Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Totschlagsurteil: unklare Feststellungen zu §213 StGB, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 574/93
Datum
10.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Der BGH bemängelt unklare, widersprüchliche Feststellungen zur Frage eines Provokationsfalls (§213 StGB) und verlangt eine erneute tatrichterliche Prüfung. Zudem müsse die Alkoholisierung, die zu einer Strafrahmenverschiebung (§21 StGB) führte, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Urteil aufgehoben, Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklaren oder widersprüchlichen Sachverhaltsfeststellungen ist zugunsten des Angeklagten die günstigste Version zugrunde zu legen (in dubio pro reo); die Prüfung des Vorliegens eines Provokationsfalls nach § 213 StGB bedarf sicherer Feststellungen.

2

Die Annahme eines Provokationsfalls nach § 213 StGB setzt konkrete Feststellungen voraus, dass provozierende Äußerungen vom Verletzten ausgingen und ursächlich für die tatbezogene Reaktion waren.

3

Umstände, die zu einer Strafrahmenverschiebung geführt haben (z.B. erhebliche Alkoholisierung), sind auch bei der näheren Strafzumessung zu berücksichtigen, gegebenenfalls mit vermindertem Gewicht.

4

Erhebliche Rechtsfehler in der Prüfung wesentlicher Tatgesichtspunkte oder Rechtfertigungs- und Milderungsgründe können die Aufhebung sowohl des Schuldspruchs als auch des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung des Tatgeschehens erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14. Juni 1993

Rubrum

BESCHLUSS

vom 10. November 1993 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ███ ██, Paul Peter, 1960 in KD, zur Zeit in Strafhaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Juni 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. a) Nach den Feststellungen erdrosselte der Angeklagte in stark alkoholisiertem Zustand (BAK zur Tatzeit: 2,47 ‰) Petra ██ in deren Zimmer mit einem Halstuch. Den Anlass für die Tat hat das Landgericht, das insoweit weitgehend auf die eigenen teilweise abweichenden Angaben des Angeklagten angewiesen war, nicht vollständig aufzuklären vermocht (UA S. 41). Ausdrücklich offengelassen hat das Landgericht, wie es zu der zunächst verbalen Auseinandersetzung gekommen sei (UA S. 28, 41, 42): Möglich sei, *„dass Petra ██ ein von dem Angeklagten unvermittelt und mit rüden Ausdrücken vorgetragenes Angebot zur Ausübung von entgeltlichem Analverkehr mit ebenso verletzenden Worten zurückgewiesen hat“. Denkbar sei auch, „dass die beiden über die Höhe des Entgelts für den von dem Angeklagten begehrten Geschlechtsverkehr in Streit gerieten“* (UA S. 28; wobei das Landgericht insoweit wohl u. a. auf die Darstellung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen ███ abstellt, als ihm die von Petra ███████ verlangten 150 DM zuviel gewesen seien, habe sie ihn als *„Schlappschwanz, der doch keinen mehr hochkriege“* bezeichnet, worauf er durchgedreht sei, UA S. 31). Es könne aber auch sein, *„dass Petra ██████ erbost auf die Mitteilung der Reaktion von Frau ██████████ reagierte“* – nämlich die Ablehnung der vom Angeklagten zuvor an Frau ██████████ in deren Wohnung gerichteten Aufforderung, sie solle sich doch mit Petra ███ wieder versöhnen (UA S. 27) – *„und der Angeklagte daraufhin mit heftigen beleidigenden Verbalattacken reagierte“* (UA S. 28).

b) In Widerspruch dazu lastet das Landgericht dem Angeklagten sowohl im Zusammenhang mit der Verneinung eines Provokationsfalles nach § 213 1. Alt. StGB als auch bei der ebenfalls für den Angeklagten im Ergebnis negativen – Prüfung, ob sonst ein minder schwerer Fall vorliegt (§ 213 2. Alt. StGB), an, Petra ██████ habe sich zu missachtenden Äußerungen über die Potenz des Angeklagten, die diesen *„erst aufgrund vorausgegangener Beleidigungen des Angeklagten zutiefst beleidigt hätten“*, hinreißen lassen bzw. es dürfe nicht verkannt werden, *„dass zunächst der Angeklagte mit solchen Beleidigungen begonnen hatte“* (UA S. 55, 56).

Diese Annahme hat in den Feststellungen des Landgerichts keine eindeutige Grundlage. Vielmehr handelt es sich nur um eine von mehreren vom Landgericht „in dubio pro reo“ als möglich herausgestellten Alternativen. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ müssen aber, soweit keine sicheren gegenteiligen Feststellungen getroffen werden können, die für den Angeklagten günstigste Version zugrunde gelegt werden (vgl. BGHR § 213 Beweiswürdigung 1). Mithin ist die Prüfung des Landgerichts zu § 213 StGB unzureichend. Sie muss, da der Senat die Möglichkeit weiterer Feststellungen nicht ausschließen vermag, noch einmal vom Tatrichter vorgenommen werden.

2. Abgesehen davon ist dem Landgericht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme mit Recht angeführt hat, auch insoweit ein Fehler unterlaufen, als es bei der konkreten Strafzumessung abgelehnt hat, die *„Alkoholisierung, die schon zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB nochmals zu berücksichtigen“* (UA S. 57). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grundsatz, dass Umstände, die zu einer Strafrahmenverschiebung geführt haben, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne wenn auch unter Umständen nur mit geringerem Gewicht – berücksichtigt werden dürfen und müssen (vgl. BGH NStZ 1984, 548; BGHR § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 5). Dabei steht der Begriff der „Umstände“ für die konkret-tatsächlichen Gegebenheiten, die den jeweiligen Fall kennzeichnen; nicht gemeint ist das abstrakte strafrechtliche Wertungsergebnis als solches, das die gesetzliche Grundlage für die Strafrahmenmilderung bietet (BGHR § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 5).

3. Wegen der zu 1. erörterten Rechtsfehler im angefochtenen Urteil muss der Senat die Feststellungen nicht nur zum Strafausspruch, sondern auch zum Schuldspruch aufheben, folglich auch den Schuldspruch als solchen. Denn die erforderliche neue Prüfung im Hinblick auf § 213 StGB betrifft wesentliche Teile des Tatgeschehens, das Grundlage für den Schuldspruch ist. Dieses Tatgeschehen bildet aber ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen und zum Gegenstand neuer Feststellungen gemacht werden dürfen (vgl. BGHSt 30, 340, 344; BGH StV 1983, 140).

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