründet nicht ohne weiteres einen Revisionsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 27. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen

1. den landwirtschaftlichen Arbeiter ███████, geboren am ████████ 1935 in █████████, 2. den landwirtschaftlichen Arbeiter ██████████, geboren am ███████████ 19████████████, beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 9. Januar 1957 in der Sitzung vom 10. Januar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Hat nicht das sachlich zuständige Schwurgericht, sondern die Jugendkammer entschieden, so ist das Urteil wegen dieses Fehlers auch dann aufzuheben, wenn die Revision ihn nicht rügt.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. August 1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Krefeld zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 27. August 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes verurteilt worden. Beide haben Revision eingelegt.

a) Die Revision des Angeklagten █████ führt – ohne dass auf die von ihm erhobenen Rügen einzugehen ist – zur Aufhebung des Urteils samt den zugrunde liegenden Feststellungen, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

█████ hatte zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr überschritten. Er hat die Tat also als Erwachsener begangen. Für den ihm zur Last gelegten Mordversuch war das Schwurgericht zuständig (§ 80 GVG).

Eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, für dessen Aburteilung das Schwurgericht zuständig ist, kann nicht im Wege der Verbindung gemäß § 103 JGG von der Jugendkammer abgeurteilt werden (BGHSt 9, 399).

Die Jugendkammer war gegenüber dem Angeklagten █████ sachlich nicht zuständig.

Die Revision des Angeklagten hat dies – anders als im Falle BGHSt 9, 399 – nicht gerügt. Der Senat hatte deshalb zu prüfen, ob der Mangel der sachlichen Zuständigkeit, weil es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt, in der Revisionsinstanz von Amts wegen oder aber im Hinblick auf § 338 Nr. 4 StPO nur auf Revisionsrüge hin zu berücksichtigen ist.

Diese Vorschrift bezeichnet es als einen absoluten Revisionsgrund, wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Der Gesetzgeber von 1877 hat damit auch die sachliche Zuständigkeit gemeint. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn bereits damals Einvernehmen darüber geherrscht hätte, dass die sachliche Zuständigkeit eine Prozessvoraussetzung ist. Denn aus dem Wesen der Prozessvoraussetzungen, Bedingungen für die Zulässigkeit zu sein, in einem bestimmten Verfahren – vor diesem Gericht, unter Mitwirkung dieser Prozesssubjekte – zu einem Sachurteil in einer bestimmten Sache zu gelangen, folgt, dass ihr Mangel von Amts wegen auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist, sofern das Gesetz keine gegenteilige Regelung trifft. Der Vorschrift des § 338 Nr. 4 StPO ist eine gegenteilige Regelung nicht zu entnehmen. Sie findet ihre Erklärung darin, dass die Lehre von den Prozessvoraussetzungen, die erst im Jahre 1868 von Oskar Bülow – und zwar in Ausrichtung auf den Zivilprozess – begründet worden ist, damals im Strafprozess noch keine Anerkennung gefunden hatte. Sie hat sich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts erst in neuerer Zeit durchgesetzt. Der Umstand, dass der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts in § 338 Nr. 4 StPO unter den absoluten Revisionsgründen aufgeführt ist, die auf Rüge stets zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, bildet deshalb keinen zwingenden Grund für die Annahme, der Mangel der sachlichen Zuständigkeit sei im Revisionsverfahren nur auf Rüge zu beachten.

Im Schrifttum wird diese Ansicht allerdings vereinzelt vertreten. Das Reichsgericht hat dagegen dem Revisionsgericht Befugnis und Pflicht zuerkannt, die sachliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu prüfen (RGSt 67, 57; 66, 256). Im Urteil BGHSt 7, 26 hat der 5. Strafsenat ausgesprochen, dass, falls an Stelle der sachlich zuständigen Jugendkammer die große Strafkammer entschieden hat, das Urteil wegen dieses Fehlers auch dann aufzuheben ist, wenn die Revision ihn nicht rügt. Dabei hat er aber offen gelassen, ob der Grundsatz so allgemein gilt, wie ihn das Reichsgericht aufgestellt hat. In dem Falle BGHSt 7, 26 traf nach der Meinung des 5. Strafsenates zu, weil die Jugendkammer ein Gericht besonderer Art innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist und die Beachtung ihrer Zuständigkeit in hohem Maße die öffentlichen Interessen berührt.

