Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehler bei Schuldfähigkeitsprüfung (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 574/90
Datum
09.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt materielle Rechtsfehler in der Schuld- und Strafausspruchsprüfung nach Vergewaltigung. Der BGH hebt den Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Gründe sind fehlerhafte Berechnung der Blutalkoholkonzentration und unzureichende Würdigung verminderten Steuerungsvermögens nach §21 StGB, was die Strafzumessung beeinflusst haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichem Alkoholgenuss ist die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt zuverlässig zu ermitteln; § 21 StGB ist zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit bestehen.

2

Eine fehlerhafte Berechnung der Blutalkoholkonzentration rechtfertigt die erneute Prüfung der Schuldfähigkeit und kann den Strafausspruch aufheben.

3

Außerlich planmäßiges, folgerichtiges Verhalten des Täters schließt eine erhebliche Herabsetzung des Steuerungsvermögens nicht aus; äußere Ordnung widerspricht nicht zwingend verminderter Hemmungsfähigkeit.

4

Wenn Rechtsfehler die Auswahl des Strafrahmens oder die Bemessung der Strafe beeinflusst haben können, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg, 16. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 574/90 BESCHLUSS vom 9. Januar 1991 in der Strafsache gegen ██ Richard Zygmundt, geboren am ██████ in ████ (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 16. Juli 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Angeklagte hatte vor der Tat erheblich dem Alkohol zugesprochen. Die Begründung, mit der die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

So beruht schon die Annahme der Strafkammer, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten habe zur Tatzeit höchstens 2,01 ‰ betragen, auf einer unzutreffenden Berechnung. Die dem Angeklagten um 9.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1,01 ‰. Daraus errechnet sich bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 ‰ zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 10; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4; Salger DRiZ 1989, 174) für die Tatzeit um 5.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,21 ‰.

Das Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen, weil dieser „vor der Tat und bei dem Tatgeschehen keine groben Ausfälle gezeigt habe, kein von der Norm abweichender Rauschverlauf erkennbar sei und ebensowenig eine erhebliche Alkoholwirkung“ (UA S. 19). Diese vom Landgericht aufgeführten Umstände schließen indes nicht die Möglichkeit aus, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines beträchtlichen Alkoholgenusses erheblich vermindert war.

Nach medizinisch gesicherter Erfahrung liegt bereits bei einem Blutalkoholwert von 2,00 ‰ an aufwärts die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zumindest nahe (NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 12). Andererseits braucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens nicht entgegenzustehen, weil gerade ein alkoholgewöhnteter Täter sich im Rausch meist noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten kann, obwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506; 1987, 276; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 11; BGH, Urt. vom 22. November 1990 – 4 StR 117/90 –, zum Abdruck in BGHSt, st. Rspr.).

Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigten Rechtsfehler die Wahl des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe beeinflusst haben.

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