Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei BtMG-Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 574/81
Datum
12.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Strafzumessung nach Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens und Erwerbs von Heroin; der BGH nahm die Revision teilweise an. Die Gerichtsentscheidung hob den Strafausspruch auf, weil die Kammer das Verstecken/Weitergeben der Restmenge als straferschwerend berücksichtigte, ohne Schuldzurechnung und ohne ausreichende Würdigung der suchtbedingten verminderten Schuldfähigkeit darzulegen. Zurückverweisung ermöglicht neue Würdigung von Schuld und Strafrahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die straferschwerende Bewertung des Vorbringens eines Angeklagten setzt voraus, dass das Verhalten dem Schuldvorwurf zuzurechnen ist; bloßes Verbergen von Betäubungsmitteln vor der Polizei begründet nicht ohne Weiteres einen zusätzlichen Vorwurf.

2

Die Annahme eines straferschwerenden Motivs (z. B. Einschmuggeln zur späteren Eigenkonsumation) erfordert eine nachvollziehbare Feststellung und Begründung durch das Tatgericht, besonders wenn entlastende Umstände vorliegen.

3

Bei der Anwendung eines Regelbeispiels des § 11 Abs. 4 BtMG sind neben den objektiven Voraussetzungen auch persönliche Umstände des Täters, insbesondere eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit wegen Sucht, in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

Eine Sachrüge kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn das Tatgericht den Sachverhalt oder die für die Strafzumessung erheblichen Umstände nicht hinreichend festgestellt oder gewürdigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. Juli 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 574/81 in der Strafsache gegen Heinrich ███ aus KC, geboren am [REDACTED] 1949 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall“ (gemeint: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat zum Schuldspruch keinen Erfolg, führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Zwar sind die nicht zur Begründung des besonders schweren Falles herangezogenen Feststellungen der Strafkammer zum Heroingehalt des Betäubungsmittels aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen nicht zu beanstanden. Fehlerhaft ist jedoch die straferschwerende Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte „die Restmenge von ca. 10 Gramm Heroin nicht bei seiner polizeilichen Vernehmung abgegeben hat, sondern“ – nachdem es ihm bei der Festnahme gelungen war, das Betäubungsmittel im After zu verstecken – „sie in die JVA einschmuggelte, um sie dort noch zu konsumieren“ (UA S. 9, vgl. auch UA S. 6).

Zutreffend weisen der Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt darauf hin, dass dem Angeklagten aus dem Verstecken des Heroins vor der Polizei kein Vorwurf gemacht werden kann. Soweit die Strafkammer das Einschmuggeln des Heroins in die Justizvollzugsanstalt erwähnt, ist schon nicht dargetan, dass der Angeklagte, nachdem ihm das Verbergen des Betäubungsmittels auf die festgestellte Weise gelungen war, überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, vor seiner Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt den Stoff gefahrlos beiseite zu schaffen. Wenn die Strafkammer schließlich in der Absicht des (nicht strafbaren) Selbstgenusses von Heroin einen Straferschwerungsgrund gesehen hat, so bedurfte dies, zumal im Hinblick auf die suchtbedingte, erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, einer näheren Erläuterung.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Gericht Gelegenheit haben, bereits bei der Auswahl des Strafrahmens außer dem Sachverhalt, der die Voraussetzung eines Regelbeispiels des § 11 Abs. 4 Nr. 4 BtMG erfüllt, auch den Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit maßgeblich zur Befriedigung seiner eigenen Sucht gehandelt hat.

MezgerMaierNiemöller
MüllerTheune
Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei BtMG-Tat — Themis