Treffer
BGH Urteil

Vollendeter Raub trotz Todesfolge; Herabstufung von §251 StGB auf §250 Nr.4

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 57/54
Datum
02.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Raubes führten teilweilig zum Erfolg: Der BGH hält die Tat für vollendeten Raub, verweist aber die besondere Strafschärfung wegen Todesfolge (§251 StGB) zurück, da nach §56 StGB für die höhere Strafe wenigstens Fahrlässigkeit erforderlich ist. Zugunsten der Angeklagten ist das mildere Gesetz anzuwenden; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewaltanwendung, die darauf gerichtet ist, die Wegnahme zu ermöglichen und das Opfer wehrlos macht, begründet bereits den Bruch fremden Gewahrsams; damit kann der Raub auch dann als vollendet gelten, wenn die tatsächliche Wegnahme erst nachträglich erfolgte.

2

Eine Strafverschärfung wegen eingetretener Todesfolge (§251 StGB) kann nur fortbestehen, wenn der Täter den tödlichen Erfolg wenigstens fahrlässig verursacht hat; tritt ein milderes nachträgliches Gesetz ein, ist dieses zugunsten des Täters anzuwenden (lex mitior).

3

Das heimliche, aus dem Dunkel erfolgte Einschleichen in ein bewohntes Gebäude und das Ausnutzen nächtlicher Umstände begründet den Tatbestand des schweren Raubes nach §250 Abs.1 Nr.4 StGB auch dann, wenn ein eingeweihter Bewohner die Tür öffnet.

4

Bei Vorliegen mehrerer noch nicht vollstreckter Strafen ist zur Bildung einer Gesamtstrafe auf die Zuständigkeit der Strafkammer zurückzuverweisen; frühere rechtskräftige Urteile sind bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ ███████████ Heinz, geboren am ███ in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft,

2. den ███████████ ████ ████, geboren am ███ 192█, anderer ██████,

3. den Steindruckerlehrling ██████, geboren am ███ in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft,

4. den Bäcker ██████ ███████, geboren am ███ 1912 in Westfalen,

wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom ███ ███ 1953 im Schuldausspruch dahin abgeändert, dass diese Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt werden, sowie im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird durch Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 26. Januar 1949 zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der erkannten Strafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil sind die Angeklagten ███████, █████ und ██████ wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes aus § 251 StGB zu zehn bzw. elf Jahren Zuchthaus verurteilt; der Angeklagte █████████ wegen Verabredung eines Verbrechens zu fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am Abend des 24. Februar 1948 trafen sich ███████, ██████ und █████, um gemäß vorheriger Verabredung einen Einbruch bei einer ledigen Geschäftsfrau ████████ in Köln-Brühl auszuführen. Entgegen ihrer Erwartung war Fräulein ████████ in ihrer Wohnung. Sie beschlossen, die Tat trotzdem auszuführen und Schreie oder Widerstand der Frau gewaltsam zu verhindern. Sie baten bei Fräulein ████████ durch Klopfen um Einlass, nachdem ein in den Plan eingeweihter Hausbewohner sie in das Haus eingelassen hatte. Beim Öffnen drückte █████ sogleich ein Taschentuch auf den Mund und packte sie mit einem Würgegriff am Hals. ███████ und ██████ griffen ebenfalls die sich wehrende Frau an, die bald darauf ohnmächtig wurde. Die Täter fesselten Fräulein ████████ und banden ihr ein Handtuch um den Mund. █████ blieb bei ihr, während ███████ und ██████ die Wohnung nach Beute durchsuchten und Einzelstücke zurechtlegten. Bald darauf stellten die Angeklagten fest, dass Fräulein ████████ Gesicht blau war; Wiederbelebungsversuche blieben erfolglos. Bestürzt und kopflos entfernten sich die Täter unter Mitnahme verschiedener Sachen der ████████. Die späteren Untersuchungen ergaben, dass der Würgegriff an den Hals der ████████ die Blutzufuhr unterbrochen, eine Bewusstlosigkeit und nach weiteren drei bis zehn Minuten den Tod der Frau herbeigeführt hatte. Dieser Erfolg war von den Tätern weder gewollt, gebilligt noch fahrlässig verschuldet. Der Angeklagte █████████ hatte sich an der Vorbereitung der Tat beteiligt, konnte aber die Verabredung zur Teilnahme an dem Einbruch nicht einhalten. Er ist daher wegen Verabredung eines Einbruchsdiebstahls bestraft worden.

