Revision: Urteil wegen versuchter Notzucht aufgehoben — unzureichende Feststellungen zu Gewalt und Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 57/51
- Datum
- 15.12.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen (versuchter) Notzucht müssen die Feststellungen hinreichend ergeben, in welcher Form und in welchem Umfang Gewalt zur Überwindung eines Widerstandes angewendet wurde.
Vorsatz bei Sexualdelikten setzt voraus, dass der Täter erkennbare Erkenntnis vom ernstlichen Widerstand des Opfers hatte und bewusst Handlungen zur Überwindung dieses Widerstands vornahm; die bloße Absicht zum Geschlechtsverkehr genügt nicht.
Das Revisionsgericht hebt ein Urteil auf und verweist zurück, wenn die Feststellungen zum äußeren oder inneren Tatbestand so unbestimmt sind, dass die rechtliche Wertung nicht überprüfbar ist.
Der Grundsatz in dubio pro reo ist nur verletzt, wenn der Richter an einer erheblichen Tatsache Zweifel hat, diese aber dennoch bei der Urteilsbildung als erwiesen behandelt.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 15. Dezember 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektriker Lehrling Matthias K. in ███, geboren am ███ 1929 in ███, ledig, nicht vorbestraft, wegen versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 16. März 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Menneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ █████████ ███ Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 15. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte stieg nachts durch das Fenster in das Zimmer der ihm seit drei Monaten bekannten Hausgehilfin ███, warf sich auf die noch halb im Schlafe Liegende, schob die Bettdecke beiseite und griff nach ihren Geschlechtsteilen, um mit ihr zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Die ███ setzte sich durch Kratzen und Beißen zur Wehr und rief laut um Hilfe. Da der Angeklagte trotz seiner Bemühungen nicht zum Ziel kam, ließ er von der ███ ab und entfernte sich wieder durch das Fenster.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist begründet.
1) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Angeklagte zunächst, dass die Beweiswürdigung der Strafkammer gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoße. Dazu führt er aus, dass die Umstände, aus denen die Strafkammer geschlossen habe, dass er derjenige sei, der in das Zimmer der ███ eingestiegen sei, zu seiner Überführung nicht ausreichten. Der Angriff geht fehl. Der Grundsatz in dubio pro reo ist nur dann verletzt, wenn das Urteil ergibt, dass der Richter selbst Zweifel an einer erheblichen Tatsache nicht überwunden, sie jedoch bei der Urteilsfindung zum Nachteil des Angeklagten so behandelt hat, als ob sie zweifelsfrei erwiesen sei.
Einen solchen Mangel enthält das angefochtene Urteil nicht; denn die Strafkammer ist auf Grund einer Reihe von Beweistatsachen zu der festen Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte in der fraglichen Nacht der ███ in der geschilderten Art genähert hat.
2) Sodann bringt der Angeklagte vor, die Strafkammer habe bei der Prüfung der Fußspuren ihrer Verpflichtung zur Wahrheitserforschung nicht genügt, § 244 Abs. 2 StPO. Die Fußspuren vor dem Fenster der ███ rührten nach der Aussage der Polizeibeamten von einer durchlaufenden Sohle ohne erhöhten oder abgetretenen Absatz her. Der Angeklagte trug zur fraglichen Zeit leichte Schuhe, die nur einen dünnen Absatz in Stärke einer Sohle hatten. Da die Schuhe des Angeklagten also nach dem Beweisergebnis von einer Beschaffenheit waren, wie sie die Spuren des Täters aufweisen mussten, bestand für die Strafkammer kein Anlass, von Amts wegen noch einen Abdruck der Schuhe des Angeklagten vorzunehmen, wie die Revision meint.
3) Mit der Sachbeschwerde macht der Angeklagte geltend, dass die Feststellungen der Strafkammer gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstießen. Das ist jedoch nicht der Fall. Alle Schlüsse, die die Strafkammer gezogen hat, sind denkmöglich und mit der Lebenserfahrung vereinbar. Was der Angeklagte in dieser Hinsicht vorträgt, läuft nur darauf hinaus, dass er die einzelnen Beweistatsachen anders gewürdigt wissen will, als dies der Vorderrichter getan hat. Hierzu ist das Revisionsgericht jedoch nicht in der Lage, weil es das angefochtene Urteil nur auf Rechtsverletzungen hin nachprüfen darf.
Die auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt aber, dass der Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend begründet ist. Ob der Angeklagte, als er sich auf die ███ legte und nach ihrer Geschlechtsteilen griff, bereits Gewalt angewandt, also Kraft zur Überwindung eines vorhandenen oder erwarteten Widerstandes entfaltet habe, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Gegenwehr der ███ setzte offenbar auch erst nach diesen Handlungen des Angeklagten ein. Die Strafkammer stellt denn allerdings fest, dass der Angeklagte von der ███ abließ, weil er trotz seiner Bemühungen nicht zum Ziel kam. Es fehlt jedoch an jeder näheren Angabe darüber, welcher Art diese Bemühungen gewesen sind. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob der Vorderrichter von dem richtigen Rechtsbegriff der Gewalt ausgegangen ist.
Zum inneren Tatbestand trifft die Strafkammer überhaupt keine Feststellungen. Sie bemerkt nur, die Absicht des Angeklagten sei darauf gerichtet gewesen, mit der ███ zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Das genügt nicht. Vorsatz ist nur gegeben, wenn der Angeklagte erkannte, dass die ███ sich ernstlich dem Beischlaf widersetzte, und er bewusst auf die Überwindung des Widerstandes gerichtete, mit einer Kraftentfaltung verbundene Handlungen vornahm.
Da die Feststellungen der Strafkammer weder zum äußeren noch zum inneren Tatbestand der §§ 177, 43 StGB ausreichen, muss die Revision des Angeklagten Erfolg haben.
| Dr. Dotterweich | Dr. Kirchner | Werner | |||
| Menneka | Dr. Sauer |