Nach der Ansicht des Senates greift jener Grundsatz erst recht im vorliegenden Falle durch. Große Strafkammer und Jugendstrafkammer haben, wenn sie auch Gerichte verschiedener Art sind, doch gleichen Rang. Die Besonderheit der Jugendkammer besteht darin, dass ihre Richter unter dem Gesichtspunkt der erzieherischen Befähigung und der Erfahrung in der Jugenderziehung ausgewählt werden (§ 37 JGG). Beide Kammern entscheiden aber in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern. Dagegen ist – jedenfalls für Erwachsene – das Schwurgericht ein Gericht höherer Ordnung gegenüber der Jugendkammer, wie schon die größere Zahl der mitwirkenden Richter zeigt (ebenso BGHSt 9, 399).

Wenn daher an Stelle des sachlich zuständigen Schwurgerichts rechtsfehlerhaft die Jugendkammer die Sache entschieden hat, so besteht ein erhöhtes rechtspolitisches Interesse, dass der Mangel der sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen berücksichtigt wird. Auch der Wortlaut des § 6 StPO steht nicht entgegen. Die Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen und auch nie dahin verstanden worden, dass sie dem Gericht nur die Pflicht auferlege, die eigene Zuständigkeit zu prüfen. Eine derartige Auslegung würde sich mit § 328 Abs. 3 StPO in Widerspruch setzen.

Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit es den Angeklagten █████ betrifft, mangels sachlicher Zuständigkeit der Jugendkammer aufzuheben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

2. Die Revision des Angeklagten ██████ rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.

Sie trägt vor, das Gericht hätte näher aufklären müssen, welche Gedanken sich der Angeklagte in dem Augenblick gemacht habe, als er auf den Melker ████████████████ mit der Latte einschlug; denn für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte während des Zuschlagens mit dem möglichen Tode █████████████████ gerechnet und dessen Eintritt gebilligt habe, komme es entscheidend darauf an, was er gerade in diesem Augenblick gedacht und gewollt habe. Die Revision ist der Meinung, das Gericht hätte auch die Einlassung des Angeklagten bei seiner Vernehmung durch den Amtsrichter im Vorverfahren berücksichtigen müssen, wenn es schon auf die polizeiliche Vernehmung entscheidendes Gewicht legte, und weist darauf hin, dass der Angeklagte bei der richterlichen Vernehmung gesagt habe, er habe sich nicht überlegt, ob ein Schlag mit der Kante der Latte möglicherweise das Opfer töten könne.

Die Urteilsgründe bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht diesen Umstand übersehen hat. Es bestand keine Veranlassung, ihn im Urteil besonders hervorzuheben. Der Angeklagte hat sich in derselben Weise in der Hauptverhandlung eingelassen. Er hat dabei behauptet, wenn ihm vorgehalten werde, dass er bei der Polizei auf Befragen gesagt habe, er sei sich völlig im Klaren gewesen, dass er das Opfer eventuell töten würde, so seien das nicht seine Worte. Das Landgericht hat hierzu die Polizeibeamten gehört, die den Angeklagten vernommen haben, und sieht auf Grund ihrer Aussagen diese Einlassung für widerlegt an. Seine Feststellung, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, stützt sich nicht lediglich auf diese Äußerung, sondern auf weitere Umstände. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen. Die Revision greift mit ihren Ausführungen im Grunde die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Sachlich-rechtliche Fehler sind nicht ersichtlich.

Im Urteil ist nicht hervorgehoben, dass von der Befugnis des § 74 JGG nicht Gebrauch gemacht worden ist. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass das Landgericht diese Vorschrift in Verbindung mit § 50 JGG übersehen habe.

Nach allem ist die Revision unbegründet.

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