Die Revisionen aller Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, teilweise auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.

Die Revisionen sind nur zum Teil begründet.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet:

1. Der Angeklagte ██████ rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil der Augenblick des Todes der ████████ genauer hätte festgestellt werden müssen, da möglicherweise nur eine Unterschlagung gewahrsamsloser Sachen und kein Raub vorliege. Die Aufklärungspflicht ist nur verletzt, wenn der Sachverhalt zur Benutzung bestimmter weiterer Beweismittel drängte. Die Revision gibt entgegen § 344 Abs. 2 StPO keine weiteren Tatsachen und Beweismittel an, die das Schwurgericht hätte verwerten können. Die Rüge ist daher unbeachtlich.

2. Die Revision des Angeklagten ███████ meint weiter, das Schwurgericht habe die Beweisregel missachtet, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht verletzt. Das Schwurgericht hat einen bestimmten Sachverhalt festgestellt und insoweit keine Zweifel gehabt. Die ungenaue Festlegung des Zeitpunktes des Todes der ████████ ist für die Anwendung des sachlichen Rechts ohne Bedeutung, wie unten ausgeführt wird.

3. Die Revision des Angeklagten █████ rügt eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO bezüglich der Strafzumessungsgründe. Auch diese Rüge ist unbegründet; denn das Urteil führt sorgfältig die einzelnen Umstände auf, die für die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Das genügt nach § 267 Abs. 3 StPO. Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob die angegebenen Strafzumessungsgründe fehlerfrei sind. Das wird unten erörtert.

II.

Die von allen Angeklagten erhobene Sachrüge nötigt zur Überprüfung des Urteils in vollem Umfang.

1. Die Annahme eines vollendeten Raubes seitens der Haupttäter enthält keinen Rechtsfehler. Wegen Raubes wird nach § 249 StGB insbesondere bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung eigenen Gewahrsams. Die Revisionen meinen, das liege nicht vor, weil Fräulein ████████ nach ihrer Bewusstlosigkeit bzw. ihrem Tod keinen Gewahrsam mehr gehabt habe. Da die Wegnahme erst nach diesem Zeitpunkt begangen sei, liege höchstens versuchter Raub und Unterschlagung vor. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Das Reichsgericht hatte zwar in einigen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass nur versuchter Raub und Unterschlagung vorliege, wenn das Opfer infolge der Gewaltanwendung vor Vollendung der Wegnahme verstarb (RGSt 56, 23; 58, 228; 59, 273). Diese Fälle waren aber schon in tatsächlicher Hinsicht anders gelagert. Später hat das Reichsgericht auch für Fälle der vorliegenden Art vollendeten Raub angenommen (RGSt 69, 51; 60, 163, 165; 63, 105; 66, 394). Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen. Die Gewaltanwendung muss bei dem Raub ein Mittel zur Wegnahme sein, also zum Bruch des fremden Gewahrsams führen, dem alsbald die Begründung eigenen Gewahrsams folgen muss. Hier war die Gewaltanwendung von vornherein als Mittel gedacht, die Wegnahme zu ermöglichen. Sie hat auch dazu gedient. Die Hauptangeklagten erlangten – entgegen der Annahme des Schwurgerichts – nicht erst mit dem Heraussuchen und Einstecken der Sachen den Gewahrsam, sondern schon mit dem Augenblick der ersten erfolgreichen Gewaltanwendung, nämlich mit dem Würgen und Fesseln der ████████. Mit dieser gewaltsamen Wehrlosmachung beendeten sie für Fräulein ████████ jede Möglichkeit, eine Herrschaft über ihr Eigentum in der Wohnung auszuüben. Gleichzeitig setzten sie sich ihrem Willen entsprechend in die Lage, die alleinige Herrschaft zu betätigen. Damit war der Raub vollendet. Unerheblich ist es, dass durch das nachfolgende Zusammentragen und körperliche Einstecken einzelner Sachen die Wegnahme noch tatsächlich weiter durchgeführt und beendet wurde (so auch OGHSt 1, 81, 86; 1, 134, 138).

