Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Begründung der Unterlassung der Zeugenvereidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 57/52
Datum
30.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein wegen Meineids ergangenes Urteil, weil zwei Zeugen ohne Vereidigung vernommen wurden. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Landgericht die Entscheidung, gemäß § 61 Nr. 3 StPO von der Vereidigung abzusehen, nicht hinreichend begründet hat. Es fehlt die Erwägung, ob die Aussage unter Eid wesentlich geworden wäre. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Von der Vereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO darf nur abgesehen werden, wenn das Gericht sowohl die Unwesentlichkeit der Aussage darlegt als auch seine Überzeugung begründet, dass auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist.

2

Die Begründung des Beschlusses, mit dem das Gericht die Vereidigung unterlässt, muss ersichtlich machen, dass es erwogen hat, ob die Aussage durch Vereidigung wesentlich werden könnte.

3

Unterbleibt eine solche hinreichende Begründung, stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bei Vereidigung das Beweisbild geändert hätte.

4

Bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensfehlers braucht das Revisionsgericht die materiell-rechtlichen Rügen nicht zu entscheiden; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 30. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Maximilian D. aus ██, dort geboren am 19. März 1903, wegen Meineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Verner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt.

Er erhebt die Verfahrens- und die Sachrüge. Der Erfolg kann dem Rechtsmittel nicht versagt bleiben.

1.) Die Revision hält es für einen Verfahrensverstoß, dass die Zeugen N. und G. nicht vereidigt worden seien.

Nach der Sitzungsniederschrift blieben sie unvereidigt, da ihre Aussage unwesentlich erscheint (§ 61 Nr. 3 StPO).

Die Revision behauptet dagegen, die beiden Zeugen hätten Wesentliches bekundet. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn die Begründung, mit der die Vereidigung der Zeugen unterblieb, genügt dem Gericht nach seinen Ermessenserwägungen nicht. Danach kann das Gericht von der Vereidigung eines Zeugen absehen, wenn es der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Gericht von der Vereidigung absehen (RGSt 1, 9 ff.). Das Gericht ist also verpflichtet, auch zu erwägen, ob eine unwesentliche unbeeidigte Aussage auch dann keine wesentliche Bedeutung erlangen würde, wenn der Zeuge vereidigt werden sollte. Dass das Gericht sich dies erwogen hat, muss die Begründung seines Beschlusses, mit dem es in Anwendung des § 61 von der Vereidigung des Zeugen absieht, erkennen lassen.

Der von der Revision beanstandete Beschluss entspricht diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen. Denn es ist möglich, dass das Gericht, wenn es die unterlassene Erwägung angestellt hätte, zu einer Vereidigung der Zeugen gekommen und dass dann das Ergebnis der Beweisaufnahme anders ausgefallen wäre.

2.) Bei diesem Ergebnis brauchen die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision nicht mehr erörtert zu werden.

Das Landgericht wird indes Veranlassung haben, bei den neuen Feststellungen zum inneren Tatbestand die Ausführungen der Revision zu berücksichtigen, die die bisherigen Feststellungen insoweit für unzureichend halten.

Dr. KirchnerHennekaDr. Sauer
VernerDr. Ludwig
Aufhebung wegen unzureichender Begründung der Unterlassung der Zeugenvereidigung — Themis