2. Die Verurteilung aus § 251 StGB kann dagegen nicht bestehen bleiben. Nach § 251 StGB tritt eine Strafschärfung ein, wenn „bei dem Raub der Tod eines Menschen verursacht worden ist“. Nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 56 StGB trifft den Täter eine höhere Strafe, die das Gesetz an eine besondere Folge der Tat knüpft, nur dann, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Das hat das Schwurgericht in eingehenden und rechtlich fehlerfreien Erörterungen ausdrücklich verneint. Eine Milderung des Strafgesetzes ist noch im Revisionsverfahren zugunsten des Täters zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO). Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes im Sinne von § 251 StGB kann daher nicht aufrechterhalten bleiben. Damit erledigen sich die gegen die Anwendung des § 251 StGB gerichteten Angriffe der Revision.

Die Angeklagten haben aber durch ihre Tat den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt. Der Raub ist zur Nachtzeit begangen, nämlich im Februar zwischen 22 und 23 Uhr. Die Tat geschah in einem bewohnten Gebäude, in welches sich die Täter eingeschlichen hatten. Einschleichen ist das heimliche, unter Vermeidung von Geräusch und wider den Willen der Hausbewohner erfolgende Eintreten, das absichtlich der Wahrnehmung entzogen wird (RGSt 10, 280; 73, 9). Die Angeklagten hatten sich von 20 bis nach 22 Uhr in der Nähe des Hauses auffällig aufgehalten und warteten, bis die Hausbewohner zur Ruhe gegangen waren, ein im Haus wohnender Mann sich zur Nachtschicht entfernt hatte und der Mittäter ████ ihnen durch Öffnung der Haustür das Zeichen gab, dass jetzt der geeignete Zeitpunkt gekommen sei. Sie schlichen dann in den Hausflur, ohne Licht zu machen, und klopften bei Fräulein ████████; nach dem Öffnen der Wohnungstür drangen sie aus dem Dunkel des Hausflurs ein. Dieses Verhalten erfüllt die oben dargelegten Merkmale eines Einschleichens, wobei es ohne Bedeutung ist, dass ein an der Tat beteiligter Hausbewohner ihnen die Tür geöffnet hatte. Denn die übrigen Hausbewohner waren damit nicht einverstanden und wurden nun in der Sicherheit ihres nächtlichen Hausfriedens überrascht.

Der Schuldausspruch war daher dahin abzuändern, dass diese drei Angeklagten wegen schweren Raubes im Sinne von § 250 Nr. 4 StGB verurteilt werden.

Im Strafausspruch muss das Urteil gegen die Haupttäter mit den Feststellungen aufgehoben werden, damit das Landgericht die neue Strafe aus § 250 StGB festsetzen kann. Die bisherige Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Unrichtig ist insbesondere der Vortrag der Revision █████, zwischen der gegen ihn und ███████ verhängten Strafe bestehe eine unverhältnismäßige, den Gleichheitsgrundsatz verletzende „Diskrepanz“. Das Schwurgericht hat mit fehlerfreien Gründen die Abstufung der beiden Strafen begründet.

3. Die Revision des Angeklagten █████████ ist in der Sache unbegründet. Er hatte sich an den Vorbereitungen der Tat mit Tätervorsatz beteiligt. Er ist nicht beschwert, dass er weder als Täter noch als Gehilfe zur Tat, sondern nur aus § 49a StGB wegen Verabredung eines Einbruchsdiebstahls bestraft ist. Eine solche Verabredung ist einwandfrei festgestellt. Die inzwischen erfolgte Änderung des § 49a StGB betrifft diesen Fall einer Verbrechensverabredung nicht. § 44 StGB ist beachtet.

Unrichtig wäre es, dass das Schwurgericht es unterlassen hat, mit der rechtskräftigen Strafe des Urteils vom 26. Januar 1949 von zwei Jahren und einem Monat Zuchthaus eine Gesamtstrafe zu bilden, obwohl die Voraussetzungen des § 79 StGB vorlagen. Die jetzige Tat ist vor dem früheren rechtskräftigen Urteil begangen, und die Strafe ist noch nicht voll verbüßt, sondern teilweise zur Bewährung ausgesetzt. Es ist unerheblich, dass das frühere Urteil die schwerere Strafe ausgesprochen hat. Die Sache muss daher zur Bildung dieser Gesamtstrafe zurückverwiesen werden (BGHSt 3, 277).

Die noch in Frage kommenden strafbaren Handlungen bzw. die Gesamtstrafenbildung gehören zur Zuständigkeit der Strafkammer. Die Sache ist deshalb nach § 354 Abs. 3 StPO an die Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

DotterweichDr. WernerDr. Menges
Dr. MoerickeDr. Arndt
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